Treffer
BGH Urteil

Revisionsentscheidungen zu Beihilfe, Trunkenheit und Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 345/66
Datum
25.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Hauptangeklagten H mangels Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung, insbesondere zur Alkoholisierung. Die Revision des Mitangeklagten W hatte teilweisen Erfolg: seine Verurteilung blieb bestehen, jedoch wurde die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben. Das Landgericht hatte bei der Versagung der Bewährung nicht ausreichend den individuellen Tatbeitrag und mildernde Umstände gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe setzt nicht nur physische Anwesenheit, sondern das bewusste Dabeistehen voraus, das den Haupttätern durch Erhöhung ihres Sicherheitsempfindens die Tatausführung erleichtert.

2

Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen des öffentlichen Interesses erfordert eine gesonderte, nachvollziehbare Abwägung des individuellen Tatbeitrags und möglicher Milderungsgründe; pauschale Hinweise auf die Rohheit der Tat genügen nicht.

3

Für die Annahme von Volltrunkenheit sind medizinisch fundierte Anhaltspunkte und eine mit dem äußeren Erscheinungsbild sowie Erinnerungsfähigkeit vergleichbare Würdigung erforderlich; widersprüchliche Sachverständigengutachten und tatbezogene Beobachtungen können die Annahme ausschließen.

4

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung bleibt außer Betracht, wenn die tatrichterlichen Schlussfolgerungen auf nachvollziehbaren Feststellungen und rechtlich zulässigen Denkgesetzen beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 3. März 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 1 StR 345/66 25/40

in der Strafsache gegen den Bauschlosser Martin H, dort geboren am 1947, zur Zeit in anderer Sache in Haft, ███ ██████████████████ Herbert W, ███████████████████ Kreis H, geboren am 1945, – Sachbezeichnung: ████████ a. – wegen Autostraßenraubs u. a. bzw. Beihilfe dazu.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pfeiffer, Dr. ████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ ████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt ███ als Verteidiger des Angeklagten W, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten H gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. März 1966 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten W wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Es sind verurteilt worden die Angeklagten ███████ H und KC wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub und wegen gemeinschaftlicher (gefährlicher) Körperverletzung, und zwar █████ zu zwei Jahren Zuchthaus. Ferner wurden die Angeklagten ████████████████████ und W wegen Beihilfe verurteilt, ██ zu neun Monaten Gefängnis (ohne Strafaussetzung). Sämtliche Angeklagten haben Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten █████ KC und ██████ sind inzwischen durch Beschluss des Senats vom 16. September 1966 nach § 349 Abs. 2, 3 StPO verworfen worden. Es bleibt noch über die Revisionen H und W zu entscheiden, welche ihre Verurteilung mit der Sachrüge angreifen. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers W vorsorglich erhobene Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht (Einlegungsschrift vom 7. März 1966, Bl. 27 Sen.-A.) ist nicht ausgeführt worden und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

II. Revision H: Dieser erheblich vorbestrafte Angeklagte will auf Volltrunkenheit (§ 330a StGB) hinaus. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Das Landgericht hat zur Frage der Alkoholeinflussung einen Sachverständigen gehört. Es ist zu der Auffassung gelangt, dass bei ███████ und ███ das Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB). Für Volltrunkenheit ergaben sich dagegen keinerlei Anhaltspunkte (S. 17 UA). Nach S. 8 UA hatte ███████ „Rössle“ 4 oder 5 Flaschen Bier getrunken. In der „Post“ wollte er 5 Halbe Bier zu sich genommen haben. In der Metro-Bar teilte er sich mit ███████ und W in den Rest (Bier und ein Doppelcognac). Im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 12 UA) werden dann die von ████ ███████████ Trinkmengen mitgeteilt (4–5 Flaschen Bier; ferner ca. 5 Halbe Bier und in der Bar 4 Flaschen Bier und 1 doppelter Cognac). Dazu wird (S. 13) ausgeführt, dass das Vorbringen Hs bezüglich des von ihm angegebenen Getränkekonsums nach dem Gutachten des Sachverständigen widerlegt sei (vgl. auch S. 16 UA: offensichtlich übertriebene Angaben). „Danach hatte bei ihm mit Rücksicht auf sein Körpergewicht von ca. 60 kg ein Blutalkoholgehalt von über 4 ‰ vorgelegen, der im Hinblick auf das Äußere Erscheinungsbild des Angeklagten bei der Tat und sein Erinnerungsvermögen hieran ausgeschlossen ist ...“ (S. 13 UA). Das Landgericht ist dann zu Gunsten ███ davon ausgegangen, dass er etwa dasselbe getrunken hat wie die übrigen Angeklagten (S. 17, 21 UA). Darin liegt kein Widerspruch. Der Tatrichter wollte vielmehr sagen, es werde zu Gunsten H unterstellt, er habe etwa dasselbe getrunken wie KC, ████ oder ██████; sein Blutalkohol habe keinesfalls 4 ‰ oder mehr betragen, sondern nicht mehr als der bei ████████ angenommene Höchstwert von 2,75 ‰. Dabei wurde bereits in Rechnung gestellt, dass ███ ein geringes Körpergewicht besaß. Jedenfalls war „seine Trunkenheit nicht stärker als die der übrigen“ (S. 14 oben; vgl. auch S. 16 unten, 17 oben UA). Der Tatrichter hat bei dieser Würdigung auch berücksichtigt, dass dem Angeklagten H die Tat nicht persönlichkeitsfremd war („Vergleich der Tat mit dem Persönlichkeitsbild unter nüchternen Bedingungen“, S. 17) und dass er – neben ██████ – am heftigsten auf das Opfer eingeschlagen hat (S. 11, 14, 21 UA). Zu solch nachdrücklicher Betätigung wäre er, wie die Strafkammer ersichtlich erwegen hat, im Fall der Volltrunkenheit gar nicht in der Lage gewesen. Dem lässt sich aus Rechtsgründen nichts entgegensetzen. Da das Urteil gegenüber H auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

