Revision: Strafzumessung wegen Alkoholkonsums aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 594/74
- Datum
- 19.02.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr ist zu verneinen, wenn der Täter die tödlichen Handlungen im Rahmen einer freiwilligen Rauferei mit Angriffswillen ausführt.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit ist nur dann mit den Feststellungen getragen, wenn daraus das fehlende Vorsatzmoment und die tatbestandlichen Voraussetzungen der Fahrlässigkeit hinreichend folgen.
Bei der Strafzumessung darf die bloße Tatsache erheblichen Alkoholgenusses nicht als besonders strafschärfendes Merkmal verwertet werden, wenn dadurch lediglich ein Tatbestandsmerkmal oder eine dem Gesetz innewohnende Gefahr verwertet wird.
Feststellungen, die schuldverschärfende Vorwürfe ohne nähere Umschreibung und ausreichende Begründung enthalten, genügen nicht den Anforderungen an die Strafzumessung und können zur Aufhebung der Strafaussprechung führen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Landwirt und Rentner Herbert Peter Irmgard █████ aus ████, geboren am ███ 1922 in ███, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
Gründe
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Miller, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██ als Verteidiger, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bad Kreuznach vom 27. August 1974 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Mainz zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.
In der Nacht vom 1. zum 2. März 1973 kam es gegen Mitternacht in einer Gastwirtschaft zwischen dem Angeklagten und einem anderen Gast namens ████████ zu einem Streit, der zu einer Rauferei ausartete. Nachdem es zunächst gelungen war, die beiden unter Alkoholeinfluss stehenden Streitenden zu trennen, gerieten diese kurz nach 2 Uhr auf der Hauptstraße des Ortes erneut aneinander, wobei mal der eine und mal der andere zu Fall kam und beide Schläge austeilten und empfingen. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung zog der Angeklagte ein Taschenmesser, klappte es auf und stach fünfmal wuchtig auf ███ ein. Einer dieser Stiche traf in die linke Brustseite des ███ und führte dessen Tod herbei.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten nicht gemäß dem Eröffnungsbeschluss eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur eines Vergehens des fahrlässigen Vollrausches für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision greift das Urteil mit der nicht ausgeführten und deshalb unzulässigen Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an; diese ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330a StGB wird von den Feststellungen getragen. Eine Notwehrlage des Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend verneint, weil der Angeklagte seinem Opfer die tödlichen Stiche im Zuge einer freiwilligen Rauferei beigebracht hat, also mit Angriffswillen handelte (RGSt 72, 182; 73, 341; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335; 1966, 23). Anhaltspunkte für eine vermeintliche Notwehr waren nach den Feststellungen nicht gegeben; Ausführungen des Schwurgerichts hierzu waren deshalb entbehrlich.
Jedoch kann der Strafaussprach nicht bestehen bleiben. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die schweren Folgen der Tat strafschärfend berücksichtigt hat (BGHSt 23, 376). Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Schwurgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung vorwirft, er habe am Tattag ohne triftigen Grund so viel Alkohol getrunken. Da triftige Gründe zu erheblichem Alkoholgenuss kaum vorstellbar sind, läuft diese Erwägung auf die unstatthafte Verwertung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestands hinaus. Nicht unbedenklich erscheint auch der Vorwurf, dass der Angeklagte Alkohol getrunken habe, obwohl er noch mit dem Kraftwagen nach Hause fahren wollte.
Da diese Feststellung nicht näher umschrieben und begründet wird, liegt der Verdacht nahe, dass hier letztlich allein daraus ein Vorwurf gegen den Angeklagten abgeleitet worden ist, dass er mit einem Kraftwagen nach Simmern, dem Ort der Tat, gekommen war, wo er sich zunächst einer Unterwassermassage unterzog und die Krankenkasse aufsuchte, um erst später am Besuch von Gaststätten und Alkoholgenuss Gefallen zu finden.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Miller |