Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung des Freispruchs — Beihilfe durch Vorbereitungshandlungen und unzureichender Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 361/77
Datum
20.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord. Der BGH hebt den Freispruch auf und verweist die Sache zurück, weil der Angeklagte durch Bereitstellung eines Mietwagens und wiederholte Ortsbesichtigungen Vorbereitungshandlungen leistete, die die Tat förderten und damit Beihilfe begründen. Eine spätere Ablehnung der Teilnahme begründet keinen strafbefreienden Rücktritt, da ernsthafte Bemühungen, die Tat zu verhindern, nicht festgestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe (§ 27 StGB) kann bereits in der Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen bestehen; es genügt, dass die Handlung die Haupttat fördert oder erleichtert, auch wenn sie nicht Teil der Ausführungshandlung selbst ist.

2

Der Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht ursächlich für die Haupttat sein; eine Förderung oder Erleichterung der Tatausführung reicht für die Strafbarkeit aus.

3

Tritt ein Teilnehmer nach seiner Vorbereitungshandlung zurück, aber rechnet damit, dass sein Beitrag ergänzt werden kann und so für einen Versuch mitursächlich wird, begründet dies keinen strafbefreienden Rücktritt nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

4

Ein strafbefreiender Rücktritt nach den Regeln des § 24 Abs. 2 StGB setzt ein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen voraus, die Vollendung der Tat zu verhindern; das Fehlen entsprechender Feststellungen rechtfertigt die Aufhebung eines Freispruchs und Rückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 27. August 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 361/77 in der Strafsache gegen ███ den Schlosser Giuseppe ████, geboren am ████ in ██, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache in Belgien,

Sachbezeichnung: Lo— u. a. — wegen Beihilfe zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt C—— aus ████ als Verteidiger,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. August 1976 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte ███ freigesprochen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ von dem Vorwurf freigesprochen, an dem von den Mitangeklagten Salvatore Lo— und Helga Ko— begangenen gemeinschaftlichen Mord an dem Spediteur und Taxifahrer Rolf ███ als Mittäter oder Gehilfe beteiligt gewesen zu sein.

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift diesen Freispruch mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts an.

I. Nach den Feststellungen wollten ███ und Helga Ko—, deren Liebesverhältnis der Ehemann Rolf Ko— im Wege stand, diesen durch einen gedungenen Mörder beseitigen. Als „Killer“ war der in ███████ lebende Metzger Francesco Schi—— in Aussicht genommen. ██ traf ███████ und den ihm bis dahin unbekannten Angeklagten ███ in ███████ und unterrichtete die beiden über die geplante Tat. █████████ erklärte sich bereit, die Tat gegen Bezahlung von rund 25.000 DM auszuführen. ███ versprach Schi—, „ihn bei der Tatausführung zu unterstützen und zu diesem Zweck mit ████████ auf einen entsprechenden telefonischen Anruf nach Deutschland zur Tatausführung zu kommen“ (UA S. 29).

Auf Aufforderung Lo— fuhren Schi—— und ███ am 15. November 1973 von ███ nach ███████; zur Fahrt benutzten sie einen von ███ gemieteten und bezahlten Kraftwagen. Am folgenden Tag unternahm Lo— mit ███████ und ███ zur Erkundung der künftigen Tatausführung eine Fahrt durch ████ und Umgebung, wobei der von Lo— in Aussicht genommene Tatort besichtigt und die Einzelheiten des Tatplans eingehend besprochen wurden. Als Lo— am Nachmittag █████████ und ███ aufforderte, nunmehr tätig zu werden, erklärten ihm die beiden, „dass sie die Tat jetzt nicht ausführen wollten, da sie von verschiedenen Personen ... gesehen worden seien“. Wiederholte Bitten Lo— änderten an der Einstellung von █████████ und ███ nichts; „beide versprachen jedoch dem Angeklagten Lo—, zu späterer Zeit wiederzukommen und dann die Tat verabredungsgemäß auszuführen“ (UA S. 33). Um für diesen Fall künftig auch bei Nacht örtlich unterrichtet zu sein, unternahm Lo— mit ███████ und ██ in seinem Pkw nach Einbruch der Dunkelheit nochmal eine Orientierungsfahrt durch █████ und Umgebung.

Am 6. Januar 1974 forderte ███ telefonisch Schi— auf, zusammen mit ███ am 9. Januar 1974 zur Tatausführung nach ███████ zu kommen. ███ lehnte jedoch gegenüber ███████ „eine Teilnahme an der Fahrt in jeder Form eindeutig ab und erklärte, dass er mit einem Mord in keinem Fall etwas zu tun haben wolle“ (UA S. 35).

Rolf ███ wurde am 9. Januar 1974 von ████████ unter Beteiligung von zwei nicht ermittelten Komplizen entsprechend dem ursprünglichen Plan an dem vorgesehenen Ort erschossen (UA S. 36 bis 40).

