Revision aufgehoben — unzureichende Aufklärung bei BtM-Erwerb; Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 52/78
- Datum
- 22.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge begründet die Aufhebung eines Urteils, wenn das Tatgericht entscheidungserhebliche Vernehmungen unterließ, deren mögliche abweichende Aussagen nicht auszuschließen sind.
Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Handels ist grundsätzlich unselbständiger Teilakt des Handeltreibens; erst bei gleichzeitiger Absicht sowohl zum Handel als auch zum Eigenverbrauch besteht Tateinheit.
Bei fortgesetztem Erwerb zum Eigenverbrauch ist für die Beurteilung einer "nicht geringen Menge" auf die jeweilige Einzelerwerbssituation und die nach jedem Einzelerwerb vorhandene Menge abzustellen, nicht auf die kumulierte Gesamtmenge.
Bei Einbeziehung früherer Jugendstrafen hat das Gericht nach § 32 Abs. 2 JGG alle Taten einheitlich zu bewerten und eine neue, selbständige Jugendstrafe festzusetzen; eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe aus bereits ausgesprochenen Jugendstrafen ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 13. Oktober 1977
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
in der Strafsache gegen ██ Hans-Peter, geboren ██████████████████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 13. Oktober 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat mit der in zulässiger Weise erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg.
Das Landgericht hat die in den Urteilsgründen unter II Nr. 1 a bis d dargelegten Feststellungen über den Erwerb von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten allein auf Grund der Angaben der Zeugin Josa █████ getroffen. Diese kannte, wie das Landgericht darlegt, „die meisten Fälle“ jedoch „nur vom Hörensagen“. Sie hat zudem ihre den Angeklagten belastenden Angaben zunächst bei der polizeilichen Vernehmung während eines offenbar durch ihre Drogenabhängigkeit veranlassten Klinikaufenthalts gemacht und in der Hauptverhandlung einräumen müssen, dabei „möglicherweise bezüglich mancher Details etwas übertrieben zu haben, weil sie ihre Aufstellung bei der Polizei mit der gesondert verfolgten Patricia G[REDACTED] gemacht habe“. Auch wenn die Zeugin, wie das Landgericht weiter darlegt, „in der Hauptverhandlung den nunmehr dargelegten Sachverhalt und die von ihr genannte Menge des erworbenen und gedealten Heroins seitens des Angeklagten als korrekt bezeichnet“ hat, musste sich unter diesen Umständen dem Landgericht jedenfalls die Vernehmung der Tatbeteiligten Volker ██████████, Günter ███████, Stefan ██████, Bernd ████████ und Claudia ███ aufdrängen. Es ist nicht auszuschließen, dass deren Vernehmung zu anderen, dem Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätte.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Auf die weiteren Rügen braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
1. Wenn der Täter Betäubungsmittel erwirbt, um damit Handel zu treiben, ist der Erwerb grundsätzlich als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens anzusehen und geht deshalb in diesem Tatbestandsmerkmal auf (vgl. BGHSt 25, 290, 291). Nur soweit das Betäubungsmittel sowohl zum Zwecke des Handeltreibens als auch zum Eigenverbrauch erworben wird, besteht zwischen den Begehungsformen des Handeltreibens und des Erwerbs Tateinheit (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1976 – 2 StR 579/76). Im Urteil sind hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
2. Soweit der Täter fortgesetzt Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, kommt es für die Beurteilung der Frage, ob er eine nicht geringe Menge in seinem Besitz gehabt hat, nicht auf die Gesamtmenge, sondern darauf an, ob er nach einem Einzelerwerb eine nicht geringe Menge besessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1976 – 1 StR 649/76).
3. Es ist rechtlich fehlerhaft, zunächst für die in der vorliegenden Sache abzuurteilende Tat eine Jugendstrafe festzusetzen und dann aus dieser und der im einzubeziehenden Urteil ausgesprochenen Jugendstrafe eine neue einheitliche Jugendstrafe zu bilden. Nach § 32 Abs. 2 JGG hat das Gericht vielmehr die durch das frühere Urteil bereits abgeurteilten Straftaten und die neue Tat einheitlich zu bewerten und für alle diese Taten selbständig und losgelöst vom früheren Strafausspruch eine neue Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHSt 16, 335, 336; BGH, Beschluss vom 18. Juni 1970 – 4 StR 160/70).
| Knobloch | Mayer | Gribbohm | |||
| Spiegel | Ruß |
Zitiert (3)
- BGH · 2 StR 579/76 · 15.12.1976Änderung des Schuldspruchs zu Handeltreiben und Steuerhehlerei bei Haschischkauf
- BGH · 1 StR 649/76 · 09.11.1976Revision: Erwerb vs. Besitz bei BtM; Bestätigung schweren Raubes mit Schusswaffe
- BGH · 4 StR 160/70 · 18.06.1970Einheitssstrafe nach §31 Abs.2 JGG aufgehoben – Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 700/81 · 12.01.1982Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mengenzurechnung (BtMG)
- BGH · 4 StR 32/78 · 21.03.1978Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Bildung einer Einheitsjugendstrafe
- BGH · 4 StR 199/78 · 10.05.1978Revision teilweise stattgegeben: Zurückweisung verschärfender Qualifikation bei fortgesetztem Besitz von Betäubungsmitteln