Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung von §31 Abs.2 JGG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 552/61
Datum
17.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und rügte Aufklärungs- und Rechtsfehler. Die Feststellungen zur Tat und zum Gewaltbegriff bleiben bestehen; die Rüge zur Nichtbeachtung bestimmter Fragen ist unbeachtlich. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Jugendkammer bei der Einheitsbildung nicht alle früheren Urteile berücksichtigt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass bestimmte Fragen in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurden, soweit das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, welche Fragen gerichtet worden sind.

2

Gewalt gegen eine Person im Sinne des § 250 StGB ist gegeben, wenn der Täter durch körperlichen Zwang die Freiheit der Willensbetätigung aufhebt und dadurch etwa das Festhalten einer Sache verhindert.

3

Bei der Bildung einer Einheitsstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG sind alle dafür in Betracht kommenden früheren Urteile zu berücksichtigen; die angemessene Strafe für sämtliche Taten ist zunächst festzusetzen und erst danach bereits verbüßte Strafteile anzurechnen.

4

Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO untersagt es lediglich, eine Einheitsstrafe zu verhängen, die die Summe der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Jugendstrafe und der bereits verbüßten Strafteile übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22. Juni 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen den Dreher Arthur ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ ████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Juni 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) unter Einbeziehung des aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts in Duisburg vom 16. Dezember 1959 noch verbleibenden Strafrestes zu drei Jahren sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Zur Begründung der Aufklärungsrüge trägt die Revision vor, dass an die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin ████ bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien. Hierauf kann diese Rüge indessen nicht gestützt werden, denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen an die Zeugin gerichtet worden sind.

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt insbesondere auch für die von der Revision beanstandete Annahme der Strafkammer, dass das Tatbestandsmerkmal "mit Gewalt gegen eine Person" vorliege. Der Angeklagte ergriff im Vorbeigehen an der Zeugin ███████ in ██████ Stadt die Tasche und riss sie mit einem festen Ruck nach hinten weg, so dass die Zeugin, die den Griff mit der ganzen Hand fest umschlossen hielt, die Tasche nicht mehr festhalten konnte und sie losließ. Damit übte er Gewalt gegen die Zeugin; denn er nötigte sie durch Kraftentfaltung zum Öffnen der Hand und zum Loslassen der Tasche, hob also durch körperlichen Zwang die Freiheit ihrer Willensbetätigung auf.

Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.

wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. Dezember 1961 – 2 StR 548/61 = 8 b KLs 4/61 StA Duisburg – dargelegt hat, entspricht es nicht der Vorschrift des § 31 Abs. 2 JGG, nur unter Einbeziehung des aus einem früheren Urteil noch zu verbüßenden Strafrestes auf eine Einheitsstrafe zu erkennen. Die Jugendkammer hätte vielmehr unter Einbeziehung aller dafür in Betracht kommenden Urteile, nämlich der Urteile vom 20. Juli und 16. Dezember 1959, die für sämtliche Straftaten angemessene Strafe aussprechen müssen und erst hierauf den bereits verbüßten Teil der früheren Strafen in Anrechnung bringen dürfen, diesen also nicht von vornherein außer Betracht lassen dürfen.

Für die neue Entscheidung sei darauf hingewiesen, dass das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nur eine Einheitsstrafe verbietet, die die Summe der durch das angefochtene Urteil ausgesprochenen Jugendstrafe und der aus den früheren Urteilen bereits verbüßten Strafteile übersteigt.

DotterweichScharpenseelMeyer
BaldusKirchhof
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