Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Putativnotwehr, Notwehrexzess und vorsätzliche Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/60
Datum
08.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Jugendliche wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt; seine und die Revision seiner Eltern wurden vom BGH verworfen. Er handelte in vermeintlicher Notwehr, überschritt jedoch bewusst das Erforderliche zur Abwehr. Der Senat hält fest, dass Putativnotwehr ein Überschreiten nicht zwingend entschuldigt und hier kein entschuldigender Affekt vorlag. Die Kostenentscheidung gegenüber dem Angeklagten bleibt nach § 74 JGG aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in vermeintlicher Notwehr handelt, darf nicht mehr tun, als wer einen tatsächlichen rechtswidrigen Angriff abwehrt.

2

Bei Putativnotwehr führt das Überschreiten des Erforderlichen nicht zwingend zur Straflosigkeit; ein Notwehrexzess ist insoweit anders zu beurteilen als bei tatsächlicher Notwehr.

3

Das bewusste und willentliche Überschreiten dessen, was als erforderlich angesehen werden kann, begründet Vorsatz und führt zur Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung.

4

Bei jugendlichen Beschuldigten kann das Gericht nach § 74 JGG von der Verurteilung zu den Kosten absehen, auch wenn Dritte für ihre Rechtsmittelkosten zu tragen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 9. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberschüler Volker ███████ aus ████, ███, geboren am █████████████ in ███, gesetzliche Vertreter: Vater Bodo ███████, ev. ██, ██████ ███████ H in █, ███, wegen Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten ████████ und seiner Eltern gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 9. Oktober 1959 werden verworfen.

Die Eheleute Bodo und Irmgard ███████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte handelte in vermeintlicher Notwehr, ging dabei jedoch bewusst über das hinaus, was zur Abwehr des von ihm angenommenen Angriffs erforderlich gewesen wäre. Mit Recht bestraft das Landgericht ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Was die Revision dagegen ausführt, beruht darauf, dass sie die von ihr angeführten Entscheidungen und Kommentarstellen falsch versteht. Soweit darin gesagt wird, es gebe bei einer nur vermeintlichen Notwehr keinen Notwehrexzess, soll das nur heißen, dass hier – anders als bei der wirklichen Notwehr – die Überschreitung des Erforderlichen nicht straflos sei, auch wenn sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht. Ob das zutrifft, kann dahinstehen. Denn der Angeklagte hat das, was er als erforderliche Verteidigung ansehen konnte, nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten, sondern in freiem Entschluss.

Er wäre deshalb selbst dann nicht straffrei, wenn Schiele ihn wirklich angegriffen hätte. Da in Wahrheit kein Angriff vorlag, ist er erst recht nicht straffrei. Wer nur in vermeintlicher Notwehr handelt, darf nicht mehr tun, als wer wirklich einen rechtswidrigen Angriff abwehrt.

Von einer Kostenentscheidung zu Ungunsten des Angeklagten sieht der Senat nach § 74 JGG ab.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSiemer

Zitiert von (2)