Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Begründungsmangels: Aufhebung der Unterbringungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 162/86
Datum
22.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, weil die Urteilsgründe keine ausreichende Beweiswürdigung und keine Wiedergabe bzw. Verknüpfung der Einlassung des Beschuldigten enthielten. Damit war eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Überführung nicht möglich. Es lag ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Begründung vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen den Inhalt der Einlassung des Beschuldigten wiedergeben und darlegen, inwieweit und weshalb das Gericht ihr gefolgt oder nicht gefolgt ist.

2

Leitsätze über die Beweiswürdigung sind erforderlich; das Urteil muss die zur Überzeugungsbildung herangezogenen Tatsachen und deren taugliche Verknüpfung erkennbar machen, damit das Revisionsgericht die Rechtmäßigkeit der Überführung prüfen kann.

3

Paulinische oder pauschale Verweisformeln auf Gutachten und Urkunden ohne Darlegung der konkreten Anknüpfungspunkte und der verwerteten Erkenntnisse genügen nicht der Darlegungspflicht und führen zu einem sachlich-rechtlichen Fehler.

4

Fehlt es an einer nachvollziehbaren Darstellung der Beweiswürdigung und der Entscheidungsgründe über die den Unterbringungsgrund begründenden Taten, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 25. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 162/86 in dem Sicherungsverfahren gegen ██ ██ Peter aus ███, dort geboren am ██. ██ 1958, zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Zur Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe lediglich aus:

*"Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des unvereidigt gebliebenen Sachverständigen Dr. ███ und den ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden."*

Die Urteilsgründe teilen somit weder den Inhalt der Einlassung des Beschuldigten mit, noch legen sie dar, inwieweit ihr „gefolgt werden konnte“, noch ist aus ihnen zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Taten überführt worden ist, soweit seiner Einlassung kein Glauben geschenkt wurde. Damit ist für das Revisionsgericht nicht feststellbar, ob der Beschuldigte die Taten vom 30. Dezember 1984, 2. Januar und 8. und 10. Februar 1985, deretwegen seine Unterbringung angeordnet worden ist, eingestanden oder, falls er sie bestritten hat, ob das Landgericht ihn insoweit zu Recht als überführt erachtet hat. In dem Fehlen der Einlassung des Beschuldigten und der Beweisgründe sowie der Würdigung der erhobenen Beweise liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1983 – 4 StR 550/83 m. w. Nachw. = StV 1984, 64).

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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