Vollendeter schwerer Diebstahl bei Entnahme von Geld aus Schriftenkasse
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 577/67
- Datum
- 23.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei leicht beweglichen Sachen wie Geld genügt zum Vollendetsein der Wegnahme regelmäßig das Ergreifen und Festhalten der Sache; die Beobachtung des Täters schließt die Vollendung nicht aus.
Die sofortige Entdeckung des Täters und die anschließende Wiederausgabe des Gegenstandes stehen der Vollendung der Wegnahme nicht entgegen.
Gewahrsamsbruch liegt vor, sobald der Täter durch tatsächliche Herrschaftsbegründung über die Sache den fremden Gewahrsam bricht, insbesondere durch Wegnahme und Verlassen des Tatorts.
Das Erbrechen oder Aufbrechen von Behältnissen kann die Tat als schweren Diebstahl im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB qualifizieren, wenn die tatbestandlichen Merkmale erfüllt sind.
Der Revisionssenat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch abändern und zugleich den Strafausspruch aufheben mit Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 17. August 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat 1 StR 577/67 Urteil in der Strafsache gegen den Schreiner Dieter ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ █████ in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Preiffer als beisitzende Richter, ██, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. August 1967 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hatte das an einem Schriftenstand in einer Kirche angebrachte, zur Aufnahme des jeweiligen Kaufpreises bestimmte Kästchen in diebischer Absicht erbrochen und war gerade dabei, das mit dem Kästchen auf den Boden gefallene Geld aufzusammeln, als er von der Mesnerin entdeckt wurde. Diese ging hinaus, um Hilfe herbeizuholen. Der Angeklagte nahm daraufhin das von ihm zusammengelesene Kleingeld an sich und verließ die Kirche durch den hinteren Ausgang, wurde aber noch auf Kirchengrund gestellt und gab das Geld sofort wieder heraus.
Das Landgericht hat den Angeklagten, der wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall angeklagt war, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt wurde, hat Erfolg.
Die Strafkammer meint, bei der gegebenen Sachlage sei der Gewahrsam der Kirchenverwaltung oder der zuständigen Person an dem Geld noch nicht gebrochen gewesen und der Angeklagte habe noch keinen Gewahrsam daran begründet, als er unmittelbar nach Verlassen der Kirche gestellt worden sei und das Geld wieder herausgegeben habe. Diese Ansicht steht mit der herrschenden, auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung nicht im Einklang.
Bei leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen oder Geldstücken, verlangt die Verkehrsauffassung, auf die es dabei wesentlich ankommt, für die vollendete Wegnahme regelmäßig nur ein Ergreifen und Festhalten der Sache. Dass der Täter dabei beobachtet wird, schließt die Vollendung der Wegnahme nicht aus; denn Heimlichkeit ist kein Merkmal des Diebstahls. Die alsbaldige Entdeckung gibt nur die Möglichkeit, die Sache dem Dieb, der sie an sich genommen hat, wieder abzunehmen. An der Vollendung des Diebstahls ändert sie nichts (BGHSt 16, 271, 274 f.; BGH, Urteil vom 12. September 1967 – 1 StR 356/67 –).
Hier hatte der Angeklagte die Geldstücke aus der Schriftenkasse an sich genommen und mit ihnen den Tatort – die Kirche – verlassen. Jedenfalls damit hatte er den fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam an dem Geld begründet; die Wegnahme war also vollendet. Dass der Angeklagte, weil die Mesnerin ihn beobachtet und Hilfe herbeigeholt hatte, noch auf Kirchengrund gestellt wurde und er deshalb das Geld wieder herausgeben musste, ändert hieran nichts (vgl. BGHSt 16, 271).
Es liegt hiernach vollendeter schwerer Diebstahl – mittels Erbrechens von Behältnissen – vor (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab. Der Strafausspruch muss dagegen aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fischer | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Preiffer |