Treffer
BGH Urteil

Einheitssstrafe nach §31 Abs.2 JGG aufgehoben – Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 160/70
Datum
18.06.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; ihre Revisionen waren teilweise anhängig. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hält jedoch die nach §31 Abs.2 JGG gebildeten Einheitssstrafen für rechtsfehlerhaft und hebt den Strafausspruch auf. Er verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur eigenständigen Bewertung der einbezogenen Taten und der zuvor angeordneten Maßnahmen, an die Jugendkammer zurück. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung einer Einheitssstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass das Gericht die Gesamtheit der Straftaten einheitlich würdigt und für diese unabhängig von den Strafaussprüchen der einbezogenen Entscheidungen eine neue Rechtsfolge bestimmt.

2

Die bloße Einbeziehung früherer Urteile durch Übernahme bereits festgesetzter Strafen (z. B. Reststrafen) genügt nicht; das Gericht muss die einbezogenen Taten und die daraus folgenden Sanktionen neu prüfen und begründen.

3

Werden durch eine Einbeziehung frühere Entscheidungen mit ursprünglicher Wirkung aufgehoben, sind damit verbundene Maßnahmen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis) ebenfalls gesondert und neu zu entscheiden.

4

§ 31 Abs. 2 JGG geht über die in § 79 StGB getroffene Regelung hinaus und erfordert daher bei der Bildung von Einheitssstrafen besondere Aufmerksamkeit bei der Strafzumessung und der Darstellung der Entscheidungsgründe.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den █████████████ ██████ ███ aus █████████████, ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED], 2. ███ ██████████████ Herbert, dort geboren am [REDACTED],

wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 1969, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Jugendkammer) Hagen zurückverwiesen. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten sind der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) schuldig gesprochen worden und wurden wie folgt verurteilt:

a) der Angeklagte ████████ unter Einbeziehung der durch Urteil des Jugendgerichts [REDACTED] vom 17.12.1968 – Ds 217/68 Hw – erkannten Jugendstrafe von sieben Monaten unter Aufrechterhaltung der in jenem Urteil ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten,

b) der Angeklagte ████████ unter Einbeziehung der durch Beschluss des Vollstreckungsleiters bei dem Amtsgericht Herford – 4 VRJs 125/67 – für den Fall des Widerrufs festgesetzten, aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 16.1.1967 – 12 Ls 5/67 jug. – noch zu verbüßenden Restjugendstrafe von sechs Monaten zu zehn Monaten Jugendstrafe.

1. Die Revisionen beider Angeklagten zum Schuldspruch sind unbegründet. Soweit der Verteidiger des Angeklagten [REDACTED] darzulegen versucht, der Grundsatz „in dubio pro reo“ sei verletzt, übersieht er, dass das Urteil keinen Anhalt dafür bietet, dass das Landgericht hinsichtlich der für erwiesen erachteten Tatsachen irgendwelche Zweifel gehabt hat.

2. Hingegen hält die Festsetzung der Einheitstrafen nach § 31 Abs. 2 JGG, der über die in § 79 StGB getroffene Regelung hinausgeht, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob sich die Jugendkammer darüber im Klaren war, dass sie die Gesamtheit der Straftaten – sowohl die den Gegenstand des vorliegenden Urteils bildende gefährliche Körperverletzung als auch die durch die einbezogenen Urteile bereits abgeurteilten Straftaten – einheitlich zu werten und für sie selbständig und losgelöst von den Strafaussprüchen der einbezogenen Entscheidungen eine neue Unrechtsfolge festzusetzen hatte (vgl. BGHSt 16, 335). Dagegen spricht, dass die Jugendkammer nicht die früheren Urteile, sondern die früher erkannten Strafen – bei dem Angeklagten ████████ nur den noch nicht verbüßten Strafrest von sechs Monaten – einbezogen hat und dass sie in den den Angeklagten ████ betreffenden Strafzumessungsgründen bemerkt, die in dem Urteil vom 17.12.1968 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis „ist gemäß § 31 JGG aufrechtzuerhalten“, obwohl die Anordnung dieser Maßregel ebenso wie die durch das genannte Urteil festgesetzte Jugendstrafe von sieben Monaten mit der Zumessung der neuen Einheitstrafe mit ursprünglicher Wirkung beseitigt wurde, so dass über sie neu hätte entschieden werden müssen (BGH aaO 336, vgl. auch Dallinger-Lackner JGG, 2. Aufl. § 31 Rdn. 29).

Mayr Meyer Sanders Spiegel Hürxthal

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