Treffer
BGH Urteil

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB): Vollendung der Wegnahme bei handlichen Gegenständen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 475/66
Datum
21.06.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls und rügte u.a. die unterbliebene Hinzuziehung eines Sachverständigen zu seiner Zurechnungsfähigkeit. Der BGH verwarf die Revision, da konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche geistige Störung nicht dargetan waren und eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ersichtlich sei. Sachlich-rechtlich bestätigte der Senat, dass die Wegnahme bereits vollendet war, weil die Täter an den leicht beweglichen Gegenständen durch Ergreifen und Festhalten eigenen Gewahrsam begründet hatten. Ein Exzess des Mittäters lag nicht vor, da der Einsatz der Waffe zur Beutesicherung vom Tatplan umfasst und vom Angeklagten gebilligt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungspflichtverletzung wegen unterbliebener Sachverständigenbegutachtung zur Schuldfähigkeit ist revisionsrechtlich nur dargetan, wenn konkrete Tatsachen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit hinweisen.

2

Ob eine Wegnahme vollendet ist, richtet sich danach, ob fremder Gewahrsam gebrochen und eigener Gewahrsam begründet wurde; eine endgültige Beendigung des Diebstahls oder Sicherung des Gewahrsams ist hierfür nicht erforderlich.

3

Bei handlichen und leicht beweglichen Gegenständen kann für den Gewahrsamswechsel bereits das körperliche Ergreifen und Festhalten genügen, wenn der Berechtigte die Sache nur noch unter Einsatz von Gewalt zurückerlangen könnte.

4

Der Umstand, dass die Sache das Gebäude noch nicht verlassen hat oder der Täter beobachtet wird, steht der Vollendung der Wegnahme grundsätzlich nicht entgegen.

5

Ein Mittäterexzess liegt nicht vor, wenn der Einsatz eines Tatmittels zur Sicherung der Beute nach dem gemeinsamen Tatplan in Kauf genommen und vom anderen Tatbeteiligten gebilligt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 8. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 475/66 URTEIL in der Strafsache gegen ██, aus ████ geboren, den Einrichter Ginwald an █████ in ██ wegen räuberischen Diebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1967, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Juli 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten ██████ begangenen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, dass das Landgericht keinen Sachverständigen über seinen Geisteszustand vernommen hat. Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung dieser Rüge vorgetragen wird, ist jedoch nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht darzutun. Der jetzige Verteidiger des Angeklagten bezieht sich nur auf seinen Eindruck von diesem. Sonstige Anzeichen für eine die Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende krankhafte Störung der Geistestätigkeit macht er nicht geltend. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Volksschule ohne Schwierigkeiten besucht und einen Beruf erlernt. Seine Arbeit als Einrichter erfordert immerhin einige Intelligenz und Geschicklichkeit. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich bei der Tat apathisch und willenlos den Befehlen seines Mittäters gefügt, findet in den Feststellungen keine Stütze. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was auf eine krankhafte geistige Störung des Angeklagten hinweisen könnte.

2. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Der frühere Mitangeklagte ██████ und der Angeklagte hatten vereinbart, nachts in die Lagerhalle einer Großhandlung in Mönchengladbach einzubrechen und zu stehlen. Da sie mit der Anwesenheit eines Nachtwächters rechneten, kamen sie überein, einen dem Angeklagten gehörenden Trommelrevolver mitzunehmen, dessen Lauf und Walze durchbohrt waren, so dass aus ihm außer Knall- und Gasmunition auch Patronen verschossen werden konnten. Mit dem Revolver wollten sie sich gegebenenfalls einen Störer vom Leibe halten, um so den Erfolg ihrer Tat sicherzustellen. In Ausführung des Planes stiegen sie auf ein Vordach. Kerner entkittete ein Dachfenster der Lagerhalle und Steffens stieg mit dem mit zwei Platzpatronen und vier Gaspatronen geladenen Revolver ein.

In der Halle nahm er zwei Ledertaschen und reichte sie Kerner auf das Dach hinaus, der sie in einen mitgebrachten Papiersack steckte. Dann nahm Steffens zwei in Lederfutteralen verwahrte Ferngläser an sich und schlang die Tragriemen um seine Hand. In diesem Augenblick wurde er von dem Nachtwächter überrascht. Er bedrohte diesen mit dem Revolver und erreichte schließlich, dass sich der Nachtwächter in Richtung zur Tür entfernte. Hierauf stieg Steffens unter Mitnahme der Ferngläser durch das Fenster auf das Dach und entfernte sich mit Kerner, wobei sie den Papiersack mit den Ledertaschen zurückließen.

