Revision gegen Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 297/57
- Datum
- 18.09.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegnahme ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters begründet ist; eine Verbringung vom Aufenthaltsort oder eine Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) setzt voraus, dass der Täter auf frischer Tat gegenüber einer Person Gewalt anwendet, um sich im Besitz der Diebesbeute zu erhalten.
Es genügt für § 252 StGB, wenn die Erhaltung des Besitzes der Beute einer von mehreren Beweggründen der Gewaltausübung ist; die bloße Tatsache, dass der Täter die Beute bei der Flucht bei sich trägt, reicht ohne Feststellung einer Sicherungsabsicht nicht aus.
Sachliche Feststellungen des Tatgerichts über Vollendung der Wegnahme und Beweggründe sind revisionsrechtlich nur bei erkennbaren Fehlern zu beanstanden; eine fehlerfreie Tatsachenwürdigung trägt die Verurteilung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Karl-Heinz van G. aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Baldus als Vorsitzender,
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Schalscha
Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
██████████████████████ in der Verhandlung, █████████████ ███ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Februar 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 28. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte entnahm dem offenen Panzerschrank des Büros einer Düsseldorfer Firma in Diebstahlsabsicht Lohntüten mit etwa 700,-- DM Inhalt. Während er die Beute einsteckte, wurde er von einem gewissen KC überrascht und gestellt. Der Angeklagte bot die Rückgabe des Geldes an, wenn KC ihn laufen lasse. Als dieser darauf nicht einging, die Außentür verstellte und telefonisch Hilfe herbeizurufen versuchte, flüchtete der Angeklagte durch ein Nebengelass in die Toilette und versuchte durch ein Fenster zu entkommen. Dem ihn am Bein festhaltenden KC leistete der Angeklagte durch Fußtritte und Faustschläge Widerstand; auf Hilferufe wurde der Angeklagte von mehreren Personen noch im Fenster hängend festgenommen.
Das Landgericht hat ihn wegen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt erfolglos.
1. Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen der Revision ausreichende Feststellungen darüber getroffen, dass der Angeklagte den von ihm beabsichtigten Diebstahl vollendet hat. Er hatte, als er die Lohntüten dem Panzerschrank entnahm und in seine eigene Tasche steckte, eigenen Gewahrsam begründet; es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Bruch des fremden Gewahrsams annimmt, obwohl der Angeklagte sich im Büroraum des Firmeninhabers befand, als er von KC überrascht wurde. Die Wegnahme einer Sache und damit der Diebstahl ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an der Sache aufgehoben ist und diese in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Diebes gelangt ist. Eine Verbringung vom Aufenthaltsort und eine Sicherung der erlangten Herrschaftsgewalt ist nicht erforderlich. Ob und wann die Wegnahme als vollendet anzusehen ist, falls die Sache vom bisherigen Aufenthaltsort nicht entfernt wird, ist somit eine nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheidende Tatfrage (BGH, Urt. 2 StR 583/52 vom 16. Dezember 1952 und 2 StR 24/57 vom 20. Februar 1957; RGSt 52, 75, 76). Dass hier die Strafkammer die von ihr festgestellten Tatumstände fehlerhaft gewürdigt hat, ist nicht ersichtlich.
2. Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfordert, dass der Täter auf frischer Tat eine Nötigungshandlung gegen eine Person ausübt, um sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. Es genügt also zwar für den inneren Tatbestand nicht, dass der Angeklagte sich „im Augenblick der Flucht durchaus bewusst“ war, dass er die Beute noch bei sich hatte, dass er seine Flucht mit der Beute durchführen wollte und nun zur Durchführung der Flucht Gewalt anwendete (vgl. BGHSt 9, 162 ff.); das Landgericht hat aber festgestellt, dass der Angeklagte, als er Gewalt gegen KC anwendete, jedenfalls auch von dem Motiv beseelt war, sich durch die Gewaltausübung die Beute zu sichern. Zur Anwendung des § 252 StGB genügt es, dass die Erhaltung des Besitzes der Diebesbeute einer von mehreren Beweggründen der Gewaltausübung ist.
Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
| Scharpenseel | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |