Revision verworfen: Verurteilung wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/57
- Datum
- 04.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft kann bereits durch vor- oder während der Tatausführung geleistete Beiträge begründet werden, wenn der Beteiligte durch Schaffung der Gelegenheit, Beschreibung von Örtlichkeiten oder Verweilen in Nähe die Tatausführung fördert und den Vorsatz des Haupttäters bestärkt.
Der Täterwille ist auf Grundlage aller von der Vorstellung des Beteiligten umfassten Umstände wertend zu ermitteln; ein wesentliches Kriterium ist, inwieweit der Beteiligte den Geschehensablauf mitbeherrscht und dessen Durchführung und Ausgang beeinflusst.
Der Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen; ein einheitlicher Vorsatz eines Mittäters bei einem anderen Täter schließt nicht automatisch auf einen durchgehenden Fortsetzungszusammenhang bei allen Beteiligten.
Tatsachenangriffe im Revisionsverfahren sind gemäß § 337 StPO unbeachtlich; die Revision kann daher nicht gegen richterliche Tatsachenfeststellungen gerichtet werden.
Offensichtliche Schreibfehler oder formale Unrichtigkeiten in den Feststellungen können berichtigt werden und berühren nicht ohne weiteres die materielle Beurteilung von Vorstrafen und Rückfallgründen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 4. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst █████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ████████████ (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, Sitzbezeichnung: ██ █████ wegen schweren Diebstahls i. V. m. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Hoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. Februar 1957 wird verworfen.
Die nach dem 4. Februar 1957 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Der Angeklagte hat beide Taten gemeinsam mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ███████ begangen. Der Angeklagte hat in beiden Fällen dem Kaufmann die Diebstahlsgelegenheit mitgeteilt. Beide Angeklagten sind dann mit dem Moped des Beschwerdeführers zum Tatort gefahren. Anschließend hat der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten ███ an Ort und Stelle die Räumlichkeiten, insbesondere die Stelle beschrieben, an der das Geld aufbewahrt wurde. Dann hat sich der Beschwerdeführer mehrere 100 Meter vom Tatort entfernt, weil er wegen seiner Beinamputation nicht in der Lage war, bei Gefahr zu fliehen. ███ hat dann in beiden Fällen mittels Einbruchs Geld ███ und andere Wertgegenstände entwendet. Das Geld teilten beide, wie sie es vorher vereinbart hatten.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier schwerer Diebstähle ist nicht zu beanstanden.
a) Die Revision meint zunächst, der Angeklagte sei nicht Täter (Mittäter), sondern nur Gehilfe. Er habe sich an der eigentlichen Tat nicht beteiligt. Diese habe ██████ allein ausgeführt. Was der Beschwerdeführer getan habe, seien nur Vorbereitungshandlungen, die noch nicht strafbar seien. Während der Tat selbst sei er so weit vom Tatort entfernt gewesen, dass ein „räumliches Verhältnis zum Tatort“ nicht mehr bestanden habe. Insbesondere habe er nicht „Schmiere“ gestanden, was übrigens nicht unbedingt als Mittäterschaft aufgefasst werden müsse.
Was die Revision vorbringt, ist abwegig. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer nicht festgestellt hat, der Angeklagte habe „Schmiere“ gestanden, wie die Revision hieran anknüpft, liegt daher neben der Sache. Nach ständiger Rechtsprechung braucht ein Täter auch nicht bei der eigentlichen Tatausführung mitgewirkt zu haben. Sein Tatbeitrag kann auch vorher geleistet werden und darin bestehen, dass er den die Tat unmittelbar Ausführenden im Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des Tatorts das Gefühl der Sicherheit gibt (BGH, Urteil vom 29.1.1953 – 4 StR 555/52 – bei Dallinger MDR 1953, 271). Gerade das hat die Strafkammer im Urteil ausgeführt. Im Übrigen erfüllt den Tatbestand des § 47 StGB auch, wer seine persönliche Tätigkeit auf Handlungen beschränkt, die sich äußerlich als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlungen darstellen (BGH NJW 1951, 410). Die äußere Mitwirkung des Angeklagten an der Tat steht seiner Verurteilung als Mittäter somit nicht entgegen.
b) Bei der Frage, ob der Angeklagte als Täter (Mittäter) oder Gehilfe gehandelt hat, geht die Strafkammer davon aus, der Angeklagte sei Täter, weil er die Tat „als eigene gewollt“ habe. Das ist allerdings, wie der Senat in BGHSt 8, 393/396/397 ausgeführt hat, missverständlich. Denn diese Willensrichtung ist keine einfache innere Tatsache. Was der Beteiligte wollte, ist vielmehr auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfasst waren, vom Gericht wertend zu ermitteln. Dabei ist ein wesentlicher Anhaltspunkt, inwieweit er den Geschehensablauf mitbeherrscht, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen. Das lassen aber die Feststellungen der Strafkammer deutlich erkennen.