Die Revision macht geltend, bei diesem Sachverhalt habe ██████ keinen räuberischen Diebstahl, sondern einen Raub begangen. Damit sei jedoch Kerner nicht einverstanden gewesen, so dass ein „Exzess“ des Haupttäters ███████████ vorliege. Diese Hinweise sind unbegründet.

a) Ob im gegebenen Fall die Tat rechtlich als räuberischer Diebstahl oder als Raub zu werten ist, hängt davon ab, ob die Wegnahme der Sachen im Augenblick der Drohung mit dem Revolver bereits vollendet, der Gewahrsam des früheren Inhabers gebrochen und eigener Gewahrsam der Täter begründet war (BGHSt 16, 271, 277). Dass der Diebstahl noch nicht im Sinne einer endgültigen Wegschaffung des Diebesgutes vom Tatort und einer Sicherung des Gewahrsams beendigt zu sein brauchte, beweist das Merkmal „auf frischer Tat betroffen“ in § 252 StGB (RGSt 73, 343; BGHSt 9, 255; NJW 1958, 1547). Die Wegnahme ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers beseitigt und die Sache derart in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters gelangt ist, dass er den Gewahrsam ohne Behinderung durch den Berechtigten oder eine von diesem beauftragte Person ausüben kann und diese ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen können (RGSt 66, 394; BGH, Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist Tatfrage und hängt wesentlich von der Anschauung des täglichen Lebens ab. Der Annahme eines vollendeten Diebstahls steht insbesondere weder der Umstand grundsätzlich entgegen, dass die Sache aus dem Gebäude, in dem sie verwahrt wurde, noch nicht entfernt worden ist, noch, dass der Gewahrsam des Täters nicht endgültig gesichert ist, noch, dass dieser vom Gewahrsamsinhaber bei der Tat beobachtet worden ist (RGSt 73, 343; BGHSt 16, 271, 272; 17, 206, 208 f.; 20, 194, 196; NJW 1958, 1547).

Das Landgericht hat diese Grundsätze bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt beachtet. Steffens hatte, als ihn der Nachtwächter überraschte, den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigenen Gewahrsam an den Gegenständen begründet. Soweit es sich um die beiden Ledertaschen handelt, bedarf dies keiner näheren Begründung. Dass die Angeklagten sie später im Stich gelassen haben, ändert nichts daran, dass sie zunächst Gewahrsam an ihnen erlangt hatten. Aber auch an den Ferngläsern war der fremde Gewahrsam gebrochen und eigener der Täter begründet. Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Lebensauffassung. Diese verlangt gerade bei handlichen und leicht beweglichen Gegenständen für den Gewahrsamswechsel nicht mehr als ein körperliches Ergreifen und Festhalten. Die Rechtsprechung sieht den Diebstahl solcher Sachen, wie Geld, Schmuck, kleine Mengen Lebensmittel und dergleichen, als vollendet an, sobald der Täter sie in seine unmittelbare körperliche Verfügungsgewalt gebracht, z. B. das Geld eingesteckt oder einen Ring an seinen Finger gesteckt hat (BGHSt 16, 271; Urt. v. 18. September 1957, 2 StR 297/57; Urt. v. 20. September 1960, 5 StR 328/60). Dass es sich dabei z. T. um Diebstähle in Warenhäusern oder Selbstbedienungsläden handelte, war für die Frage, wann der Gewahrsamswechsel vollendet war, ohne entscheidende Bedeutung. Entscheidend war bei diesen Fällen vielmehr, dass es sich um kleine, leicht bewegliche Gegenstände handelte.

Im vorliegenden Fall ist die Sachlage ähnlich. Steffens hatte die Ferngläser an sich genommen und die Riemen um seine Hand gewickelt. Damit hatte er nach der Lebensanschauung den Gewahrsam des bisherigen Inhabers gebrochen und eigene tatsächliche Herrschaft über die Ferngläser erlangt. Der Nachtwächter hätte sie ihm mit Gewalt entreißen müssen, wenn er die Verfügungsgewalt des Berechtigten gegen den Willen des Angeklagten Steffens wieder herstellen wollte (s. RGSt 66, 394).

Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (JR 1963, 466), auf das sich der Beschwerdeführer für seine abweichende Rechtsansicht beruft, hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand. Dort war der Diebstahl in einer Wohnung in Gegenwart des sofort zur Verteidigung seines Besitzes entschlossenen Wohnungsinhabers begangen worden. Ob der in diesem Urteil geäußerten, nicht unwidersprochen gebliebenen Rechtsansicht (siehe Geiler, JZ 1963, 466), wonach der Diebstahl nicht vollendet sei, solange sich der Dieb noch in der Wohnung befinde, für alle denkbaren Fälle beizutreten sein würde, kann offen bleiben, da das Urteil des 5. Strafsenats nicht auf ihr beruht.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, Steffens habe noch eine schwierige und langwierige Kletterei ausführen müssen, um durch das Dachfenster zu entkommen, daher habe er noch keinen endgültigen Gewahrsam an den Ferngläsern erlangt, ist schon rein tatsächlich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht richtig. Davon abgesehen ist bei so leicht beweglichen Gegenständen wie zwei Ferngläsern die Schwierigkeit des Rückweges vom Tatort für die Frage des vollendeten Gewahrsamsbruchs nicht von entscheidender Bedeutung.

