Revision verworfen: Gemeinschaftlicher Diebstahl durch Mitwirkung an Wegnahme und Aussetzen des Fahrzeugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 462/57
- Datum
- 05.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt nicht voraus, dass jeder Beteiligte selbst alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht; ausreichend ist, dass er den Geschehensablauf mitbeherrscht und Herkunft sowie Erfolg der Tat von seinem Willen abhängig sind.
Ein bloßes Einverständnis mit der Tat eines anderen begründet keine Mittäterschaft; erforderlich ist eine innere, die Tat mitbestimmende Haltung.
Wird ein Fahrzeug weggenommen und nach Gebrauch ohne Vorkehrungen so stehen gelassen, dass die Rückführung dem Zufall überlassen ist, erfüllt dies Diebstahl (§ 242 StGB) und nicht lediglich eine Vorschrift wie § 248b StGB.
Aus dem gesamten, gewissenlosen Verhalten der Beteiligten kann die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, dass eine gemeinsame Zueignungsabsicht vorlag, die Mittäterschaft begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 5. Juli 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Meurer Lothar, geboren am [REDACTED] 1938 in [REDACTED], wegen einfachen Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Juli 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von der Jugendstrafkammer wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Sinne der §§ 242, 47 StGB zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Am 24. Januar 1957 traf der Angeklagte in einer Gastwirtschaft mit dem Mitverurteilten ██████ und einem seiner Person nach nicht näher ermittelten Gerd zusammen. Zu dritt besuchten sie noch verschiedene Wirtschaften. Im Verlauf des Abends kamen sie überein, gemeinsam eine Autofahrt zu unternehmen. Auf einem Parkplatz in Osnabrück entdeckten sie nach Mitternacht einen unverschlossenen Pkw-VW. ███████ schloß die Zündung kurz, und alle drei fuhren gemeinsam zunächst nach Bremen. ███████ lenkte den Wagen, während der Angeklagte im hinteren Teil des Wagens saß und zeitweise schlief. Nachdem sie in Bremen Coca-Cola getrunken hatten, fuhren sie weiter nach Hannover. Hier ging ihnen das Benzin aus. Sie ließen daher das Fahrzeug irgendwo in Hannover stehen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1. Der Angeklagte hatte mit den anderen die gemeinsame Autofahrt vereinbart und mit ihnen einen geeigneten Wagen dazu ausgesucht. Alles weitere war gemeinsame Ausführung der Vereinbarung. Demgemäß ließen sie dann den Wagen, weil er kein Benzin mehr hatte, irgendwo stehen, ohne Vorsorge zu treffen, je den Wagen seinem rechtmäßigen Besitzer wieder zuzuführen. Die Strafkammer sieht hierin mit Recht gemeinschaftlichen Diebstahl im Sinne der §§ 242, 47 StGB.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt Mittäterschaft nicht nur dann vor, wenn der Angeklagte selbst ein Tatbestandsmerkmal der vorgenommenen strafbaren Handlung verwirklicht hat (vgl. BGH 5 StR 202/54 vom 5. September 1954 in MDR 1955, 78; siehe auch BGH 4 StR 555/52 vom 29. Januar 1955 in MDR 1955, 271 sowie RGSt Bd. 71, 24). Allerdings wird vorausgesetzt, daß der Mittäter den Geschehensablauf mit beherrscht, daß Herkunft und Erfolg der Tat mit von seinem Willen abhängig sind (vgl. BGH 2 StR 185/54 vom 25. Juni 1954 in MDR 1954, 529). Das war hier aber nach den Feststellungen des Urteils auch der Fall. Der Angeklagte hatte seine in der Verabredung zum Ausdruck gekommene und für die Vollendung der Straftat mitbestimmende Haltung bis zu ihrer Beendigung beibehalten. Darin lag mehr als nur ein bloßes Einverständnis mit der Tat eines anderen, das für sich allein allerdings nicht genügen würde, um Mittäterschaft zu begründen (vgl. BGHSt Bd. 6 S. 248, 249). Wie der Sachverhalt des Urteils in seinem Zusammenhang ergibt, hatte der Angeklagte damit eine so starke innere Beziehung zur Tat selbst, daß die Folgerung der Strafkammer, er sei sittlicher Mittäter, keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
2. Der Sachverhalt rechtfertigt auch die Verurteilung wegen Diebstahls. Wer ein Auto wegnimmt, um es nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen, so daß es dem Zufall überlassen ist, ob der Berechtigte es zurückerhält, ist nicht nach § 248b StGB strafbar, sondern begeht Diebstahl im Sinne des § 242 StGB (vgl. BGH 2 StR 74/54 vom 24. Juni 1954, RGSt 74, 242 Nr. 4273).
Aus dem skrupellosen Vorgehen der Täter und ihrem gesamten Verhalten, das sie dabei an den Tag legten – das Urteil spricht von „leichtfertigem“ Gesamtverhalten, meint damit aber erkennbar das gewissenlose Vorgehen der Täter und will dieses kennzeichnen –, konnte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, daß die Täter von vornherein unbekümmert um das spätere Schicksal des Kraftwagens sich diesen angeeignet haben und ihn dann ohne Rücksicht auf seinen Verbleib preisgaben.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Busch | Scharpenseel |