BGH: Wegnahmevollendung bei räuberischem Diebstahl bejaht – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/73
- Datum
- 13.12.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räuberischer Diebstahl setzt Vollendung der Wegnahme voraus; Vollendung liegt vor, wenn der Täter eigenen Gewahrsam begründet hat, weil der Berechtigte die Sache nur noch durch erhebliche Gewalteinwirkung zurückerlangen kann.
Zur Annahme eines schweren Falls des Diebstahls nach §243 Nr.2 StGB ist eine besondere Schutzvorrichtung der Sache erforderlich; bloßes Verankern oder Aufstellung hinter einer Barriere genügt nicht.
Die Nichtvereidigung eines Zeugen ist unschädlich, wenn das Gericht gemäß §61 Nr.3 StPO hinreichend begründet, dass der Aussage keine wesentliche Bedeutung zukommt; die bloße Erwähnung im Urteil indiziert keine Verwertung.
Eine Ergänzung der Sachaufklärung (z. B. Einholung eines Sachverständigengutachtens) ist nicht geboten, wenn die vorhandenen Zeugenfeststellungen das Gericht überzeugen, dass weitere technische Feststellungen entbehrlich sind.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nach §354 Abs.1 StPO ist zulässig, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss den geänderten Tatbestand bereits enthalten; §265 Abs.1 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau in der Pfalz, 19. Juni 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 561/73 in der Strafsache gegen den Gastwirt Felix ███ █████ aus ████, geboren am ███████████ in █████████, wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Juni 1973 a) dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (R7D WC) nicht des versuchten Raubes, sondern des (vollendeten) räuberischen Diebstahls schuldig ist (§ 252 StGB), mit den Feststellungen aufgehoben im Einzelb) strafausspruch in diesem Fall sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Frankenthal zurückverwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes (Fall ███ & ██████), wegen Diebstahls (Fall ███) und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung des Angeklagten im Fall █████ wegen (vollendeten) räuberischen Diebstahls, im Fall ███ wegen eines schweren Falls des Diebstahls. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte erstrebt im Fall ███ & ████ Verurteilung nur wegen versuchten Diebstahls, im Fall ██ Freispruch. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis greift er, ebenso wie die Staatsanwaltschaft, nicht an. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils, soweit es angefochten worden ist, hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und die allein dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Verfahrensrügen: a) Zu Unrecht rügt die Revision die Nichtvereidigung des Zeugen E7 (§ 59 StPO). Dieser Zeuge ist ausweislich der Sitzungsniederschrift unbeeidigt geblieben, „weil seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann und weil auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist“ (HA Bl. 100), also aus dem Gesetzesgrund des § 61 Nr. 3 StPO. Mit der Behauptung, die Aussage des Zeugen sei doch wesentlich gewesen, könnte die Revision nur Erfolg haben, wenn sich aus dem Urteil selbst ergäbe, dass die Strafkammer der Aussage des Zeugen, entgegen der Begründung des Beschlusses, wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325; BGHSt 7, 281). Das ist nicht der Fall. Der Zeuge █████████ ist im Urteil lediglich bei der zusammenfassenden Aufführung der Beweismittel mitaufgeführt. Das bedeutet indessen nicht, dass seine Aussage für die Schuldfeststellung verwertet worden sein müsste (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1970 – 2 StR 189/70 bei Dallinger MDR 72, 17). Im Fall des § 61 Nr. 3 StPO reicht im Übrigen die Angabe des bloßen Gesetzeswortlautes als Begründung für die Nichtvereidigung aus (BGH LM Nr. 3 zu § 61 Nr. 3 StPO).
b) Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) gehen ebenfalls fehl. Die Anhörung eines Sachverständigen für Registrierkassen brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, nachdem sie sich auf Grund der Aussagen der Zeugen ████████ und ErC davon überzeugt hatte, dass bei der hier zu beurteilenden Kasse keine zusätzlichen Sicherungseinrichtungen eingebaut waren (UA 20) und Gegenteiliges auch von der Staatsanwaltschaft nie behauptet worden ist. Soweit die Revision bemängelt, dass im Fall PC & ███ keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, inwieweit zur Tatzeit bereits das Ende der Abenddämmerung erreicht und das Tatgebäude bewohnt gewesen sei, ist die Rüge unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben werden, die die Strafkammer hätte benutzen können (BGHSt 2, 168).