Nach allem kann unter den festgestellten Umständen keine Rede davon sein, dass der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an den Sachen allenfalls nur gelockert gewesen sei, als Steffens den Nachtwächter mit dem Revolver bedrohte.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein sollte, dass das Landgericht die Tat nicht als Raub, sondern als räuberischen Diebstahl beurteilt hat. Wäre sie als Raub anzusehen, so hätte sich der Beschwerdeführer der Mittäterschaft am Raub schuldig gemacht. Von einem Exzess des Haupttäters kann, wie sogleich darzulegen sein wird, keine Rede sein.

b) Diese Auffassung der Revision beruht auf tatsächlichen Annahmen, die von den Feststellungen des Landgerichts abweichen. Nach diesen hat der Angeklagte Kerner gewusst und gebilligt, dass Steffens, wenn er überrascht würde, den Revolver benutzen würde, um durch Drohung oder durch Schießen den Besitz der Beute zu verteidigen. Über diese Möglichkeit hatten die Angeklagten vor der Tat gesprochen. Gerade zu diesem Zweck hatte Steffens auch seinen Revolver mit zwei Platzpatronen und vier Gaspatronen zur Verfügung gestellt. Gegen diese Feststellungen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Sie binden das Revisionsgericht. Es trifft demnach nicht zu, dass Kerner und Steffens darüber einig gewesen wären, die Waffe nur zum „Bluffen“ zu benutzen. Diesen von Steffens in der Hauptverhandlung gebrauchten Ausdruck hat die Strafkammer ersichtlich als beschönigende Umschreibung des wahren Sachverhalts betrachtet. Die Urteilsgründe ergeben ferner klar die Überzeugung des Landgerichts, dass die Täter die Waffe nicht bloß zur Sicherung ihres Rückzugs benutzen wollten, sondern auch, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Der einzige Beweggrund braucht dies nicht gewesen zu sein (BGHSt 13, 64). Dass dem Angeklagten Kerner an der Beute nichts gelegen sei, trifft nach den Feststellungen ebenfalls nicht zu. Er hat als Anteil eines der beiden Ferngläser erhalten. Seinen Platz auf dem Dach hat er nicht wegen mangelnden Interesses an der Tat verlassen, sondern aus Angst, weil er den Hund des Nachtwächters bellen hörte.

c) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Mittäterschaft. Sie ergeben mit genügender Deutlichkeit, dass Kerner Täterwille mitgewirkt hat. Er hat schon rein äußerlich nicht nur eine Gehilfenrolle gespielt, sondern die Tat gemeinsam mit Steffens geplant und bei ihrer Ausführung tätig mitgewirkt, indem er Steffens seinen Revolver überließ, das Dachfenster entkittete und vor dem Fenster wartete, um die Beute zu übernehmen. Er hat auch einen Anteil an der Beute erhalten. Aus diesen Umständen konnte das Landgericht ohne Rechtsirrtum schließen, dass er die Tat als eigene, nicht nur eine fremde Tat unterstützen wollte. Dass er sich anfangs gegenüber dem Ansinnen des Steffens, mitzumachen, ablehnend verhalten hatte, steht der Annahme von Mittäterschaft nicht entgegen. Die Feststellungen ergeben nichts für die Behauptung der Revision, Kerner habe völlig willenlos lediglich die Befehle des Steffens ausgeführt. Die Tatsache, dass er die Aktentaschen im Stich ließ, erklärt sich daraus, dass er Angst bekommen hatte.

d) Dadurch, dass das Urteil keine Ausführungen zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten enthält, ist das sachliche Recht nicht verletzt. Das Landgericht hatte ersichtlich keinen Anlass zu irgendwelchen Bedenken in dieser Beziehung.

e) Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen das der Strafkammer bei der Strafzumessung eingeräumte Ermessen. Davon, dass die Strafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis außer jedem Verhältnis zur Schuld des Angeklagten stehe, kann keine Rede sein, wenn man insbesondere berücksichtigt, dass er einen Revolver mit Gasmunition zur Verfügung stellte. Im Hinblick hierauf erscheint auch das Verhältnis der gegen die Angeklagten verhängten Strafen zueinander in einem anderen Licht, als es der Beschwerdeführer zu sehen wünscht.

SandersBörtzlerHürxthal
MayrMai

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