Entscheidend war für das Landgericht, dass der Angeklagte die beiden Gelegenheiten ausfindig gemacht hat, die Örtlichkeiten genau beschrieben hat, mit zum Tatort gefahren ist und sich während des Einbruchs in der Nähe aufgehalten und dem Angeklagten ███ auf diese Weise den Rücken gestärkt hat. Die Strafkammer hat somit auf den „Täterwillen“ auch nicht allein aus dem eigenen Interesse abgestellt (siehe hierzu: BGHSt a. a. O.), das sich aus der vorhergehenden Teilungsabrede ohne weiteres ergebe. Der Angeklagte hatte vielmehr günstigen Einfluss darauf, ob, wann und wie die Tat ausgeführt wurde.
3.) Die Strafkammer hat die beiden Einbruchsdiebstähle, an denen sich der Beschwerdeführer als Mittäter beteiligt hat, als selbständige Taten gewertet, weil der Beschwerdeführer jeweils einen neuen Vorsatz gefasst habe. Das ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht zu beanstanden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die beiden Einbrüche nach Ansicht des Landgerichts bei dem Mitangeklagten ███ auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen und daher bei ihm Teile einer fortgesetzten – noch weitere Diebstähle umfassenden – Handlung waren. Denn für jeden Teilnehmer sind die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs selbständig zu prüfen.
Soweit die Revision bestreitet, dass der Beschwerdeführer jeweils einen neuen Vorsatz gefasst habe, wendet sie sich unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Tatrichters. Tatsachenangriffe sind im Revisionsrechtszug nicht zu beachten (§ 337 StPO). Es muss also bei der Verurteilung wegen zweier selbständiger schwerer Diebstähle bleiben.
4.) Auch die Strafzumessungsgründe sind nicht zu beanstanden. Näherer Ausführungen bedarf es nur hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB.
a) Die Strafkammer hat sie bejaht und hierzu festgestellt, der Angeklagte sei, wie folgt, vorbestraft:
1.) Am 17. Juli 1947 durch das Landgericht in Osnabrück wegen Beihilfe zum einfachen und schweren Diebstahl und Hehlerei zu 4 Monaten Gefängnis. Ein Teil der Strafe wurde durch die Untersuchungshaft verbüßt, der Rest der Strafe wurde amnestiert.
2.) Am 25. Juni 1948 durch das Amtsgericht in Bramsche wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 DM. Die Strafe hat der Angeklagte bezahlt.
3.) Am 7. Juni 1949 durch das Schöffengericht in Osnabrück wegen schweren Diebstahls i. R. zu einem Jahr Gefängnis. Eine Teilstrafe wurde bis zum 9. Januar 1950 verbüßt, die Reststrafe ausgesetzt.
4.) Am 8. Januar 1953 wegen schweren Diebstahls i. R. durch das Schöffengericht in Quakenbrück zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, die der Angeklagte am 15. Juli 1953 verbüßt hatte.
Wie die Strafkammer dann weiter feststellt, beging der Angeklagte die Taten zu Ziffer 2 bis 4, nachdem er jeweils die zuvor erkannte Strafe verbüßt hatte.
b) Das ist nach dem Wortlaut der Feststellungen hinsichtlich der unter 3 und 4 wiedergegebenen Vorstrafen unmöglich. Indessen muss es sich bei der Angabe, von der Vorstrafe Nr. 3 sei eine Teilstrafe bis zum 9. Januar 1955 verbüßt, die Reststrafe sei ausgesetzt worden, um einen offenbaren Schreibfehler handeln. Da die am 7. Juni 1949 verhängte Strafe nur zum Teil verbüßt worden ist, muss das vor dem 1. Januar 1950 oder höchstens einige Tage später geschehen sein. Denn die Strafe fiel unter § 2 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes 1949.
Im Ergebnis ist also die Verurteilung des Angeklagten als eines rückfälligen Diebes nicht zu beanstanden.
Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Hoffka | Schmitt |