Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beihilfe durch Fortsetzen der Fahrt beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 162/81
Datum
21.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte setzte während eines Überfalls die Fahrt mit ihrem Pkw fort, obwohl sie erkannte, dass eine Mitfahrerin gewaltsam beraubt wurde und der Haupttäter sie mit Schlägen bedrohte. Das Landgericht verurteilte sie wegen Beihilfe; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH hielt das Fortfahren für ein positives Tun, das die Tat erleichterte, und nahm billigende Inkaufnahme als Gehilfenvorsatz an. Ein Notstand nach §35 StGB greift nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Fortsetzen der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug stellt ein positives Tun dar, weil es ständige körperliche Einwirkungen des Fahrers auf Antrieb und Lenkung erfordert.

2

Zur Begründung der Beihilfe genügt, dass die Handlung des Gehilfen die Tat des Haupttäters erleichtert oder fördert; es ist nicht erforderlich, dass die Gehilfenhandlung den Erfolg ursächlich herbeiführt.

3

Gehilfenvorsatz ist erfüllt, wenn der Gehilfe die Erleichterung der Haupttat zumindest billigend in Kauf nimmt; die Tatsache, dass er den Erfolg nicht selbst wollte oder ihn ausdrücklich ablehnt, schließt den Vorsatz nicht aus.

4

Ein Notstand nach §35 StGB liegt nur bei einer gegenwärtigen Gefahr vergleichbarer Bedeutung für Leben, Leib oder Freiheit vor; die Androhung einfacher Körperverletzung begründet regelmäßig keine solche Notstandslage.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 162/81 in der Strafsache gegen Elke aus ████, dort geboren am ██████, wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Ruf, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ bei der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 1980 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagte hatte Frau Karin ██████ in ihrem Pkw vom ███-Markt über ███ in Richtung ███ mitgenommen. Ebenfalls im Fahrzeug befanden sich die Mitangeklagten █████ und █████████. Während der Fahrt entschloss sich █████, Frau K██████ ein Päckchen Heroin, das diese bei sich führte, und deren Bargeld gewaltsam wegzunehmen. Es kam zu einem Kampf zwischen █████ und Karin █████, in dessen Verlauf es ████, der von █████████ unterstützt wurde, gelang, dem sich heftig wehrenden und laut um Hilfe schreienden Opfer einen Betrag von 400,- DM abzunehmen.

Als die Angeklagte während des Angriffs auf Frau K██████ Anstalten machte, den von ihr gesteuerten Wagen anzuhalten, wies ████ sie in drohendem Ton an weiterzufahren. Dabei machte er durch eine Geste klar – er holte zu einem Ellenbogenstoß aus –, dass er sie im Weigerungsfall schlagen würde. Die Angeklagte befolgte die Anweisung des ███ weinend und sagte dabei, sie wolle „damit nichts zu tun haben“.

II. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu einem in Tateinheit mit Raub begangenen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Tatbeitrag der Angeklagten darin gesehen, dass sie die Fahrt mit ihrem Pkw fortsetzte, nachdem sie bemerkt hatte, dass █████ Frau ██████ überfiel. Erst dadurch habe sie die Tat, so wie sie ausgeführt wurde, ermöglicht. Das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Strafkammer den Tatbeitrag der Angeklagten in einem Tun (dem Fortsetzen der Fahrt) und nicht etwa in einem Unterlassen (dem Nichtanhalten) gesehen hat. Ein aktives Tun liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter, wie hier, durch eine in der Außenwelt wahrnehmbare körperliche Tätigkeit eine Rechtsgutbeeinträchtigung herbeiführt (so Gössel in Maurach/Gössel/Zipf, Strafrecht AT, 5. Aufl., 1978, 2. Teilband, S. 120 ff., 127; vgl. auch Engisch, Festschrift für Wilhelm Gallas, 1973, S. 177, 191). Das Führen eines Kraftfahrzeuges erfordert eine stetige Einwirkung des Fahrers auf den Antriebs- und Lenkmechanismus. Das Inganghalten des Fahrzeugs setzt auch nach einmal erfolgter Ingangsetzung immer wieder neuen Krafteinsatz des Fahrers an Antrieb und Lenkung voraus. Das Fortsetzen der Fahrt stellt daher hier positives Tun dar (vgl. BGHSt 8, 8, 10 ff.; Rudolphi in SK, 2. Aufl., 1977, vor § 13 StGB, Rdn. 6 und 7; Welp, Vorangegangenes Tun als Grundlage einer Handlungsäquivalenz der Unterlassung, 1968, S. 114 f).

2. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Tatbeitrag der Angeklagten für die Begehung der Haupttat ursächlich gewesen ist. Für die Ursächlichkeit der Gehilfenhandlung reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die an die des Reichsgerichts anknüpft, nämlich aus, dass die Handlung des Haupttäters durch die Gehilfentätigkeit erleichtert oder gefördert worden ist, während der Erfolg der Haupttat dadurch nicht ursächlich mit bewirkt sein muss (RGSt 58, 113, 114; 67, 191, 193; 71, 176, 178; BGH VRS 8, 199, 201; BGH, Urteil vom 27. Juli 1971 – 1 StR 107/69, S. 19, bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschluss vom 20. September 1977 – 1 StR 361/77).

Hier wurde die Tatbegehung des Haupttäters ████ durch das Verhalten der Angeklagten erleichtert. Denn während der Fahrt bestanden keine Aussichten, dass die Schreie des Opfers von Dritten, die die Möglichkeit zum Eingreifen gehabt hätten, gehört werden konnten. Deshalb drängte ████ auch die Angeklagte weiterzufahren (UA S. 8).

3. Das Landgericht hat auch den Gehilfenvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat hierzu ausgeführt: Die Angeklagte habe während der Fahrt wahrgenommen, dass Frau K██████ gewaltsam Heroin weggenommen werden sollte und Geld weggenommen worden ist; aus Angst vor Schlägen des neben ihr auf dem Beifahrersitz sitzenden Haupttäters ███ habe die Angeklagte bewusst und gewollt das Fahrzeug weitergesteuert. Sie hat daher zumindest billigend in Kauf genommen, dass durch ihr Verhalten die Tat des ████ erleichtert oder gefördert wurde. Dies aber reicht zur Begründung des Gehilfenvorsatzes aus. Dass die Angeklagte nach den Feststellungen den Taterfolg selbst nicht wollte, ihn nicht billigte, sich von ihm vielmehr sogar ausdrücklich lossagte, steht der Annahme des Gehilfenvorsatzes nicht entgegen (vgl. RGSt 56, 168, 170; BGH, Beschlüsse vom 23. April 1976 – 2 StR 144/76; OLG Karlsruhe GA 1971, 281, 282).

4. Die Strafkammer ist weiter im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Angeklagte auch nicht auf das Vorliegen einer Notstandslage nach § 35 Abs. 1 StGB berufen kann. Das Landgericht ist allerdings der Meinung, dass sich die Angeklagte in einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB befunden hatte, es ihr aber zumutbar gewesen sei, diese Gefahr hinzunehmen. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich die Angeklagte indessen nicht in einer der Lebensgefahr vergleichbaren Leibesgefahr. Denn nicht jede gegenwärtige Leibesgefahr vermag die Annahme einer Notstandslage zu begründen. Insbesondere reicht nicht jede drohende einfache Körperverletzung hierfür aus (RGSt 66, 397, 400; BGH, Urteil vom 16. März 1971 – 5 StR 54/71; Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 20 zu § 52 StGB a.F.). Dass der Haupttäter ██ der Angeklagten eine erhebliche Körperverletzung zugefügt hätte, wenn sie seiner Weisung nicht gefolgt wäre, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Dagegen sprachen schon die festgestellten freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Angeklagten und ████, aber auch der Umstand, dass bei einem gröberen Übergriff des ████ auf die Angeklagte die Gefahr bestand, dass diese die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde. Ob, wie die Strafkammer meint, das Vorliegen einer Notstandslage wegen der Zumutbarkeit normgerechten Verhaltens abzulehnen war, braucht daher nicht entschieden zu werden.

SalgerRufGoydke
HirxthalEngelhardt

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