Treffer
BGH Beschluss

BGH: Verwertung der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen gegen Angeklagten unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 153/68
Datum
02.04.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen Zuhälterei eingelegt, weil das Landgericht die Zeugnisverweigerung seiner Braut zu seinen Lasten verwertete. Der BGH hebt die Verurteilung insoweit auf und betont, die Verwertung der Aussageverweigerung eines Angehörigen beeinträchtige die freie, unbefangene Ausübung dieses Rechts. Die Sache wird an eine andere Kammer zurückverwiesen; zudem weist der Senat auf die rechtliche Einordnung der Körperverletzung (Tateinheit/Tatmehrheit) und die Strafobergrenze hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, da dies die freie und unbefangene Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts beeinträchtigt.

2

Kann ein Angehöriger damit rechnen, dass seine Aussageverweigerung gegen den Angeklagten gewertet wird, ist sein Zeugnisverweigerungsrecht faktisch beeinträchtigt und die Verwertung unzulässig.

3

Die Verwertung der Zeugnisverweigerung steht dem Schutz des rechtlichen Gehörs und der Zeugnisfreiheit entgegen und darf nicht zur Begründung strafgerichtlicher Feststellungen herangezogen werden.

4

Bei der Beurteilung eines Deliktsbunds ist zu prüfen, ob eine Körperverletzung Bestandteil des Ausbeutens ist; bildet sie dessen Bestandteil, liegt Tateinheit und nicht Tatmehrheit vor.

5

Im Fall einer Wiederverurteilung darf die verhängte Strafe die nach § 358 Abs. 2 StPO zulässige Obergrenze nicht überschreiten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Dezember 1967

Leitsatz

Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf nicht gegen den Angeklagten verwertet werden (gegen BGHSt 2, 351).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Dezember 1967, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1. Bei der Feststellung der Zuhälterei verwertet das Landgericht unterstützend, dass die Braut des Angeklagten in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert hat. „Dies geschah nach der Überzeugung des Gerichts nur aus dem Bestreben, den Angeklagten nicht im Sinne des festgestellten Sachverhalts belasten zu müssen.“ Einen solchen Schluss aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen ließ zwar die bisherige Rechtsprechung zu (zuletzt BGHSt 2, 351, 353 m. Nachw.). Gegen sie wendet sich aber der Beschwerdeführer mit Recht. Denn wenn der Angehörige damit rechnen muss, dass das Gericht seine Aussageverweigerung gegen den Angeklagten verwertet, kann er von seinem Recht nicht frei und unbefangen Gebrauch machen. Diese Freiheit darf bei ihm ebensowenig beeinträchtigt werden wie bei einem Beschuldigten oder Angeklagten, der keine Angaben zur Sache machen will (BGHSt 20, 281).

Die Entscheidung BGHSt 2, 351 steht nicht entgegen; denn sie beruht nicht auf der gegenteiligen Rechtsauffassung und ist von einem Senat erlassen worden, der nicht mehr besteht. Eine bindende Entscheidung ihres Inhalts ist nicht ermittelt worden.

2. Das Landgericht stellt nicht ausdrücklich fest, warum der Angeklagte seine Braut am 29. März 1967 schlug. Die verhältnismäßig hohe Strafe für eine oder zwei heftige Ohrfeigen deutet darauf hin, dass das Landgericht stillschweigend angenommen hat, er habe auch diesmal seine Beteiligung am Unzuchtsverdienst durchsetzen wollen. Dann war die Körperverletzung ein Bestandteil des Ausbeutens und stand, wie die Revision mit Recht vorträgt, mit der Zuhälterei nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit (unveröff. Urt. des BGH v. 10. Okt. 1965 – 2 StR 398/65 –).

Sollte das Landgericht den Angeklagten wieder verurteilen, so darf die Strafe auch im Falle der Tateinheit ein Jahr und sieben Monate Gefängnis erreichen, sie darf nur nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2 StPO).

SchmidtSarstedtDr. Borker
SchmittKersting
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