II. 1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ „in sinngemäßer Anwendung des zur Tatzeit geltenden § 49a StGB bzw. gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach den gegenüber der bisherigen Fassung milderen §§ 30 und 31 StGB nF“ für straffrei gehalten; der Angeklagte sei von dem Versuch einer Vorbereitungshandlung zurückgetreten, da die zur Unterstützung ███████ vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, nämlich die Anmietung eines Pkw und die Mitnahme ████████ zur Tatausführung nach Deutschland für die zweite Deutschlandreise █████████ „völlig ohne Bedeutung“ gewesen seien. Den Widerruf oder die Aufgabe seines Teilnahmewillens habe ███ dadurch kundgetan, dass er sich gegenüber ████████ geweigert habe, nochmals nach Deutschland zu fahren und dort an dem Mord an Rolf Ko— teilzunehmen. Der Angeklagte könnte sich so, meint das Schwurgericht, der Teilnahme am Mord nur schuldig gemacht haben, wenn sein früherer Tatanteil bis zur späteren Vollendung noch so als Mitursache fortgewirkt hätte, dass die Tat auch jetzt noch als das Ergebnis seines Handelns erschiene (UA S. 105 bis 107).

2. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

a) Die Frage eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten ist nicht nach § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF zu beurteilen. Denn der Angeklagte hat nicht nur seine bloße Bereitschaft erklärt, ein Verbrechen zu begehen, sondern er hat nach den bisherigen Feststellungen zu dem von ████████ und den anderen Mittätern begangenen Mord Beihilfe geleistet.

Beihilfe (§ 27 StGB) muss nicht zur Ausführung der Haupttat selbst geleistet werden, sie braucht sich nicht auf ein zur Haupttat gehörendes Tatbestandsmerkmal zu erstrecken, sie kann vielmehr schon zu bloßen Vorbereitungshandlungen des Täters geleistet werden und kann selbst schon vor dessen Entschließung zur Tat einsetzen; Voraussetzung ist dabei nur, dass die Haupttat mindestens zu einer Versuchshandlung führt (BGHSt 2, 146, 148; RGSt 58, 113, 114; 59, 276, 279; 67, 191, 193; vgl. BGHSt 14, 123, 128; 16, 12, 14 für die entsprechende Rechtslage bei der Mittäterschaft).

b) Darin, dass der Angeklagte ████ den gedungenen Mörder ████████ in Ausführung eines gemeinsamen Planes mit einem von ihm angemieteten Kraftwagen an den späteren Tatort fuhr und mehrmals eine „Ortsbesichtigung“ des in Aussicht genommenen Tatortes vornahm, lag zumindest die Mitwirkung an einer Vorbereitungshandlung, die nicht lediglich eine Bereitschaftserklärung nach § 30 Abs. 2 StGB enthielt, sondern als Beihilfe im Sinne des § 27 gewertet werden kann.

c) Für den strafbaren Erfolg braucht der Tatbeitrag des Gehilfen nicht ursächlich zu sein; es genügt, wenn er die Haupttat irgendwie erleichtert oder gefördert hat (BGH VRS 8, 199, 201; BGH, Urteil vom 2. Juni 1955 – 4 StR 86/55; LK 9. Aufl. § 49 Rdn. 2). Hier ergeben die Feststellungen, dass Schi—— bei der Tatausführung am 9. Januar auf der Ortskenntnis aufgebaut hat, die er am 16. November unter wesentlicher Mitwirkung des Angeklagten gewonnen hat; dass die Fahrt in dem von ██ gemieteten Kraftwagen von ███ nach Deutschland und die anschließend bei Tag und bei Nacht vorgenommenen Orientierungsfahrten die spätere Tatausführung erleichtert und gefördert haben, kann nicht in Zweifel gezogen werden.

d) Dadurch, dass sich der Angeklagte am 6. Januar 1974 von der weiteren Tatbeteiligung losgesagt hat, ist er nicht gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB straflos geworden. Rechnet nämlich der Teilnehmer damit, dass sein Tatbeitrag ergänzt und dadurch jedenfalls für einen Versuch der Haupttat mitursächlich werden kann und tritt dies auch nachträglich ein, so kann von einer solchen Beteiligung an der Haupttat nur noch nach den Regeln des § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten werden (Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 24 Rdn. 95). Ein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen des Angeklagten, die Vollendung der Tat zu verhindern, hat das Schwurgericht bisher auch nicht andeutungsweise festzustellen vermocht; darauf, ob die weitere Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt, dass die Tat „unabhängig von dem früheren Tatbeitrag des Angeklagten begangen worden ist“, kommt es daher nach den bisherigen Feststellungen nicht an.

3. Eine Bestrafung des Angeklagten nach § 138 StGB käme allerdings entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht, da der Gehilfe nicht anzeigepflichtig ist (RGSt 68, 286, 288; Dreher, StGB 37. Aufl. § 138 Rdn. 12).

III. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte ███ freigesprochen worden ist. Damit erledigt sich auch der Beschluss über die Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft.

PfeifferPikartKuhn
MöslWoesner
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