Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs, Unterschlagung und Urkundenfälschung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 555/52
Datum
29.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrerer Betrugs- und Unterschlagungsdelikte sowie Urkundenfälschung an. Zentral war die Frage der Schuld (Mittäterschaft, dolus eventualis bei Eigentumsvorbehalt) und der Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; die Feststellungen des Landgerichts zu Tatsachen und Rechtsfolgen sind überwiegend nicht rechtsfehlerhaft. Auch die Strafzumessung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinschaftlicher Tatbeteiligung kann Mittäterschaft bejaht werden, wenn ein Beteiligter durch vorherige Beitragshandlungen oder durch sein Verhalten am Tatort den Vorsatz des Täters unterstützt oder diesem Sicherheit vermittelt.

2

Zur Unterschlagung genügt dolus eventualis: Wer die Möglichkeit in Kauf nimmt, dass ein Objekt noch im Eigentum eines Dritten (z. B. wegen Eigentumsvorbehalts) steht, erfüllt den inneren Tatbestand.

3

Betrug liegt vor, wenn der Täter den Getäuschten über seine Vermögenslage irreführt und dadurch eine Vermögensverfügung veranlasst wird, die zu einem Vermögensnachteil führt.

4

Das Revisionsgericht ist in der Beurteilung der Beweise durch die verbindlichen Feststellungen des Tatrichters beschränkt; es prüft vorrangig auf Rechtsfehler und die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung.

5

Bei der Strafzumessung dürfen frühere rechtskräftige Sanktionen berücksichtigt werden; die Berücksichtigung alterer Geldstrafen ist nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 9. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███████████ ██████, geboren am ████ in ████, dort wohnhaft, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] (unleserlich)

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Juli 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████████████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen sieben Straftaten zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist nur hinsichtlich der Strafzumessung sowie insoweit begründet worden, als er

a) im Fall KC) wegen gemeinschaftlicher Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Ausweispapiermissbrauch,

c) im Fall BH) vom 15. September 1951 wegen Betrugs und

e) im Fall KT) wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde

schuldig gesprochen worden ist.

Die weitergehende Revision ist mangels Begründung unzulässig (RG HRR 1942 Nr. 346; BGH 2 StR 272/51 vom 5. Oktober 1951).

I. Zur Schuld

1.) Im Fall █████ (a des Urteils) begegnet die Verurteilung wegen ██████████████ keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Landarbeiter KC___), der als Untermieter bei dem Angeklagten █████ in ████ gewohnt hatte, Ende August 1951 bei seinem Wegzug u. a. ein Fahrrad zurückgelassen, das er im Mai 1951 bei der Firma ███ auf Teilzahlung gekauft und an dem sich diese Firma bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vorbehalten hatte. Bei dem Weggang des KC) war der Kaufpreis etwa zur Hälfte bezahlt. Der Angeklagte S(________) und sein mitverurteilter Schwiegersohn ███████ verkauften das Fahrrad für 55 DM unter Vorlegung des von █████ zurückgelassenen Zechenausweises und unter Ausstellung einer falschlich mit dem Namen „KC)" ausgestellten Bescheinigung. Hierbei war ihnen bekannt, dass KC) das Fahrrad auf Raten gekauft hatte; sie wussten nicht, dass es noch nicht voll bezahlt war, rechneten aber hiermit und nahmen diese Möglichkeit in Kauf.

Der Angeklagte █████████████ hat sich dahin eingelassen, dass ihm KC) bei seinem Wegzug noch etwa 180 DM für Beköstigung und Unterkunft geschuldet habe, und beruft sich auf sein Vermieterpfandrecht, in dessen Ausübung er das Fahrrad verwertet habe, um zu seinem Geld zu kommen. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass diese Einlassung im Widerspruch zu der eidlichen Aussage des Zeugen KC) stehe; es hat jedoch unentschieden gelassen, welche der beiden Darstellungen zutrifft, da die Klärung dieser Frage „für die strafrechtliche Beurteilung nicht wesentlich“ sei. Wenn gleich der Angeklagte ████████ der Meinung gewesen sein mag, er sei in Ausübung eines etwaigen Vermieterpfandrechts zur Veräußerung des Fahrrads berechtigt gewesen, so trifft das jedoch nicht im Verhältnis zu der Firma ███, die sich das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung vorbehalten habe, denn die Angeklagten hätten damit gerechnet, dass das Fahrrad noch nicht voll bezahlt war.

