Revision wegen Begründungsmangels: Aufhebung der Unterbringungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/86
- Datum
- 22.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen den Inhalt der Einlassung des Beschuldigten wiedergeben und darlegen, inwieweit und weshalb das Gericht ihr gefolgt oder nicht gefolgt ist.
Leitsätze über die Beweiswürdigung sind erforderlich; das Urteil muss die zur Überzeugungsbildung herangezogenen Tatsachen und deren taugliche Verknüpfung erkennbar machen, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Überführung prüfen kann.
Paulinische oder pauschale Verweisformeln auf Gutachten und Urkunden ohne Darlegung der konkreten Anknüpfungspunkte und der verwerteten Erkenntnisse genügen nicht der Darlegungspflicht und führen zu einem sachlich-rechtlichen Fehler.
Fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung der Beweiswürdigung und der Entscheidungsgründe über die den Unterbringungsgrund begründenden Taten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 25. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 162/86 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ ██ Peter aus ███, dort geboren am ██. ██ 1958, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zur Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe lediglich aus:
*"Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des unvereidigt gebliebenen Sachverständigen Dr. ███ und den ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden."*
Die Urteilsgründe teilen somit weder den Inhalt der Einlassung des Beschuldigten mit, noch legen sie dar, inwieweit ihr „gefolgt werden konnte“, noch ist aus ihnen zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Taten überführt worden ist, soweit seiner Einlassung kein Glauben geschenkt wurde. Damit ist für das Revisionsgericht nicht feststellbar, ob der Beschuldigte die Taten vom 30. Dezember 1984, 2. Januar und 8. und 10. Februar 1985, deretwegen seine Unterbringung angeordnet worden ist, eingestanden oder, falls er sie bestritten hat, ob das Landgericht ihn insoweit zu Recht als überführt erachtet hat. In dem Fehlen der Einlassung des Beschuldigten und der Beweisgründe sowie der Würdigung der erhobenen Beweise liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 – 4 StR 550/83 m. w. Nachw. = StV 1984, 64).
| Salger | Laufhütte | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Goydke |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 338/87 · 24.07.1987Versuchsbeginn und Rücktritt beim § 176 StGB; Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) aufgehoben
- BGH · 4 StR 404/86 · 19.08.1986Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung – Zurückverweisung an andere Jugendkammer
- BGH · 2 StR 614/91 · 01.04.1992BGH: Keine Täuschung bei werbenden Aussagen im Franchise-Direktvertrieb (Betrug)