Treffer
BGH Urteil

Putativnotwehr abgelehnt; Verurteilung wegen versuchten Totschlags, Rückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 585/74
Datum
16.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt, nachdem er in einer Gaststätte mit einem Brotmesser auf einen Kontrahenten eingestochen hatte. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche und verneint Putativnotwehr, weil der Angeklagte die Lage selbst herbeigeführt und auf Ausweichmöglichkeiten verzichtet habe. Wegen der zum 1.1.1975 in Kraft getretenen StGB‑Neufassung hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Schwurgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der in Putativnotwehr Handelnde darf nicht mehr tun, als der in tatsächlicher Notwehr Handelnde zulässig tun dürfte; überschreitet er die Grenzen der wirklichen Notwehr, ist seine Tat nicht gerechtfertigt.

2

Wer durch eigenes, leichtfertiges Verhalten eine Notwehrlage herbeiführt oder einen Angriff provoziert, kann sich nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen; seine Verteidigung ist rechtsmissbräuchlich.

3

Besteht die Möglichkeit, einem Angriff durch Ausweichen oder den Einsatz eines weniger gefährlichen Mittels zu entgehen, ist der Einsatz lebensgefährlicher Gewalt nicht erforderlich und daher nicht gerechtfertigt.

4

Bei nachträglicher Milderung des Strafrechts sind die günstigeren Vorschriften anzuwenden; Änderungen des Strafrahmens können zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Essen, 12. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Yusuf ███, aus M____, geboren am ███████████ 1931, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Bärtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ██ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Essen vom 12. Juli 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Schwurgericht im Ergebnis mit Recht entschieden, dass sich der Angeklagte auf einen bei ihm nicht auszuschließenden Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage nicht berufen könne.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem türkischen Landsmann █████████ von einem anderen Landsmann aus dem Gastraum einer Schankwirtschaft in den Fernsehraum abgedrängt worden. █████ hatte ihm noch eine Beleidigung nachgerufen und versuchte dann, auf einem Stuhl sitzend, seine blutende Nase zu stillen. Alles war ruhig. Nunmehr ging der Angeklagte in die Küche, fand dort ein Brotmesser, nahm es in die linke Hand, riss die Verbindungstür zum Thekenraum auf und versuchte, schnellen Schrittes durch die Schwingtür in den Schankraum zu gelangen, obwohl ihn die Wirtin hinten an der Jacke, die dabei zerriss, festhielt. Währenddessen stand █████ auf und trat einen Schritt auf den Angeklagten zu. Der Angeklagte versetzte ihm über die Schwingtür hinweg einen Stich in den Bauch. █████ wurde lebensgefährlich verletzt.

Nach seiner nicht widerlegten Einlassung hat der Angeklagte das Messer ergriffen, weil er irrtümlich geglaubt hat, sich gegen seine Landsleute verteidigen oder sich den Weg aus dem Lokal erzwingen zu müssen. Beim Zustechen ist er irrtümlich davon ausgegangen, dass er sich gegen den auf ihn zukommenden █████ verteidigen müsse. Er hatte, was er auch erkannt hat, vom Fernsehraum aus unmittelbar die Wirtschaft sicher verlassen können (UA 7, 9).

