Revision gegen Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 356/67
- Datum
- 12.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen vollendetem Diebstahl und versuchtetem Raub richtet sich danach, ob der Täter bereits eigenen Gewahrsam begründet hat; diese Tatsachenfeststellung obliegt dem Tatrichter nach der Verkehrsauffassung.
Bei handlichen und leicht beweglichen Gegenständen genügt für den Gewahrsamswechsel in der Regel ein körperliches Ergreifen und Festhalten.
Die Anwendung des Tatbestands des räuberischen Diebstahls setzt voraus, dass der Täter Gewalt anwendet, um im Besitz der Wegnahmebeute zu bleiben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen tatrichterliche Feststellungen ist nur erfolgreich, wenn diese rechtsfehlerhaft oder auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 3. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 356/67
in der Strafsache gegen den Maler Walter aus ████████, geboren am ████████████ 1941 in ██ (Kreis ████), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Dr. Pfeiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. April 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen räuberischen Diebstahls und wegen fortgesetzten Widerstandes zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Nach den Feststellungen ging der Angeklagte am Nachmittag des 3. Oktober 1966 in das Kredithaus des Kaufhauses ██████ in █████████. Nachdem die Sachbearbeiterin, Frau ███, sein Darlehensgesuch abgelehnt hatte, griff er plötzlich in die offene Kasse, packte ein Bündel Geldscheine (im Wert von etwa 2.500 DM) und eilte zum Ausgang des Büros. Die Banknoten hielt er dabei fest in der Hand. An der Ausgangstür trat ihm die Angestellte Schulze entgegen. Er drängte die Frau zurück, um an ihr vorbeizukommen. Da kam die Angestellte ███, der Frau ██████ zu Hilfe. Das Geld wurde ihm entwunden. Den herbeigerufenen Polizeibeamten leistete er längere Zeit Widerstand.
Der Angeklagte hat das Urteil des Landgerichts nicht angefochten. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Revision eingelegt. Die Revision ist zwar, äußerlich betrachtet, unbeschränkt. Sie richtet sich aber ersichtlich nur gegen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und die Gesamtstrafe (vgl. auch S. 3 der Revisionsbegründung).
Die Staatsanwaltschaft meint, der Vorfall mit dem Geld hätte als versuchter Raub beurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, kann jedoch keinen Erfolg haben.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 52 StGB kam es hier darauf an, ob die Wegnahme der Geldscheine im Augenblick des Zurückdrängens der Angestellten ██████ schon vollendet, d. h. der Gewahrsam der früheren Inhaberin gebrochen und eigener Gewahrsam des Täters begründet war (BGHSt 16, 271, 277; BGH, Urt. v. 25. April 1967 – 1 StR 110/67, S. 8; Urt. v. 21. Juni 1967 – 4 StR 475/66, S. 4 ff.).
Ob dies der Fall war, hat grundsätzlich der Tatrichter nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Die diesbezügliche Ansicht des Landgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. auch den ähnlich liegenden Fall BGHSt 13, 64). Die Anschauung des täglichen Lebens verlangt gerade bei handlichen, leicht beweglichen Gegenständen für den Gewahrsamswechsel nicht mehr als ein körperliches Ergreifen und Festhalten (BGH 4 StR 475/66, S. 5). Hiervon ist die Strafkammer ausgegangen. Der Angeklagte hielt die von ihm ergriffenen Geldscheine so fest in der Hand, dass sie ihm nachher nur mit Mühe wieder entwunden werden konnten. Hieraus durfte das Landgericht entnehmen, dass der Angeklagte schon eigenen Gewahrsam an der Beute erlangt hatte, als er gestört wurde, und dass er dann Gewalt gebrauchte, „um im Besitz des gestohlenen Guts zu bleiben“ (§ 252 StGB; vgl. auch Grünwald, JuS 1965, 311, 312).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erübrigte sich mit Rücksicht auf § 450 Abs. 1 StPO.
| Seibert | Fischer | Pfeiffer | |||
| Hübner | Loesdau |