Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Beihilfe zum Raub durch gemeinsame Planung und Anwesenheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 289/88
Datum
15.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Verurteilungen des Landgerichts wegen Beihilfe zum Raub (bei einem Angeklagten zusätzlich wegen vorsätzlichen Vollrausches) ein. Die Verfahrensrüge wurde als unzulässig verworfen, weil sie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllte. Der BGH bestätigte, dass gemeinsamer Tatplan und Anwesenheit bei der Tatausführung die Annahme von Beihilfe nach § 27 StGB rechtfertigen. Auch die Strafzumessung wegen vorsätzlichen Vollrausches hielt der rechtlichen Nachprüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wird.

2

Beihilfe gemäß § 27 StGB kann bereits durch gemeinschaftliche Planung der Tat und durch Anwesenheit bei deren Ausführung begründet werden; es bedarf keiner eigenen Tatherrschaft des Gehilfen.

3

Fehlende Feststellungen zur Verteilung der Beute schließen eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht aus, wenn aus gemeinsamer Planung und Beteiligung die willentliche Unterstützung der Tat folgt.

4

Vorsätzlicher Vollrausch kann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn der Täter trotz Kenntnis seiner Neigung zu Gewalttätigkeit sich vorsätzlich in den Vollrausch versetzt.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 16. März 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 4 StR 289/88 in der Strafsache gegen 1. Dirk ███ aus ███████, dort geboren am ██████ 1962, zur Zeit in Haft, 2. Andreas █████ aus ███████, geboren ████ ██████ 1960 in ███████, wegen Beihilfe zum Raub u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1988, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Jahnke, Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. ███ als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ in der Verhandlung, Justizangestellte ███ ███ bei der Verkündung der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. März 1988 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum Raub, den Angeklagten ███ ferner wegen vorsätzlichen Vollrausches schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten █████ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten █████ eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte ████ erhebt auch die Verfahrensrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt worden ist.

2. Auch die Sachrügen können nicht zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung beider Angeklagter wegen Beihilfe zum Raub führen.

a) Nach den Feststellungen hatten beide Angeklagte den Plan gefaßt, Reinhard ██, der ein gerade bestandenes Examen gefeiert hatte und betrunken war, „einen auszugeben“, „anzusprechen, ihn zu veranlassen, und dabei nach einer Möglichkeit zu suchen, an das Geld des Zeugen zu kommen“ (UA 5). In Ausführung des Planes sprach der Angeklagte ████ ██ an, der sich einverstanden erklärte, alkoholische Getränke zu besorgen. Er kaufte Bier und „Jägmeister“ und setzte sich mit dem Angeklagten auf eine Bank; der Angeklagte █████ war ihnen – von ██ unbemerkt – gefolgt. Auf der Bank erhielt ██ von einem der beiden Angeklagten – das Landgericht konnte nicht klären, von welchem – einen so heftigen Schlag auf den Kopf, daß er bewußtlos umfiel. Anschließend wurde ██ seine Brieftasche mit ca. 150,– DM entwendet. Das Landgericht konnte nicht feststellen, wer von den beiden Angeklagten die Brieftasche weggenommen hat und vermochte nicht auszuschließen, daß nur einer der beiden Angeklagten die gesamte Beute erhielt.

b) Das Landgericht hat jeden der beiden Angeklagten nur wegen Beihilfe zum Raub verurteilt, weil es die Einlassung des Angeklagten █████, die Beute sei nicht geteilt worden, für „letztlich nicht zu widerlegen“ erachtete und deshalb annahm, einer der beiden Angeklagten sei nur Gehilfe gewesen. Zugunsten jedes Angeklagten ist es davon ausgegangen, daß jeweils der andere der Täter war und er nur Beihilfe geleistet hat. Das läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.

Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts, keiner der Angeklagten hätte auf Grund der getroffenen Feststellungen als Täter oder beide hätten nicht als Mittäter des Raubes verurteilt werden können, zutreffend ist; denn durch die Verurteilung lediglich wegen Beihilfe sind sie nicht beschwert. Daß sie sich beide aber zumindest wegen Beihilfe zum Raub schuldig gemacht haben, ist rechtlich zutreffend:

Die Tat beruhte auf einem gemeinsamen Plan; sie wurde in Anwesenheit beider Angeklagter durchgeführt. Auch derjenige, der den Schlag gegen das Tatopfer nicht ausführte, war wie das Tatgeschehen zeigt – mit der Tatausführung einverstanden. Er hat zumindest durch die gemeinschaftliche Planung des Tatplans und durch seine Anwesenheit bei der Entwicklung des Täter bei Ausführung des Raubes willentlich den unterstützt; das ist für die Annahme einer Beihilfe gemäß § 27 StGB ausreichend (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1966 – 1 StR 345/66, bei Dallinger MDR 1967, 113 und vom 29. November 1984 – 4 StR 686/84, bei Holtz MDR 1985, 284; Dreher/ Tröndle 44. Aufl. § 27 StGB Rdn. 7).

3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB könnte es zwar Bedenken begegnen, daß das Landgericht dem Angeklagten ██ bei der Strafbemessung hinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches anlastet, er habe d. h. ohne nachvollziehbaren „sinnlos“, „tatsächlich sich Anlaß, betrunken“ (UA 19; vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1975 – 2 StR 594/74, bei Spiegel DAR 1976, 91). Diese Erwägung ist aber im Zusammenhang mit der folgenden Feststellung zu lesen, der Angeklagte habe „wegen ein-

schlägiger Erfahrungen allen Grund (gehabt), sich beim Alkoholgenuß zurückzuhalten“, denn er habe gewußt, „daß er nach Alkoholgenuß gewalttätig werden konnte“. Daß der Angeklagte sich trotz dieser ihm bekannten Gefahrlichkeit vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt hatte, durfte strafschärfend bewertet werden.

JahnkeLaufhütteMeyer-Goßner
SalgerSteindorf

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