Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Bildung der Jugendstrafe und Zurückverweisung zur Sperrfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 683/78
Datum
09.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagte reichten Revisionen gegen ein LG-Urteil wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung ein. Der BGH hob den Strafausspruch gegen JC auf, weil bei der Bildung der Jugendstrafe §31 JGG fehlerhaft angewandt wurde, und verwies insoweit zurück. Ferner beanstandete der Senat die unzureichende Begründung für das Nichtaufrechterhalten der Fahrerlaubnissperre gegen FC. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe sind frühere verurteilte Taten und die neue Tat einheitlich zu bewerten; die bereits verurteilte Reststrafe darf nicht einfach einbezogen werden, sondern ist auf die nach §31 Abs.2 JGG gebildete Jugendstrafe anzurechnen.

2

Der Revisionssenat darf den Strafausspruch nicht selbst ändern, wenn das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, dass das Tatgericht die Einheitsstrafe unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände gebildet hat.

3

Die Fortgeltung oder der Wegfall einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei der Strafzumessung nachvollziehbar zu begründen; pauschale Angaben, die eine Sperre als ‚neben der Freiheitsstrafe ohne Bedeutung‘ darstellen, genügen nicht (§55 Abs.2 StGB).

4

Ein Sachverständiger ist nicht zur ununterbrochenen Anwesenheit in der Hauptverhandlung verpflichtet; soweit das Gericht keine Anwesenheitsverpflichtung anordnet, entscheidet der Sachverständige, ob seine Anwesenheit für die Erstellung des Gutachtens erforderlich ist.

5

Behauptungen über allgemeine innere Zustände (z. B. Unfähigkeit, Realität von Einbildungen zu unterscheiden) sind nur dann durch Zeugenbeweis zugänglich, wenn sie sich in für Zeugen wahrnehmbaren Tatsachen offenbaren; andernfalls bedürfen sie eines sachverständigen Gutachtens.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 19. April 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. C____ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten F(______,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Strafausspruch gegen den Angeklagten JC, b) soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die gegen den Angeklagten FC______ angeordnete Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 13. Januar 1978 aufrechtzuerhalten.

2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revisionen der Angeklagten FC______ und JC_____ werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, das auch insoweit über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Die Angeklagten FC______ und JC haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Landeskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen, soweit sie die Angeklagten ████ und FC betrifft. Insoweit werden ihr auch deren notwendige Auslagen auferlegt, soweit sie durch das Revisionsverfahren entstanden sind.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten KC wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten FC wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten JC wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten wird, wendet sich mit der Sachrüge gegen sämtliche Strafaussprüche. Die Revisionen der Angeklagten FC und JC beanstanden beide das Verfahren; die Revision des Angeklagten JC rügt ferner auch die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht bei dem Angeklagten JC zwar auf eine einheitliche Jugendstrafe erkannt, dabei aber die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG nicht beachtet hat. Es hat die Jugendstrafe unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 3. Juni 1975 erkannten und noch nicht verbüßten Reststrafe von fünf Monaten gebildet (UA S. 62). Die Einbeziehung einer Reststrafe entspricht nicht dem Gesetz.

Da das Landgericht hier offensichtlich nicht nach § 31 Abs. 3 JGG verfahren wollte, hatte es die durch das frühere Urteil bereits abgeurteilte Straftat und die neue Tat einheitlich zu bewerten und ohne Rücksicht auf den früheren Strafausspruch und die bisher verbüßte Strafe nach § 31 Abs. 2 JGG eine neue einheitliche Jugendstrafe festzusetzen (BGHSt 16, 335, 336; BGH Urteil vom 17. Januar 1962 – 2 StR 552/61, mitgeteilt bei Herlan GA 1963, 105; Urteil vom 21. März 1978 – 4 StR 32/78). Erst auf diese Jugendstrafe ist die bisher verbüßte Strafe aus der abgeurteilten Tat anzurechnen (BGHSt 16, 335, 336).

Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs dieses Angeklagten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann der Senat den Strafausspruch nicht selbst ändern. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die Einheitsstrafe unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände gebildet hat.

2. Die weiteren in der Revision der Staatsanwaltschaft enthaltenen Einzelausführungen wenden sich ausschließlich gegen die dem tatrichterlichen Ermessen vorbehaltene Strafzumessung. Sie sind offensichtlich unbegründet.

3. Der Generalbundesanwalt weist aber mit Recht darauf hin, dass das Landgericht bei dem Angeklagten FC die Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 13. Januar 1978 gebildet hat, ohne die in diesem Urteil ebenfalls verhängte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten aufrechtzuerhalten. Die Strafkammer begründet das lediglich damit, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis „neben der Freiheitsstrafe keine Bedeutung hat“ (UA S. 61). Weder hieraus noch aus den sonstigen Urteilsgründen geht jedoch hervor, weshalb der Maßregelausspruch „gegenstandslos“ geworden sein sollte (§ 55 Abs. 2 StGB).

II. Revision des Angeklagten FC

Die Revision des Angeklagten FC ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet.

Der Erörterung bedarf nur die Rüge, die Sachverständige ████████ habe ihr Gutachten über den Umfang der Alkoholisierung dieses Angeklagten erstattet, ohne bei der Vernehmung der Zeugen BC und WC an der Hauptverhandlung teilgenommen zu haben. Beide Zeugen hatten Aussagen gemacht, aus denen sich Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Angeklagte angetrunken war.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Sachverständige ausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Vernehmung des Zeugen BC am 22. März 1978 und des Zeugen ████ am 24. März 1978 nicht anwesend war. Das Gesetz verlangt nicht die ununterbrochene Anwesenheit eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung. Abgesehen von einer ausdrücklichen Weisung des Gerichts hat der Sachverständige selbst darüber zu befinden, ob das Gutachten seine ständige Anwesenheit erforderlich macht (BGH Urteil vom 27. April 1976 – 5 StR 481/75). Diese hat die Sachverständige hier ersichtlich nicht für notwendig erachtet. Sie kann über die Aussagen der beiden Zeugen durch das Gericht unterrichtet worden sein. Dass dies nicht geschehen ist, behauptet auch die Revision nicht. Das Landgericht durfte es unter diesen Umständen dem pflichtgemäßen Ermessen der Sachverständigen überlassen, ob sie die für ihr Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (BGH NJW 1970, 1242, 1243; BGH Urteil vom 25. September 1975 – 1 StR 436/75).

III. Revision des Angeklagten JC

Auch die Revision des Angeklagten JC bleibt erfolglos.

1. Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag nur mit unzureichender Begründung abgelehnt und deshalb gegen die Vorschriften der §§ 34, 244 Abs. 3 und 6 StPO verstoßen, greift nicht durch. Der Angeklagte hatte behauptet, „er sei auf Grund seiner geistigen Entwicklung nicht in der Lage, reale Vorgänge von nur vorgestellten Vorgängen zu unterscheiden“.

Den Antrag, hierzu einen Sachverständigen zu hören, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es besitze selbst die notwendige Sachkenntnis. Das entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wird von der Revision auch nicht im Einzelnen beanstandet.

Zu derselben Behauptung hat der Angeklagte ferner den Bewährungshelfer LC als sachverständigen Zeugen benannt. Bei dieser Beweisbehauptung ging es indessen nur um ein allgemeines inneres Unvermögen des Angeklagten. Ein solcher Zustand ist dem Zeugenbeweis nur dann zugänglich, wenn er sich in für einen Zeugen wahrnehmbaren Umständen offenbart. Auch ein sachverständiger Zeuge kann nur über die Tatsachen aussagen, die er wahrgenommen hat. Tatsachen dieser Art hat der Angeklagte nicht behauptet. Der ablehnende Beschluss des Landgerichts lässt daher keinen Rechtsmangel erkennen.

Das weitere Revisionsvorbringen, auch zur Sachrüge, ist offensichtlich unbegründet.

SchmidtHerrmannFuhrmann
FleischmannHorstkotte

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