Revision wegen unzureichender Urteilsgründe aufgehoben; Zurückverweisung an Landgericht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 550/83
- Datum
- 27.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen klar zwischen Feststellungen der für erwiesen gehaltenen Tatsachen, Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung unterscheiden und konkret darlegen, durch welche Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt werden; fehlt eine solche Darstellung, ist das Urteil aufzuheben.
Die Beweiswürdigung hat ersichtlich darzulegen, welche Beweismittel welche Tatsachen begründen und wie die Einlassung des Angeklagten berücksichtigt wurde; ohne nachvollziehbare Beweisgründe ist eine Überprüfung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen.
Für die Annahme einer räuberischen Erpressung (§ 253, § 255 StGB) reicht das bloße Ausbeuten einer Prostituierten nicht aus; es müssen die für die Tatbestandsmerkmale erforderlichen Drohungen oder Zwangsmittel und deren Wirksamkeit für die Tatbegehung festgestellt werden.
Bei Delikten wie Unterschlagung (§ 246 StGB) sind die tatbestandlichen Voraussetzungen (insbesondere 'fremd' und 'Besitz/Gewahrsam') durch konkrete Feststellungen zu belegen; fehlen diese, kann nicht von Unterschlagung ausgegangen werden.
Bei der Strafzumessung ist zunächst zu klären, welcher Strafrahmen (insbesondere ob ein minder schwerer Fall vorliegt) anzuwenden ist; ferner erfordern Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nach § 47 Abs. 1 StGB eine besondere Begründung, und bei Anwendung des § 55 StGB ist die Tenorierung der früheren Strafen korrekt vorzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 26. Mai 1983
Rubrum
BESCHLUSS
des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1983 in der Strafsache gegen Ralph Jürgen █████, geboren am ███ 1951 in H, ██, ██, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution, Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Körperverletzung und in Tatmehrheit hierzu wegen Unterschlagung und Betrugs unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 22. Dezember 1976 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Feststellungen des Urteils ermöglichen dem Revisionsgericht eine Überprüfung weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Das Urteil leidet an folgenden Mängeln:
a) Es ist in der Regel ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils, wenn die Darstellung der Gründe unklar und unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf zwischen der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO), der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden wird. Aus der Sachverhaltsschilderung muss sich klar ergeben, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des inneren und äußeren Tatbestandes erfüllt werden. Dies erfordert eine in sich geschlossene Darstellung, die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche Feststellungen ersetzt werden kann (BGH VRS 5, 606; Hürxthal in KK, § 267 StPO, Rdn. 8 m. w. Nachw.).
Die Schilderung muss so eingehend sein, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob das Strafgesetz mit Recht auf das nachgewiesene Ereignis angewendet worden ist (vgl. Löwe/Rosenberg/Gollwitzer, 23. Aufl., § 267 StPO, Rdn. 16 m. w. Nachw. in Fußnote 11).
Daran fehlt es hier in der Sachverhaltsschilderung zur ersten Tat (Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Körperverletzung). Es mangelt vollkommen an der Feststellung von Tatsachen zu § 223 StGB und teilweise zu §§ 180a Abs. 4, 181a StGB (nämlich zum Alter des Tatopfers und zum Beginn der Taten); die Feststellungen zu § 170b StGB, § 246 StGB sind unzureichend.
Es ist grundsätzlich auch ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muss, wenn die Beweisgründe im Urteil fehlen und die Gründe weder die Einlassung des Angeklagten wiedergeben noch diese unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise würdigen (BGH GA 1965, 208; Hürxthal in KK, § 267 StPO Rdn. 12 ff. und § 261 StPO Rdn. 50; auch Salger NJW 1957, 734, 735; Wenzel NJW 1966, 577, 579).
Das ist hier der Fall:
Die Angabe der Beweisgründe fehlt nahezu vollständig; die Beweiswürdigung ist äußerst lückenhaft. Dazu werden Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung miteinander vermengt. Das Urteil teilt weder die Einlassung des Angeklagten zu den Vorwürfen der räuberischen Erpressung, der Körperverletzung, des Betrugs und der Verletzung der Unterhaltspflicht mit, noch erklärt es zu einem einzigen der Vorwürfe, aufgrund welcher Beweismittel es den Angeklagten der Taten für überführt hält. Stattdessen erschöpft sich die Beweiswürdigung weithin in der Wiedergabe des Wortlauts (so zu §§ 170b, 181a, 263 StGB; vgl. UA S. 3). Damit ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung, ob der Angeklagte zu Recht der ihm zur Last gelegten Tatbestände schuldig gesprochen wurde, unmöglich.
Der Schuldspruch ist aus folgenden Gründen rechtsfehlerhaft:
a) Zu § 223 StGB findet sich lediglich der Satz:
„Der Angeklagte ist dabei auch nicht vor der Verabreichung von Schlägen bei dieser Zeugin zurückgeschreckt, um sie von der Aufgabe der Prostitution abzuhalten, und hat sie mit Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (‘einstampfen’) zu ständigen Zahlungen auf sein Konto veranlasst, gemäß den §§ 253, 255 StGB.“
Es wird nicht angegeben, wie oft der Angeklagte sein Opfer geschlagen hat, wann und wo dies war. Eine vorsätzliche Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine solche Erklärung ist aus den Akten nicht zu entnehmen. Die Verletzte Manuela Stiewing hat am 24. Mai 1976 Strafantrag gestellt; Körperverletzungen, die vor dem 24. Februar 1976 vom Angeklagten ihr gegenüber begangen worden sind, könnten damit nicht mehr verfolgt werden (§ 77b StGB).
b) Aus den Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, in welchen für erwiesen erachteten Tatsachen das Landgericht eine räuberische Erpressung sieht. Das „Ausbeuten“ der Prostituierten als solches reicht für die Annahme eines Vergehens nach § 253 StGB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1965 – 2 StR 398/65; Beschluss vom 2. April 1968 – 5 StR 153/68 – bei Dallinger MDR 1968, 728).
Möglicherweise hat das Landgericht in dem unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgesprochenen Verlangen des Angeklagten, Manuela ████ solle ihm als „Ablösesumme“ 5.000 DM zahlen, eine räuberische Erpressung gesehen. Da sich Manuela ████ dieser Drohung aber ██
nicht gebeugt hat, käme insofern nur eine versuchte räuberische Erpressung in Betracht.
c) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Die Urteilsgründe teilen weder mit, wem die vom Angeklagten im Leihhaus Dreher versetzte Schreibmaschine gehörte, noch ob der Angeklagte an der Schreibmaschine den alleinigen Gewahrsam hatte (vgl. Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 246 StGB Rdn. 9 mit § 242 StGB Rdn. 10; Samson in SK, § 246 StGB Rdn. mit § 242 StGB Rdn. 37). Es fehlen damit notwendige Feststellungen zu den Tatbestandsmerkmalen „fremd“ und „Besitz oder Gewahrsam“ in § 246 StGB. Da sich der Angeklagte in der Wohnung seiner Freundin aufhielt, spricht einiges dafür, dass er eine seiner Freundin gehörende Schreibmaschine an sich nahm. Auch wenn seine Freundin zu dieser Zeit in ihrer Wohnung nicht anwesend gewesen sein sollte, würde dies an ihrem Gewahrsam an der Schreibmaschine nichts ändern (vgl. Lackner, 15. Aufl., § 242 StGB Rdn. 3a aa), so dass der Angeklagte nicht der Unterschlagung, sondern des Diebstahls schuldig wäre.
d) Die Ausführungen zu § 170b StGB erlauben keine sicheren Feststellungen, in welchem Zeitraum sich der Angeklagte der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gemacht haben soll. Die Urteilsgründe teilen mit, dass sich der Angeklagte vorübergehend in Haft befunden habe, sagen jedoch nicht, zu welchen Zeiten dies der Fall gewesen ist. Aus der Angabe der Vorstrafen (UA S. 2–4) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Angeklagte zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Unter diesen Umständen reicht die pauschale Feststellung, der Angeklagte habe „nach seinen Angaben außerhalb der Haftzeit recht ordentlich verdient und daneben noch schwarzarbeitend Autos repariert“ (UA S. 6), nicht aus, da sich aus ihr nicht ergibt, in welchem Zeitraum und in welchem Umfang der Angeklagte seiner Unterhaltspflicht hätte nachkommen können.
Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung sind zu beanstanden.
a) Bei der Festsetzung der Strafe ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen (vgl. die Nachweise bei Mees NStZ 1984, 148 und 1983, 132, 160). Enthält eine Vorschrift außer dem Normalstrafrahmen einen Sonderstrafrahmen für besonders schwere oder minder schwere Fälle, so ist grundsätzlich zunächst die Frage zu entscheiden, von welchem Strafrahmen im Einzelfall ausgegangen werden soll (BGH NStZ 1983, 407); erst danach ist die Strafzumessung im engeren Sinn vorzunehmen (vgl. Hürxthal in KK, § 267 StPO Rdn. 30; Hirsch in LK, 19. Aufl., § 46 StGB Rdn. 119).
Das Landgericht hätte daher klarstellen und darlegen müssen, ob es bei der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Förderung der Prostitution, Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Körperverletzung über § 255 StGB § 249 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB anwenden wollte. Würde ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB angenommen, so würde sich ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ergeben; in diesem Fall wäre die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus § 180a Abs. 4 StGB (6 Monate bis zu 10 Jahren) zu bestimmen. Würde ein minder schwerer Fall verneint, so wäre die Strafe hingegen aus § 249 Abs. 1 StGB (1 Jahr bis zu 15 Jahren) zu entnehmen.
b) Zu §§ 180a Abs. 4, 181a Abs. 1 und Nr. 2 StGB (gemeint ist: Nr. 2) lastet die Strafkammer dem Angeklagten die Einwirkung auf Manuela █████ über einen doch verhältnismäßig langen Zeitraum hinweg an (UA S. 9). Feststellungen darüber, wann der Angeklagte Manuela ████ der Prostitution zugeführt und seit wann er sie ausgebeutet und überwacht hat, fehlen jedoch in den Gründen.
c) Wird eine (Einzel-)Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt, so sind in den Gründen Ausführungen erforderlich, warum besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (§ 47 Abs. 1 StGB).
d) Wird § 55 StGB angewandt, so bedeutet dies, dass im Urteilstenor die früher erkannten Strafen, nicht „die Verurteilung“ einzubeziehen sind (vgl. BGHSt 12, 99 und zur Tenorierung Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 55 StGB, Rdn. 10).
Nach alledem kann das angefochtene Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
| Hürxthal | Meyer-Goßner | ||
| Salger |
Zitiert (2)
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