Revision teilweise stattgegeben: Zurückweisung verschärfender Qualifikation bei fortgesetztem Besitz von Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 199/78
- Datum
- 10.05.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Handlung greift der Strafschärfungsgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt eine solche Menge gleichzeitig besessen hat.
Die bloße Addition nacheinander in Besitz gehaltener Einzelmengen reicht bei fortgesetztem Erwerb zum Eigengebrauch nicht aus, um die Schwelle zur nicht geringen Menge zu erreichen.
Wurde eine nicht geringen Menge fälschlich angenommen und hierauf die Strafschärfung gestützt, ist der Strafausspruch im Umfang dieses Rechtsfehlers aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Eine Revision gegen den Schuldspruch kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn aus den Vorbringen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 8. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ den Gas- und Wasserinstallateur Alfred aus ██████████████, geboren am ███████ 1954 in ████, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 8. Dezember 1977, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch muss dagegen auf die Sachrüge hin aufgehoben werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aufgrund des fortgesetzten Erwerbs von Heroin zum Eigengebrauch insgesamt mindestens 3 1/2 Gramm dieses Betäubungsmittels in Besitz gehabt. Das Landgericht hat hierin eine nicht geringe Menge gesehen, deshalb einen besonders schweren Fall nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG angenommen und den Angeklagten zur Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Das ist rechtsfehlerhaft.
Liegt der Verurteilung so wie hier eine fortgesetzte Handlung zugrunde, so greift der Strafschärfungsgrund des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur ein, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat eine solche Menge gleichzeitig besessen hat. Es genügt nicht, dass die Gesamtmenge, die er nach und nach in Besitz gehabt hat, zusammen gerechnet die Grenze zur nicht geringen Menge überschreitet (BGH, Urteil vom 9. November 1976 – 1 StR 649/76; Beschluss vom 22. Februar 1978 – 4 StR 52/78; Schmidt MDR 1978, 5, 6).
Das hat das Landgericht verkannt. Da die erworbenen Einzelmengen (jeweils einhalb Gramm oder ein Gramm) den Begriff der nicht geringen Menge nicht erfüllen, muss die Sache zur erneuten Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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