Treffer
BGH Urteil

Revision: fahrlässige Körperverletzung – Aufhebung wegen lückenhafter Fahrlässigkeitswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 273/71
Datum
29.09.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verstoßes gegen das WaffG ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Schwurgericht die Fahrlässigkeitsfrage nicht ausreichend unter Berücksichtigung der persönlichen und situativen Umstände geprüft hat. Zudem war die Verurteilung nach dem Waffengesetz mangels förmlicher Wiedereinbeziehung aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung von Fahrlässigkeit ist eine Prüfung aller für den Einzelfall relevanten Umstände erforderlich; pauschale Verweise auf Persönlichkeitsmerkmale (z. B. überdurchschnittliche Begabung) genügen nicht.

2

Eine angenommene Fluchtmöglichkeit schließt die Annahme von Notwehr nicht generell aus; Flucht ist dem Angegriffenen in der Regel nicht zumutbar.

3

Putativnotwehr kann Vorsatz ausschließen; bei ihrer Prüfung ist zu ermitteln, ob die gewählte Verteidigungshandlung erforderlich und verhältnismäßig war oder ob mildere Abwehrmaßnahmen geboten gewesen wären.

4

Eine wegen Ausschließung nach § 154a StPO nicht mehr verfolgte Gesetzesverletzung darf nicht ohne förmliche Wiedereinbeziehung wieder in das Verfahren aufgenommen werden; ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ersetzt dies nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 14. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 273/71

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Lothar H. C____ aus ██ ██████, dort geboren am █████ ██ 1934, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. September 1971, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Kirchhof als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt am Main vom 14. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zur Tat benutzte Pistole ist eingezogen worden. Der Angeklagte ist zur Zahlung von 2.000 DM Schmerzensgeld an den Nebenkläger ███████ verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Die Sachrüge greift durch.

Das Schwurgericht stellt den Tathergang fest, wie folgt: (Bl. 8, 9 UA):

"Inzwischen gingen der Angeklagte und der Nebenkläger gemeinsam zur Pendeltür, die die Kantine vom Flur trennt. Durch die Pendeltür ging der Angeklagte voraus. Der Nebenkläger faßte ihn nun am Rockkragen und stieß ihn hinaus. Der Angeklagte wehrte sich und schob, indem er sich █████████, den Nebenkläger zur Seite. Als der Zeuge den Flur betrat, standen sich beide in Höhe █ ███ █████████ gegenüber. Sie machten einen Eindruck, als hätten sie sich geschlagen. Der Zeuge ████ stand dicht neben dem Angeklagten, als dieser ██████████████ seine Pistole aus der Anzugtasche zog und schoss. Das Geschoß drang dem Nebenkläger in die rechte Brustseite in Höhe der letzten Rippe. Dieser fiel, vom Angeklagten beobachtet, langsam zu Boden. Dann lief der Angeklagte davon."

Nach Ansicht des Schwurgerichts ist Vorsatz durch Putativnotwehr ausgeschlossen. Es führt hierzu aus (Bl. 20 UA):

"Der Angeklagte hat Tatsachen angenommen, die, wenn sie tatsächlich gegeben gewesen wären, eine Notwehrlage bedeutet hätten. Er hat irrig geglaubt, der Nebenkläger werde vom Zeugen B. █████ █████████████, damit er ihn nicht █████████ █████, und hat irrtümlich aus einer Bewegung des Nebenklägers geschlossen, er wolle sich losreißen, um sich auf ihn zu stürzen. Er war ferner der irrigen Ansicht, er könne sich nur durch Abgabe eines Schusses, der den Nebenkläger treffen sollte, um ihn kampfunfähig zu machen, verteidigen."

Zur Schuldfrage heißt es anschließend weiter:

"Der Angeklagte hat in dieser Situation fahrlässig gehandelt (vgl. Dreher Komm. z. StGB, 31. Aufl. Anm. 6 zu § 53). Bei genügender Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen, daß der Nebenkläger ███ ihn nicht angreifen wollte und daß er █████ Angriff durch Flucht ausweichen konnte. Diese Sorgfalt und genaue Beobachtung der Situation war dem Angeklagten, der überdurchschnittlich begabt ist, zuzumuten."

a) Die im Wesentlichen formelhaften Ausführungen zur Frage der Fahrlässigkeit reichen für die Verurteilung nicht aus. Die überdurchschnittliche Begabung des Angeklagten besagt nichts darüber, ob er in einer Ausnahmesituation sofort die Lage hatte zutreffend erfassen müssen. Vielmehr bedarf es für eine solche Feststellung der Prüfung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Handelnden. Das hat das Schwurgericht nicht beachtet. Beispielsweise können Angst oder Schrecken, ferner Alkoholeinwirkung oder starke Erregung – einzeln oder im Zusammenwirken – zwar brauchen solche Umstände bei Betrachtung des gesamten Tatgeschehens ein pflichtwidriges Verhalten des Handelnden nicht auszuschließen. Zu diesen Fragen trifft das Urteil jedoch keine Feststellungen.

b) Auch die offensichtlich vom Schwurgericht vertretene Auffassung, eine Fluchtmöglichkeit schließe Notwehr allgemein aus, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Flucht dem Angegriffenen in der Regel nicht zuzumuten (BGH NJW 1962, 308; GA 1965, 147, beide mit Nachweisen).

2. Die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz hätte auch aufgehoben werden müssen, weil die Staatsanwaltschaft diese Gesetzesverletzung gemäß § 154a StPO ausgeschieden hatte und die Wiedereinbeziehung eines Gerichtsbeschlusses bedarf. Der vom Vorsitzenden nach § 265 Abs. 1 StPO gegebene Hinweis genügte nicht.

3. Da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß, brauchen die Verfahrensrügen nicht erörtert zu werden.

4. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

a) Beweisanträge dürfen mit der Begründung, der Beweissatz werde als wahr unterstellt, nur abgelehnt werden, wenn sich die Wahrunterstellung wirklich mit dem Beweissatz deckt.

b) Für die Frage, ob der Gebrauch der Schußwaffe die erforderliche Verteidigung war, wird auf BGH GA 1965, 147 verwiesen. Im Hinblick darauf, daß die Aggressivität des unbewaffneten Nebenklägers ersichtlich insgesamt nicht sehr massiv war, lag – bei Unterstellung einer Notwehrlage – auch für den Angeklagten die Annahme nahe, daß ein Brustschuß unnötig, vielmehr eine leichtere Abwehr (z. B. ein Warnschuß) geboten war.

BaumgartenMüllerMeyer
KirchhofMeise
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