Bei dieser Sachlage kann sich der Angeklagte in der Tat nicht auf Putativnotwehr mit den in BGH NJW 1968, 1885 näher dargelegten rechtlichen Folgen berufen. Selbst wenn er, wovon das Schwurgericht ohne nähere Begründung ausgeht – was rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1971 – 2 StR 273/71 – bei Dallinger MDR 1972, 16) –, wirklich geglaubt haben sollte, █████ werde ihn unmittelbar darauf tätlich angreifen und er könne diesem Angriff nur durch Zustechen mit dem Messer wirksam begegnen, wäre sein Tatverhalten unter keinem irgendwie gearteten rechtlichen Gesichtspunkt entschuldbar. Der in Putativnotwehr Handelnde darf zur Verteidigung nicht mehr tun, als der in wirklicher Notwehr Handelnde es darf (BGH, Urteile vom 8. März 1960 – 5 StR 13/60 – und vom 29. Februar 1972 – 1 StR 648/71 –; Dreher, 34. Aufl., § 53 StGB a.F. Anm. 6, 35. Aufl. § 32 StGB n.F. Anm. 6). Auch in wirklicher Notwehrlage hätte der Angeklagte hier aber nicht mit einem Messer in lebensbedrohender Weise zustechen dürfen. Er war wie ein rechtswidriger Angreifer in den Thekenraum gestürmt, hatte █████ dadurch zum Aufstehen und Zutreten veranlasst und so selbst die (vermeintliche) Notwehrlage herbeigeführt. Um ungeschoren zum Ausgang der Wirtschaft zu gelangen, hätte er einen einfacheren und sicheren Weg wählen können. Wer so leichtfertig einen Angriff auf sich geradezu provoziert, auch wenn er ihn nicht in Rechnung stellt oder gar beabsichtigt, darf nicht in jedem Falle bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und lebensgefährliche Mittel einsetzen. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, muss er vielmehr (zunächst) dem Angriff ausweichen oder über ein Ausweichen zum Einsatz eines weniger gefährlichen Verteidigungsmittels gelangen. Andernfalls ist seine Verteidigung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und daher nicht mehr durch § 53 StGB a.F., § 32 StGB n.F. gedeckt (vgl. BGHSt 24, 356; BGH, Beschluss vom 28. Juni 1973 – 4 StR 277/73 – und Urteil vom 5. November 1974 – 1 StR 375/74 –; sowie im Ergebnis Roxin NJW 1972, 1821; Schröder JuS 1973, 157; Lenckner JZ 1973, 252; Baldus LK 9. Aufl. § 53 StGB Rdn. 29, 38; Dreher, § 53 StGB a.F. Anm. 4 Ce; 35. Aufl. § 32 StGB n.F. Anm. 4 Ce; Schönke/Schröder 17. Aufl. § 53 StGB Rdn. 33; Lackner 9. Aufl. § 32 StGB n.F. Anm. 3 a). So lag es hier: Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen ohne weiteres aus dem Thekenraum zurückziehen und vom Fernsehraum aus ungeschoren zum Ausgang der Wirtschaft gelangen können. Er ist deshalb mit Recht des versuchten Totschlags schuldig gesprochen worden.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat – entsprechend dem Rechtszustand bei Urteilsfindung – nach Anwendung mildernder Umstände i.S.v. § 213 StGB a.F. und unter Berücksichtigung der weiteren Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs nach § 44 Abs. 3 StGB a.F. der Strafzumessung einen Strafrahmen von sechs Wochen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe zugrunde gelegt. Dieser Strafrahmen ist, was auch das Revisionsgericht zu beachten hat (§ 2 StGB, § 354 a StPO), durch die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs milder geworden. Zwar ist Totschlag bei Annahme eines minder schweren Falls i.S.v. § 213 StGB n.F. nach wie vor mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bedroht. Für eine versuchte Straftat, die nach § 23 Abs. 2 StGB n.F. „milder bestraft werden kann als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1 StGB n.F.)“, darf jedoch in Abweichung vom bisherigen Rechtszustand nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. bei zeitiger Freiheitsstrafe, wie hier, im Falle der Milderung „höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes“ erkannt werden. Das sind vorliegend drei Jahre und neun Monate. Auch das Mindestmaß ermäßigt sich, und zwar nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F. vorliegend auf das „gesetzliche Mindestmaß“. Das ist nach § 38 Abs. 2 StGB n.F. ein Monat Freiheitsstrafe.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Schwurgericht, wenn es die Neufassung hätte anwenden müssen, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als zwei Jahre und sechs Monate erkannt hätte.

SchmidtMayrHürxthal
BärtzlerSpiegel

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