Revision verworfen: Vollendeter Diebstahl durch Einstecken; Befangenheitsablehnung unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 711/68
- Datum
- 04.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass Richter ihre Entscheidung pflichtwidrig verzögert haben oder aufgrund konkreter Umstände eine innere Voreingenommenheit zu befürchten ist.
Das unbemerkt Einstecken einer leicht wegtragbaren Beute in die Kleidung begründet unter den Umständen des Einzelfalls eigenen Gewahrsam und kann die Vollendung des Diebstahls herbeiführen.
Zur Begründung eigenen Gewahrsams genügt auch eine vorübergehende oder ungesicherte Sachherrschaft; das anschließende Ergreifen des Täters durch die Polizei steht der Vollendung des Diebstahls nicht entgegen.
Bei der Strafzumessung dürfen Lebenstil und Hinweise auf ein asoziales Umfeld berücksichtigt werden; Beziehungen zu Personen aus einem solchen Milieu können als strafschärfender Umstand eingehen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 4. September 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektriker Klaus P. ██ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1939 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär █████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. September 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 4. September 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte hat Landgerichtsdirektor Vogt und Landgerichtsrat ████████ wegen Besorgnis der Befangenheit mit der Begründung abgelehnt, beide hätten in dem Verfahren (39) 65/64 über den Antrag des Angeklagten auf bedingte Entlassung nach § 26 StGB vom 3. September 1967 bis zum Strafende am 7. März 1968 nicht entschieden.
Mit Recht hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen seinem Vorbringen wusste der Beschwerdeführer, dass die abgelehnten Richter die Entscheidung über den Antrag nach § 26 StGB nicht pflichtwidrig verzögert haben. Das Landgericht hatte den Angeklagten zunächst zu dem Vorwurf gehört, er habe im Mai 1967 einen von der Strafanstalt gewährten Urlaub überschritten und sei erst nach Festnahme in die Strafanstalt zurückgeführt worden. Die Beteuerung des Angeklagten im Schreiben vom 13. Oktober 1967, er habe diese Zeit „nicht zu strafbaren Handlungen benutzt“, ließ die Strafkammer überprüfen. Das nahm einige Zeit in Anspruch, weil ihr nunmehr mitgeteilt wurde, der Angeklagte habe bei seiner Festnahme in der Nacht des 24. Mai 1967 über 1.300 DM und eine neue Einkaufstasche bei sich gehabt. Die Revision räumt selbst ein, der Verdacht, dass der Angeklagte diese Gegenstände gestohlen habe, sei nicht unbegründet gewesen. Dem Landgericht kann daher nicht vorgeworfen werden, dass es weitere Ermittlungen anordnete. Der Angeklagte wurde am 14. Februar 1968 über die Herkunft des Geldes und der Tasche vernommen. Er wusste daher, zumal nach der eingehenden Erörterung des Ablehnungsgesuchs (HA S. 123 ff.), dass die Strafkammer über die bedingte Entlassung nicht entschied, weil sie noch ermittelte. Deshalb hat er auch nicht angenommen, sein Antrag sei aus ihm „unerklärlichen Gründen nicht bearbeitet“ worden. Bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände hatte der Angeklagte keinen Grund zu der Befürchtung, die abgelehnten Richter würden ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.
a) Der Angeklagte war in den Schankraum eingebrochen, hatte das Geld aus einem aufgebrochenen Spielautomaten bereits in seine Jackentasche gesteckt und war im Begriff, einen anderen Automaten auszurauben, als ihn die Polizei stellte.
Ob das Geld aus dem Gewahrsam der Gastwirtin in die tatsächliche Verfügungsmacht des Angeklagten gelangt ist, hängt von den Anschauungen des täglichen Lebens und damit von den Umständen des Einzelfalles ab.
Es handelte sich um eine unauffällige, leicht wegtragbare Beute. Der Angeklagte hatte sie unbemerkt eingesteckt. Die Gastwirtin hielt sich währenddessen im Kellerraum auf. Von hier aus benachrichtigte sie die Polizei, nachdem sie lediglich „verdächtige Geräusche“ wahrgenommen hatte. Den Angeklagten hatte sie nicht beobachtet. Sie war auch, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht bereit, ihren Besitz selbst und auf der Stelle zu verteidigen, zog es vielmehr vor, auf die Polizei zu warten. Auch darin unterscheidet sich dieser Fall von der in JR 1963, 466 veröffentlichten Entscheidung des Senats, auf die der Beschwerdeführer sich beruft. Der Angeklagte wurde zwar alsbald festgenommen und daran gehindert, den nächsten Automaten zu leeren. Das ändert aber nichts daran, dass er an dem eingesteckten Gelde eigenen Gewahrsam begründet hat. Hierzu reicht eine nur vorübergehende oder ungesicherte Sachherrschaft aus. Bei den festgestellten Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts, der schwere Diebstahl sei vollendet gewesen, nachdem der Angeklagte das Geld aus dem Spielautomaten in die Jackentasche gesteckt hatte, nicht zu beanstanden.
b) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände nicht deshalb versagt, weil er mit einer Prostituierten zusammenlebte. Es sagt vielmehr, der Angeklagte habe ein Bummelleben geführt und sich „im Milieu des Asozialen“ wohlgefühlt. In diesem Zusammenhang durfte es auch darauf zurückgreifen, dass er wochenlang mit einer Frau zusammenlebte, von der er wusste, dass sie eine Prostituierte war (UA S. 5, 9).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |