Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweise Berichtigung und Aufhebung bei Autobahndiebstählen; Fortbildungsfragen zu §243 Abs.1 Nr.6 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 17/53
Datum
15.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH prüft Revisionen mehrerer Angeklagter wegen mehrfacher Autobahndiebstähle. Zentral war, ob die Taten als fortgesetzte Straftat und § 243 Abs.1 Nr.6 StGB anzuwenden sind. Der Senat berichtigte den Schuldspruch (Anwendung Nr.4 statt Nr.6) und hob für mehrere Angeklagte den Strafausspruch auf; weitere Rügen wurden verworfen. Zudem beanstandet der BGH Unterlassungen zur Anrechnung von Untersuchungshaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Straftat ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz (Wissen und Wollen) erforderlich, der das zu verletzende Rechtsgut sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Begehung mitumfasst.

2

Zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB bedarf es einer Verabredung zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle; die Planung einer von vornherein als ‚fortgesetzten Diebstahl‘ gedachten, unselbständigen Mehrfachhandlung genügt nicht.

3

Liegt ein Rechtsirrtum bei der Anwendung einer Strafzumessungs- oder Qualifikationsvorschrift vor und ist nicht ausgeschlossen, dass dieser die Strafhöhe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Nach § 244 Abs. 2 StPO obliegt dem Gericht die Pflicht, im Verfahren die Tatsache und Dauer erlittenen Untersuchungshaft festzustellen; das Unterlassen dieser Feststellungen kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

5

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verwertung gelöschter Vorstrafen bei der Strafzumessung grundsätzlich zulässig; das Verbot der Heranziehung gelöschter Strafen beschränkt sich auf strafbegründende Umstände.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 15. Juli 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den ███████████ ████, geboren am [REDACTED], 2. Zt. in █████████████████,

2.) den ████████████████ █████ ██ aus ██████, geboren am [REDACTED], Z. Zt. in ██████████████████,

3.) den ███████████ █████ RC aus █, dort geboren am [REDACTED], Z. Zt. in ███████████████████,

4.) den ████████ ██████ ██ aus ██, geboren am [REDACTED],

5.) den Kaufmann ██████, geboren am [REDACTED] in ████ aus ███,

6.) ███ ██ ██ als Albert N. aus ██████, geboren am [REDACTED],

wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten RCD, ████ und NCD wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 15. Juli 1952

a) hinsichtlich der Angeklagten RCD, LC, █████ und █████ im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten LC, ████, ███ und RC wegen schweren Diebstahls (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB) – und zwar RC unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls –, Eulen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4, 49 StGB) verurteilt sind, und im Strafausspruch aufgehoben,

b) hinsichtlich der Angeklagten █████ und ███ im Strafausspruch aufgehoben.

Soweit das Urteil aufgehoben wird, werden auch die zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten RCD, █████ und NC verworfen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Angeklagten ███, █████ und ███ sind durch das angefochtene Urteil wegen schweren Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 4 und 6 StGB, Roßmann unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, EC wegen Beihilfe zu den Taten der drei ersten Angeklagten, H und ███ wegen Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. LC, Roßmann und RC haben in der Zeit vom 18. Juli 1951 bis 8. August 1951 nachts an einer bestimmten Strecke der Autobahn Frankfurt/Köln durch sogenanntes Autospringen Transportgüter geraubt; EC hat ihnen zu diesem Zweck seinen Personenkraftwagen zur Verfügung gestellt und mit H und ██ beim Absatz der gestohlenen Güter mitgewirkt. Den Angeklagten LC, ███ und ███ ist die Untersuchungshaft in voller Höhe, in Höhe von 1 1/2 Monaten, angerechnet worden.

Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, insoweit den Angeklagten LC, Roßmann und ██ mildernde Umstände zugebilligt worden sind und ihre Verurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher abgelehnt worden ist, ferner allgemein bezüglich der Strafzumessung. Die Angeklagten RCD, ███ und NCD haben das Urteil in vollem Umfang mit der Revision angefochten.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Oberbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

1.) Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass auch Teilakte einer fortgesetzten Handlung zur Feststellung der sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB herangezogen werden könnten, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1 S. 313).

2.) Der Angriff der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung und die Zubilligung mildernder Umstände ist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat, ohne die Würdigung der Tat als solcher zu vernachlässigen (S. 13 des Urteils), die Persönlichkeit der Angeklagten LC, Roßmann und ███ nach ihrer Erziehung und ihren Lebensumständen gewürdigt und ist dabei im Rahmen des von ihr auszuübenden Ermessens zu dem Ergebnis gekommen, dass die drei Angeklagten trotz der zum Teil erheblichen Vorstrafen noch nicht als Gewohnheitsverbrecher anzusehen sind, die aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen strafbar geworden sind. Auch wenn hinsichtlich des Angeklagten RCD die Strafkammer meint, dass bei ihm wenig Aussicht besteht, er könne noch zu einem brauchbaren Mitglied der Gesellschaft erzogen werden, so ist die Besserungsmöglichkeit doch nicht als völlig aussichtslos beurteilt worden; auch ihm ist nicht widerlegt worden, dass er sich um Arbeit bemüht und mangels genügender Unterstützung bei seinen Bemühungen wieder Straftaten begangen hat. Diese Erwägungen des Landgerichts sind weder, soweit sie sich auf die Anwendung des § 20a StGB beziehen, noch soweit sie die Zubilligung mildernder Umstände und die Höhe der erkannten Strafe begründen sollen, zu beanstanden.

IV.

Die Revision des Angeklagten RC rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie gibt Anlass zu der Nachprüfung der Beurteilung der Taten dieses Angeklagten, seiner Mittäter und Gehilfen als fortgesetzte Verbrechen.

Die Ausführungen des Urteils auf S. 8, die Angeklagten hätten von vornherein den einheitlichen Vorsatz gehabt, die Autobahndiebstähle „bei jeder sich bietenden Gelegenheit“ auszuführen, sind nicht ganz unbedenklich. Wer Straftaten nur ausführen will, wenn sich ihm eine Gelegenheit dazu bietet, handelt noch nicht mit dem einheitlichen Gesamtvorsatz, der die Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Straftat ist. Die Strafkammer wollte aber offensichtlich feststellen, dass bei den Angeklagten ████, Roßmann und ██ ein Gesamtvorsatz (Wissen und Wollen) vorhanden war, der den späteren Verlauf der Einzeltaten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber zumindest insoweit vorwegnahm, als das zu verletzende Rechtsgut, Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313 ff.).

Die Angeklagten hatten von vornherein vor, auf dem gleichen begrenzten Abschnitt der Autobahn nachts fahrende Lastkraftwagen durch „Autospringen“ zu berauben. Derselbe Personenkraftwagen sollte für die Taten benutzt werden; sie schafften sich für alle geplanten Taten die „Springuniform“ an; die gesamten 19 Einzelakte sind auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen zusammengedrängt; in allen Fällen wurde in gleicher Weise der Umstand ausgenutzt, dass die Transportwagen wegen einer Steigung dort langsam fahren mussten. Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung sind also ohne Rechtsirrtum von dem Landgericht festgestellt worden.

Folgt man aber dem Landgericht in der Annahme, dass die von den ersten drei Angeklagten ausgeführten Taten eine fortgesetzte Handlung, also im Rechtssinne eine einzige Tat sind, so ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB rechtsirrig. Die Verbindung zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des fortgesetzten Diebstahls im rechtlichen Sinne. Die Verbindung zur Begehung eines aus mehreren unselbständigen Einzelhandlungen bestehenden fortgesetzten Diebstahls genügt nicht zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 6. Hierzu muss vielmehr die Verabredung auf Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle gerichtet sein; unter diesen Diebstählen mag auch die eine oder andere rechtlich als eine Tat anzusehende Handlung ein fortgesetzter Diebstahl sein. War aber von vornherein, wie hier angenommen werden muss, die Begehung eines fortgesetzten Diebstahls geplant, so liegt kein Bandendiebstahl im Sinne des Gesetzes vor (RGSt 66, 238).

Die Verurteilung der ersten drei Angeklagten wegen schweren Diebstahls wird getragen durch die Feststellung, dass die Angeklagten auf einem öffentlichen Wege Gegenstände der Beförderung durch Ablösen des Verwahrungsmittels, nämlich durch Aufschneiden der Wagenplane, gestohlen haben. Hiernach war die Verurteilung dieser Angeklagten im Schuldspruch dahin zu berichtigen, dass sie des schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig sind. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass bei der Strafzumessung die Annahme, dass auch der Strafschärfungsgrund nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB vorliegt, eine Rolle gespielt hat, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Berichtigung im Schuldspruch und die Aufhebung im Strafausspruch muss sich nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten ███ und EC erstrecken, obwohl diese das Urteil nicht angefochten haben.

Bei der Strafzumessung wird das Landgericht auch Erwägungen darüber anzustellen haben, inwieweit die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft gegenüber dem Angeklagten RC mit der bloßen Begründung, dass er seine Schuld geleugnet habe, ist nicht unbedenklich (BGHSt 1, 103, 105).

Die weiteren Rügen des Angeklagten RCD lassen eine Rechtsverletzung nicht erkennen und sind deshalb unbegründet. Soweit sie sich gegen tatsächliche Feststellungen des Landgerichts wenden, sind sie unbeachtlich.

VI.

Die Revisionsrügen der Angeklagten HC und NCD sind, soweit sie sich dagegen richten, dass das Urteil sich überhaupt nicht mit der von ihnen erlittenen Untersuchungshaft beschäftigt, als Rüge der Verletzung der amtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu deuten. Weder die Verhandlungsniederschrift noch das Urteil lassen erkennen, dass die Frage der von den beiden Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft in der Hauptverhandlung behandelt worden ist. Es war die Pflicht des erkennenden Gerichts, die Tatsache und Dauer der Untersuchungshaft zu klären. Auf der Unterlassung beruht möglicherweise, dass das angefochtene Urteil die Frage, ob und in welchem Umfang diesen Angeklagten die Untersuchungshaft anzurechnen ist, übergangen hat. Diese Verfahrensverletzung muss zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegen diese beiden Angeklagten führen.

Die sachlichen Revisionsrügen dieser beiden Angeklagten sind unbegründet. Eine Rechtsverletzung in sachlicher Beziehung ist nicht zu erkennen. Unbegründet ist auch die Rüge des Angeklagten NCD, seine gelöschte Vorstrafe hätte nicht mehr bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Das Verbot der Heranziehung von Strafen, die im Strafregister bereits gelöscht sind, bezieht sich nur auf strafbegründende Umstände. Bei der Strafzumessung ist die Verwertung der gelöschten Vorstrafe an sich zulässig (RGSt 60, 288; BGH Urteile vom 29. Januar 1953 – 4 StR 555/52 – und vom 8. Mai 1951 – 1 StR 170/51 –). Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, dass Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten im Urteil geboten sind, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Strafzumessungsgründe zu ermöglichen.

Weitere Rechtsverletzungen sind in dem angefochtenen Urteil nicht festzustellen. Insbesondere ist die Rüge der Verletzung des § 259 StGB unbegründet, da das Urteil die Kenntnis der Angeklagten von der strafbaren Herkunft der mit ihrer Mithilfe veräußerten Waren festgestellt hat.

MantelJaguschDr. Schalscha
Dr. PeetzDr. Heimann-Trosien
BGH: Teilweise Berichtigung und Aufhebung bei Autobahndiebstählen; Fortbildungsfragen zu §243 Abs.1 Nr.6 StGB — Themis