Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 108/64
Datum
26.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls. Streitpunkte waren die Beiseinberechtigung der Nebenklägerin, die Frage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Zeugenaussage sowie die Vollendung des Diebstahls und das Merkmal des ‚Hinschleichens‘ nach §250 Abs.1 Nr.4 StGB. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen unbegründet, Diebstahlvollendung und Hinschleichen bejaht; Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung sind rügenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nebenklägerin hat das Recht, der Hauptverhandlung von Beginn an ununterbrochen beizuwohnen, auch während der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernehmung des Angeklagten.

2

Zur Bewertung der Aussagekraft einer geschlagenen oder verletzten Zeugin ist ein medizinischer Sachverständiger nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Wahrnehmungs- oder Erinnerungsstörungen vorliegen.

3

Eine Sache ist weggenommen und der Diebstahl vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Täters gelangt; dies kann bereits beim unbemerkt erfolgten Einstecken kleinster, leicht wegtragbarer Gegenstände der Fall sein.

4

Das Tatbestandsmerkmal des ‚Hinschleichens‘ erfordert über geräuschloses Hineingehen hinausgehende, bewusst getroffene Vorsichtsmaßnahmen, durch die sich der Täter der Wahrnehmung anderer entziehen will.

Vorinstanzen

Landgericht Bad Kreuznach, 10. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Bauhilfsarbeiter Lothar ██, geboren ██████████████████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Dezember 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Dezember 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe zu fünf Jahren und einem Monat Zuchthaus als Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Gegen § 243 Abs. 4 StPO hat die Strafkammer nicht verstoßen. Die Nebenklägerin hatte, obwohl sie wie vorgesehen als Zeugin vernommen worden ist, ein Recht, der Hauptverhandlung von Anfang an ununterbrochen, auch während der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernehmung des Angeklagten zur Sache, beizuwohnen. Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (RGSt 2, 384, 388; 25, 177; OGHSt 2, 19; BGH MDR 1952, 532).

Ebensowenig ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht ersichtlich. Das Landgericht brauchte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers zur Bewertung der Aussage der Nebenklägerin keinen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Einen Erfahrungssatz, dass Personen, die infolge von Schlägen eine Gehirnerschütterung erlitten haben, erheblich oder vollständig gehindert sind, die unmittelbar vor und während der Misshandlung beobachteten Vorgänge richtig wahrzunehmen und später – auch nach dem Abklingen der gesundheitlichen Beschwerden – wiederzugeben, gibt es nicht. Dass hier die Beobachtungsgabe oder die Darstellungsfähigkeit der geschlagenen Frau, die bereits wenige Stunden nach der Tat das Krankenhaus wieder verlassen und dem bestohlenen Geschäftsinhaber am Tatort beim Suchen nach den vermissten Sachen geholfen hatte (UA 6), in dieser Weise beschränkt gewesen wäre, hat die Revision nicht dargetan.

2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil ganz geprüft. Auch dabei ist kein Rechtsfehler zutage getreten.

a) Der Angeklagte hatte die Uhr und das Geld bereits aus dem fremden Kleiderschrank genommen und eingesteckt, als die Nebenklägerin ███████████ in ihrem zwar mondhellen, aber sonst unbeleuchteten Zimmer bemerkte. Die Strafkammer hat deshalb angenommen, dass er den Diebstahl dieser Sachen bereits vollendet hatte, als er kurz nach seiner Entdeckung Gewalt gegen Frau ███████ verübte. Diese Auffassung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Eine Sache ist weggenommen und ihr Diebstahl ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsächliche Verfügungsmacht des Diebes gelangt ist. Ob dies im Einzelfall zutrifft oder nicht, hängt entscheidend von den Anschauungen des täglichen Lebens ab. Die Umstände, dass die Sache aus ihrem bisherigen Aufbewahrungsraum noch nicht entfernt worden ist und dass der vom Täter begründete neue Gewahrsam noch nicht gesichert ist, schließen allein die Annahme eines vollendeten Diebstahls nicht aus (BGHSt 16, 271 ff.). Hier handelte es sich um unauffällige und leicht wegtragbare Sachen. Der Beschwerdeführer hatte sie bereits unbemerkt eingesteckt, als die Nebenklägerin wach wurde und ihn in dem Kleiderschrank weiterwühlen sah. Unter diesen Tatumständen ist die Auffassung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer den Diebstahl der Uhr und des Geldes bereits vollendet hatte, als er die Nebenklägerin würgte und schlug, um die Beute behalten und unbemerkt fliehen zu können, nicht zu beanstanden (vgl. auch die in BGHSt 16, 271, 277 erwähnten Urteile vom 18. September 1957 – 2 StR 297/57 – und vom 20. September 1960 – 5 StR 328/60).

b) Die Feststellungen tragen auch die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Strafkammer hat beachtet, dass ein bloßes geräuschloses Hineingehen in ein Haus das Tatbestandsmerkmal des „Hinschleichens“ im Sinne dieser Vorschrift nicht erfüllt, sondern dass dazu noch eine besondere Vorsichtsmaßnahme kommen muss, durch die der Täter sich der Wahrnehmung anderer entziehen will (BGHSt 9, 253; 14, 198). Der im möglichst unbemerkten nächtlichen Betreten fremder Wohnungen erfahrene Angeklagte (UA 2) war hier in das Haus gelangt, indem er sich durch die Stäbe eines vergitterten Toilettenfensters hindurchgezwängt hatte; dann hatte er sich „leise“ in die inneren Räume des Erdgeschosses begeben und war später „leise und vorsichtig“ die Treppe zum ersten Stockwerk hinaufgestiegen. Demnach hatte der Angeklagte, der damit gerechnet hatte, dass in dem Haus Leute schliefen (UA 3), nicht nur wie fast jeder Dieb heimlich gehandelt, sondern war auf seinem ganzen Weg von der Straße bis an den Tatort im Schlafzimmer der Nebenklägerin ständig darauf bedacht gewesen, sich der Wahrnehmung der Hausbewohner zu entziehen (UA 8). Diese bewusste Vorsichtsmaßregel rechtfertigt die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. auch RGSt 10, 280 ff., 285).

c) Die Bemessung der Strafe, die Einbeziehung der früheren Verurteilung und die Bildung der Gesamtstrafe lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

HübnerSeibertMai
WillmsFischer
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