Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung – Zurückverweisung an andere Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 404/86
Datum
19.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankenthal, soweit es sie betrifft, und zur Zurückverweisung an eine andere Jugendkammer. Der BGH bemängelt, dass das Urteil keine hinreichenden Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Inhalt der Einlassungen der Angeklagten enthält, sodass die Feststellungen nicht überprüfbar sind. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf die Möglichkeit eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil muss die vom Angeklagten gemachten Einlassungen und deren Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung hinreichend darstellen, damit das Revisionsgericht die Überführung prüfen kann.

2

Fehlt es an Ausführungen zur Würdigung der erhobenen Beweise und zum Inhalt der Geständnisse, begründet dies einen sachlich-rechtlichen Fehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung erforderlich macht.

3

Bei begründeten Zweifeln an der Schuldfähigkeit ist die Zuziehung eines sachverständigen Gutachters zur Beurteilung der Schuldfähigkeit zu prüfen.

4

Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Bedeutung früherer Verurteilungen und deren tatsächliche Berücksichtigung konkret darzustellen, wenn hieraus Schlussfolgerungen zur Wirkung auf den Verurteilten gezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 20. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 404/86 in der Strafsache gegen

1. Savas Atil ███ aus Bad ██ geboren am ██ 1967 in ██ ██████, 2. Erhan ██ aus ██ a. d. ███ geboren am ██ ██████ 1953 in ███ (Türkei),

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. August 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 1986, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████ █████ wegen Diebstahls in 30 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten Erhan ██ wegen Diebstahls in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten Erhan ██ die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Erhan ███ hat darüber hinaus noch zwei Verfahrensrügen erhoben.

Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 1986 den Antrag, das Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben, wie folgt begründet:

„Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Beweiswürdigung. Lediglich im Rahmen der für sämtliche Angeklagte geltenden Strafzumessungserwägungen teilen die Urteilsgründe folgendes mit:

„Andererseits haben die Angeklagten durch ihre weitgehenden Geständnisse und ihre Kooperationsbereitschaft nicht unwesentlich zur Aufklärung beigetragen“ (UA S. 34).

Die Urteilsgründe teilen somit weder den Inhalt der Einlassung der Angeklagten mit noch legen sie dar, im Hinblick auf welche Taten diese geständig waren. Der von der Kammer gewählte Ausdruck „weitgehend“ erlaubt nicht den Schluss, die Angeklagten hätten sämtliche Taten eingestanden. Hiergegen spricht auch, dass anderen Mitangeklagten ein umfassendes Geständnis ausdrücklich bei der Strafzumessung zugute gehalten wurde (UA S. 34, 35). Damit kann das Revisionsgericht nicht feststellen, welche Taten von den Angeklagten eingeräumt wurden. Es kann auch nicht geprüft werden, ob das Landgericht die Angeklagten hinsichtlich der Taten, die diese bestritten haben, zu Recht als überführt erachtet hat.

In dem Fehlen der Einlassung der Angeklagten sowie der Würdigung der erhobenen Beweise liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1986 – 4 StR 162/86 mit weiteren Nachweisen).“

Dem schließt sich der Senat an.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Es wird zu prüfen sein, ob nicht angesichts der vom Angeklagten Erhan ███ behaupteten hirnorganischen Störungen die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit notwendig ist (vgl. Herdegen in KK, § 244 StPO Rdn. 32 m. w. N.).

Hinsichtlich des Angeklagten █████ wird das Landgericht bei der Strafzumessung zu beachten haben, dass die Verurteilung vom 20. Dezember 1984 erst nach der 28. der ihm zur Last gelegten 30 Taten erfolgt ist und deshalb der Gesichtspunkt, „dieses Urteil habe nur im Hinblick auf die beiden letzten Taten Berücksichtigung finden können, bei ihm keine stabilisierende Wirkung gezeigt“ (UA 37),

GoydkeKnoblichJahnke
HirschthalMeyer-Goßner

Zitiert (1)

Zitiert von (2)