Revisionen gegen Jugendkammer-Urteil: Zwei verworfen, eine Aufhebung mit Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 144/76
- Datum
- 23.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten setzt voraus, dass der Verurteilte eine rechtliche Anzeigepflicht hatte; bei bloßer Mitverdächtigkeit kann eine solche Pflicht fehlen.
Die bloße Behauptung einer ‚Identifikation‘ mit dem Vorgehen anderer begründet nicht zwingend den Vorsatz einer Beteiligung; Tatbeitrag kann bereits durch bewusstes Fördern der Tat durch Dabeisein und Handeln verwirklicht sein.
Zur Annahme strafbarer Beteiligung sind hinreichende, das tatbezogene Vorsatz- und Tatbeitragsbild darlegende Feststellungen erforderlich; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Aufhebung einer Verurteilung durch die Revision wirkt gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten einer Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, wenn die Aufhebungsgründe sie mitbetreffen.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Köln, 4. Juni 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Friedrich ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1952 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. Heinz Gerd ██████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1951 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 3. Aloysius ████, geboren am [REDACTED] 1943 in ███████████████████, 4. Anneliese K. █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1954 in [REDACTED], wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) in Köln vom 4. Juni 1974 werden verworfen. Beide Beschwerdeführer haben je die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagte K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht (Jugendkammer) hat zu Freiheitsstrafen verurteilt - den Angeklagten █████████ wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, - den Angeklagten ██████ wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung, - die Angeklagten ██████ und K. wegen Nichtanzeige eines Verbrechens.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von den Angeklagten ██████ und ██████ erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben.
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten ███ auf die von diesem Revisionsführer erhobene Sachrüge nicht bestehen bleiben, weil für ihn als eine der Mitwirkung an dem Verbrechen verdächtige Person keine Anzeigepflicht bestehen konnte (BGH NJW 1964, 731, 732; LK 9. Aufl. Rdn. 20, Dreher 36. Aufl. Rdn. 12, Lackner 10. Aufl. Anm. 5 je zu § 138 StGB). Es bedarf deshalb nicht der Erörterung, ob das Landgericht die Anwendung des § 139 Abs. 4 StGB aus zutreffenden Gründen verneint hat.
Zum Freispruch kann die Aufhebung des Urteils nicht führen. Die Jugendkammer verneint eine strafbare Beteiligung von ███ an der Freiheitsberaubung und schweren Körperverletzung, weil dieser sich nicht „mit dem Vorgehen der anderen identifiziert habe“. Sie kann damit verkannt haben, dass eine Identifizierung mit der Tat nicht notwendige Voraussetzung vorsätzlichen Handelns ist und dass gerade der Tatgehilfe eine an sich für ihn durchaus unerwünschte Tat durch sein bloßes Dabeisein bewusst fördern kann, weil er das aus irgendwelchen anderen Gründen, etwa aus falsch verstandener Solidarität oder zur Vermeidung irgendwelcher Nachteile, für angezeigt hält. Insoweit lässt das angefochtene Urteil ausreichende Feststellungen und Erörterungen vermissen.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten muss gemäß § 357 StPO auch für die Angeklagte █████ ausgesprochen werden, die kein Rechtsmittel eingelegt hat. Angesichts der knappen Begründung, die das angefochtene Urteil für die Nichtverurteilung dieser Angeklagten wegen Beteiligung an der Haupttat gibt, ist auch bei ihr Zurückverweisung geboten.
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