2. Sachbeschwerde: a) Im Fall KC hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 10, 20) zwei 50-DM-Scheine aus der Schublade einer Registrierkasse entwendet, die in dem hinteren, durch eine etwas über einen Meter hohe Holzbarriere abgetrennten Teil des Verkaufsraumes einer Tankstelle aufgestellt war. Geöffnet hat er die Schublade, wie es der Konstruktion entsprach, durch Drehen der seitlich an der Kasse angebrachten Kurbel. Irgendwelche Sicherungseinrichtungen oder sonstige Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme waren an der Kasse nicht angebracht; sie ließ sich insbesondere nicht verschließen. Durch das ihm vertraute, etwas eigenartige Geräusch, das die Kasse beim Öffnen von sich gab, ist allerdings der im Nebenraum arbeitende Tankstellenbesitzer aufmerksam geworden; er konnte den Angeklagten außerhalb des Verkaufsraumes stellen.
Mit Recht hat die Strafkammer bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für die Annahme eines schweren Falles des Diebstahls nach § 243 Nr. 2 StGB verneint. Diese, durch das 1. StrRG neu gefasste Bestimmung betrifft nur den Täter, der eine Sache stiehlt, „die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist“. Das erhöhte Maß von Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum, das der Täter an den Tag legt, indem er sich über eine besondere Sicherung hinwegsetzt, mit der der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er auf die Erhaltung gerade dieser Sache Wert lege, erschien dem Gesetzgeber besonders strafwürdig (E 1962 Begründung S. 403). Eine solche besondere Sicherung war hier entgegen der Meinung der Revision nicht vorhanden. Weder war die Registrierkasse verschlossen, noch war sie mit irgendeiner Vorrichtung versehen, die das in ihr aufbewahrte Geld über die bloße Aufbewahrung hinaus sichern sollte oder auch nur sichern konnte. Die feste Verankerung mit ihrer Unterlage sicherte allenfalls die Kasse, nicht das aufbewahrte Geld. Die Aufstellung der Kasse, wenn auch hinter einer Barriere, so doch an einem ohne Schwierigkeiten zugänglichen Ort ist keine mit der Sache versehene „Schutzvorrichtung“ in dem hier genannten Sinne. Das gilt schließlich auch von dem „etwas eigentümlichen Geräusch“, das die Kasse bei dem durch Drehen der Kurbel bewirkten Öffnen von sich gab. Dieses Geräusch hat zwar letzten Endes zur Ergreifung des Täters geführt. Es liegt jedoch ausschließlich in der Natur dieser Sache selbst begründet und ist nicht etwa die (gewollte) Folge einer besonderen Sicherungskonstruktion, wie etwa eine eingebaute Sirene. Es kann rechtlich nicht anders beurteilt werden, als das (altersbedingte) Knarren einer Schublade, die der Dieb herauszieht, um an seine Beute zu gelangen. Nichts im Verhalten des Angeklagten könnte danach eine Strafschärfung nach § 243 Nr. 2 StGB rechtfertigen. Er hat die Schublade „auf die sich aus der Konstruktion der Kasse ergebende normale Weise geöffnet“ (UA 20) und dabei kein erhöhtes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum und verbrecherischer Energie gezeigt.
