Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Fehlerhafte Bildung einer Einheitsjugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 32/78
Datum
21.03.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Schuldspruch und Strafausspruch wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Der BGH hielt die Sachrüge zum Schuldspruch für offensichtlich unbegründet, hob jedoch den Strafausspruch mit Feststellungen auf. Das Landgericht hatte bei Anwendung des Jugendstrafrechts die frühere Tat nicht einheitlich bewertet und irrtümlich eine Gesamtstrafenbildung angewandt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist bei einem Heranwachsenden § 105 JGG anzuwenden und liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG vor (ohne Verfahren nach § 31 Abs. 3 JGG), sind frühere und neue Taten einheitlich zu bewerten und eine neue selbständige Jugendstrafe für beide Taten festzusetzen.

2

Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist die erforderliche erzieherische Wirkung (§§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG) maßgeblich; reicht eine bestimmte Strafdauer zur Erziehung aus, darf nicht darüber hinausgehend höher bemessen werden.

3

§ 31 Abs. 2 JGG bezieht sich auf die Einbeziehung des früheren Urteils, nicht auf die bloße Einbeziehung der früheren Strafe; das frühere Urteil ist in der Neufestsetzung gesondert zu würdigen.

4

Die allgemeine Sachrüge nach § 349 Abs. 2 StPO ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, sofern der Revisionsvortrag keine konkreten Fehler der Schuld- oder Beweiswürdigung darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 13. September 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 32/78 in der Strafsache gegen ████████████, geboren am ███, Manfred █████ in ████, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Knoblich, Dr. Gribbohm, Dr. Dr. Ruß, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. September 1977, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer des Landgerichts) zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, zu zwei Jahren neun Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt (UA S. 15), für den Angeklagten sei eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Diese Strafe hat es sodann „unter Einbeziehung der Jugendstrafe“ von sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 2. (nicht: 12.) Oktober 1976 auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten erhöht. Es ist hierbei ersichtlich so vorgegangen wie bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 54 Abs. 1, 55 StGB. Das ist rechtsfehlerhaft.

Das Landgericht hat auf den Angeklagten, der zur Tatzeit 19 ½ (nicht: 18 ½) Jahre alt war, nach § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet. In einem solchen Fall hat es, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG vorliegen und es nicht nach § 31 Abs. 3 JGG verfahren will, die durch das frühere Urteil bereits abgeurteilte Straftat und die neue Tat einheitlich zu bewerten und für beide Taten selbständig und losgelöst vom früheren Strafausspruch eine neue Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHSt 16, 335, 336; BGH, Beschluss vom 22. Februar 1978 – 4 StR 52/78).

An der einheitlichen Bewertung und Strafzumessung fehlt es hier. Auf die frühere Tat, eine gefährliche Körperverletzung, ist das Landgericht nicht eingegangen. Bei der Neufestsetzung ist die Jugendstrafe im Übrigen so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist (§§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG). Reicht unter Mitberücksichtigung dieses Gesichtspunkts eine Strafdauer von zwei Jahren sechs Monaten aus, so kann sie nicht auf zwei Jahre neun Monate bemessen werden.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass § 31 Abs. 2 JGG von Einbeziehung des früheren Urteils spricht, nicht von der der früheren Strafe.

Knoblich Spiegel Salger Ruß Gribbohm

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