Soweit die Revision geltend macht, dass die Angeklagten von der restlosen Begleichung des Kaufpreises durch KC) überzeugt gewesen seien, setzt sie sich in Widerspruch mit den für den Senat bindenden Feststellungen des Tatrichters. Das angefochtene Urteil lässt auch nicht die Frage offen, ob sich der Beschwerdeführer bei der Weiterveräußerung dessen bewusst war, dass KC) das Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte. Eine solche Vereinbarung ist nämlich bei ausbedungener Ratenzahlung für ein Fahrrad verkehrsüblich und daher vorauszusetzen. Nach der dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit zu entnehmenden ███████████ der Strafkammer hat der Angeklagte ██ █████████████ gerechnet, dass das Fahrrad, weil der Kaufpreis noch nicht restlos beglichen war, noch im Eigentum der Lieferfirma stand. Der innere Tatbestand der Unterschlagung ist damit gegeben.

2.) Im Fall BH) vom 15. September 1951 (c des Urteils) ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet.

Der Angeklagte █████ kaufte am 15. September 1951 bei der Firma ████████ ein Herrenfahrrad zum Preis von 229,50 DM auf Raten. Um seine Erwerbslosigkeit zu verbergen und ein laufendes Einkommen vorzutäuschen, legte er seine alten Lohnstreifen vor, obwohl er zu dieser Zeit keine greifbaren Anhaltspunkte dafür hatte, dass er die vereinbarten Raten werde einhalten können. Er erhielt das Fahrrad ausgehändigt, das er an seinen 21 Jahre alten Sohn für 86 DM verkaufte und übergab.

In diesem Sachverhalt hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand des Betrugs gefunden. Zu Unrecht macht die Revision geltend, es hätte geprüft werden müssen, ob der Verkäufer mit einer Hinausschiebung der Ratenzahlungen einverstanden gewesen wäre. Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung dieses Falls ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte den Verkäufer in einen Irrtum über seine Vermögenslage versetzt habe, dass ihm die Firma „infolgedessen“ das Fahrrad auf Raten verkauft und übergeben habe und dass sie „so geschädigt“ worden sei; in der geplanten Hinausschiebung der Zeitpunkte für die Teilzahlungen liege ein rechtswidriger Vermögensvorteil. Diesen Ausführungen ist sinngemäß zu entnehmen, dass die Firma ████████ dem Angeklagten das Fahrrad nicht auf Raten verkauft und überlassen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass er in Wahrheit arbeitslos und zur Einhaltung der Raten von vornherein außerstande war.

Die Ausführungen, mit denen sich die Revision in diesem Fall gegen die Anwendbarkeit des § 246 StGB wendet, sind gegenstandslos, da das Landgericht die in der Weiterveräußerung des Fahrrads durch den Beschwerdeführer an seinen Sohn an sich liegende Unterschlagung im Verhältnis zu dem Betrug als straflose Nachtat gewertet hat.

3.) Im Fall KT) (e des Urteils) bewegen sich die Ausführungen der Revision im Wesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Senat nach dem Gesetz verschlossen ist (§ 337 StPO).

Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich beide Angeklagten mit einem Personalausweis des K____), auf dem dieser bei seinem Familiennamen die letzten Buchstaben „SC)“ weggeschabt hatte, so dass der Ausweis auf „BC“ ausgestellt zu sein schien, in Durchführung eines gemeinsamen Entschlusses nach Gladbeck, um dort ein Fahrrad zu „erschwindeln“. Während █████████████ auf der Straße blieb und auf ██████████ ██ wartete, begab sich dieser in das Geschäft der Firma K___) um dort ein Fahrrad zu kaufen, und legte den gefälschten Personalausweis vor. Als der Geschäftsinhaber bei der angeblichen Arbeitsstelle des „BC__}“ anrief und die Auskunft erhielt, dass ein Mann dieses Namens dort nicht beschäftigt sei, verließ er fluchtartig das Geschäft, um zu ███ ██ zurückzukehren.

Nach ständiger Rechtsprechung braucht ein Mittäter nicht bei der eigentlichen Tatausführung mitgewirkt zu haben. Sein Tatbeitrag kann auch vorher geleistet werden und darin bestehen, dass er den die Tat unmittelbar Ausführenden im Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des Tatorts das Gefühl der Sicherheit gibt. Das ist nach dem angefochtenen Urteil hier der Fall gewesen. Auch der Beschwerdeführer hat den gemeinsamen Entschluss, den Betrug zu begehen, betätigt; mit Recht ist daher auch er des gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 267 StGB schuldig gesprochen worden.

II. Zur Strafzumessung:

Entgegen der Ansicht der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die im Jahre 1942 gegen den Beschwerdeführer erkannte Geldstrafe von 50 DM, die an sich nach dem Straftilgungsgesetz vom 9. April 1920 hätte gelöscht werden müssen, bei der Strafzumessung berücksichtigt worden ist (RGSt 60, 285, 287 f).

Auch im Übrigen sind die Strafzumessungsgründe frei von Rechtsirrtum. Die wirtschaftliche Notlage und die misslichen Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sind vom Landgericht ausdrücklich hervorgehoben und zu seinen Gunsten berücksichtigt worden.

GroßEngelsDr. Heimann-Trosien
KrummeHille

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