III. Revision W: Dieses Rechtsmittel kann nur teilweise Erfolg haben.

1) Die Annahme der Strafkammer, dieser Beschwerdeführer habe zu den Straftaten der Angeklagten ████████ KC und H Beihilfe (§ 49 Abs. 1 StGB) geleistet, ist rechtlich nicht angreifbar. Nach den Feststellungen nahm W an der nächtlichen Fahrt, zusammen mit den übrigen Beteiligten und dem späteren Opfer, teil. Spätestens in dem Augenblick, als der Fahrer des Wagens, ████, in den Feldweg einbog, erkannte der Beschwerdeführer W, dass ████████████████████ █████████ mit Gewalt Geld wegzunehmen beabsichtigten (S. 10, 14, 15 UA). Als nach dem Verlassen des Wagens ██████████ und H auf das Opfer einschlugen, stand W abwartend in der Nähe. Nachdem ██████ dem Niedergeschlagenen 200 DM abgenommen hatte, stieg W mit seinen Gefährten wieder in den Wagen, während das Opfer am Tatort zurückgelassen wurde. Auf der Hinfahrt und am nächsten Tag beteiligte sich ██ an der Verteilung der Beute. In Anbetracht dessen ist der Tatrichter rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte W, wie ihm bewusst war, durch sein Dabeistehen den Schlagern ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gab (ebenso: BGH Urteil vom 18. Dezember 1964, 5 StR 346/64, S. 4) und dass er mit der (gewaltsamen) Wegnahme des Geldes einverstanden war (S. 11, 16 UA). Dass er im Verlauf der Schlägerei sich zugunsten des Opfers einsetzte, um Schlimmeres zu verhindern, stand, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, der Annahme geistiger Unterstützung der Täter nicht entgegen. Das eine betraf die Tat als solche, das andere ihre Auswüchse. Gegenüber diesen denkgesetzlich möglichen Schlüssen und rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters müssen die Angriffe der Revision erfolglos bleiben (§§ 261, 337 StPO; vgl. auch BGHSt 10, 208, 216). Die Entscheidung des 2. Strafsenats, BGH in GA 1965, 109, 110, betraf eine andere Sachlage. Auch zum Strafaussprach als solchen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

2) Dagegen kann die aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB) erfolgte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht stellt darauf ab, dass es sich um ein Rohheitsdelikt gehandelt habe, ohne hier zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer W daran ja gerade nicht tätig beteiligt, dass er vielmehr durch sein späteres Eingreifen versucht hat, schwerere Verletzungen des Opfers zu verhindern. Deshalb ist auch die Erwägung bedenklich, die Tatausführung enthalte keinerlei Milderungsgründe. Schließlich ist nicht erörtert worden, ob eine richtig ins Bild gesetzte Öffentlichkeit bei diesem Angeklagten angesichts seines geringfügigen Tatbeitrags und seines Gesamtverhaltens eine Strafaussetzung nicht doch verstehen würde. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

3) Das Urteil gegenüber W ist daher aufzuheben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Seine weitergehende Revision ist dagegen zu verwerfen.

HübnerFischerPfeiffer
SeibertMai
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