b) Dagegen beanstandet es die Revision mit Recht, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall ███ & ██ nur wegen versuchten Raubes und nicht wegen vollendeten räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt hat. Räuberischer Diebstahl ist allerdings nur gegeben, wenn die Wegnahme bei der Gewaltenwendung bereits vollendet war (BGHSt 16, 271, 277). Das ist indessen nach den Urteilsfeststellungen hier anzunehmen. Danach hatte der Angeklagte Bargeld und eine Geldtasche aus den Schubladen herausgenommen und das Bargeld bereits unter seiner Strickweste, die Geldtasche zur Hälfte unter der Weste versteckt, als er von dem Fernsehtechniker P überrascht und gestellt wurde; nur noch ein Bündel Francs-Scheine hatte er offen in der Hand (UA 12, 13). Damit hatte er aber nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur, wie die Strafkammer meint, den fremden Gewahrsam gebrochen, sondern auch den Gewahrsam zumindest an dem bereits versteckten Geld begründet, bevor es zum Kampf mit P kam (vgl. Urteil vom 18. September 1957 – 2 StR 297/57 –; BGHSt 16, 271; 17, 205, 206; GA 1969, 91; Urteile vom 26. Mai 1964 – 1 StR 108/64 –; vom 21. Juni 1967 – 4 StR 475/66 –; vom 4. Februar 1969 – 5 StR 711/68 – und vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 –). Tatvollendung setzt keinen gesicherten Gewahrsam voraus. Der Dieb hat vielmehr eigenen Gewahrsam jedenfalls an Geld und anderen kleinen und leicht beweglichen Sachen schon dann begründet, wenn der Berechtigte trotz der räumlichen Nähe zum weggenommenen Gegenstand seine Sachherrschaft nur noch gewaltsam und unter Überwindung eines bedeutenden Widerstandes zurückgewinnen kann (vgl. BGH GA 1966, 78). Die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich auch hier an der Tatsache, dass das in der Tasche versteckte Geld erst von der Polizei sichergestellt werden konnte (UA 14). Darauf, dass ein anderer Teil des Geldes bereits unmittelbar nach Beginn des Kampfes der Verfügungsgewalt des Angeklagten wieder entglitten ist, kam es nicht an.
Der Angeklagte hat die Gewalt gegen P nicht nur zur Unterstützung seiner Flucht, sondern auch zur Verteidigung des Besitzes an seiner Beute ausgeübt (UA 23). Er ist daher des (vollendeten) räuberischen Diebstahls schuldig.
Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der Strafschärfungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB nach den Urteilsfeststellungen nicht gegeben. Der räuberische Diebstahl ist am 6. Dezember 1972 gegen 16.15 Uhr begangen worden (UA 12), also ersichtlich nicht „zur Nachtzeit“, d. h. nach dem Eintritt der Dunkelheit (RGSt 3, 209). Zum Einschleichen genügt es nicht, dass der Täter, wie hier der Angeklagte, geräuschlos und unbemerkt ein Gebäude betritt; heimliches Verhalten ist für jeden Dieb typisch. Es muss noch eine besondere Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen (vgl. BGHSt 9, 253, 255; 10, 135, 136; BGH GA 1966, 118). Daran fehlt es hier.
Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten bereits räuberischen Diebstahl zur Last.
Die Änderung zwingt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall ███ & ████ und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von der Änderung nicht berührt. Da die Strafzumessung auch sonst keinen Rechtsfehler enthält, müssen sie bestehen bleiben.
| Meyer | Mayr | Hürxthal | |||
| Bortzler | Spiegel |
Zitiert (6)
- BGH · 1 StR 45/70 · 21.04.1970Revision: Kein weiterer Nervenfacharzt erforderlich; Vollendung bei Einstecken von Münzgeld
- BGH · 2 StR 297/57 · 18.09.1957Revision gegen Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls verworfen
- BGH · 1 StR 108/64 · 26.05.1964Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls
- BGH · 5 StR 711/68 · 04.02.1969Revision verworfen: Vollendeter Diebstahl durch Einstecken; Befangenheitsablehnung unbegründet
- BGH · 4 StR 475/66 · 21.06.1967Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Vollendung der Wegnahme bei handlichen Gegenständen
- BGH · 2 StR 189/70 · 09.12.1970Revision wegen Untreue/Betrug: Teilaufhebung mangels Feststellungen zum Vermögensschaden