Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einheitsjugendstrafe und Versagung der Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 470/70
Datum
17.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Essen, das frühere Jugendstrafe einbezogen und eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt hat; die Revision wird verworfen. Der BGH prüft die Einbeziehung des früheren Urteils sowie die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Er hält die Einbeziehung und die Bildung der Einheitsstrafe für rechtmäßig und die Versagung der Bewährung wegen erneuter schwerer Straftaten während der Bewährungszeit für gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Einbeziehung eines früheren Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG muss das erstinstanzliche Urteil erkennen lassen, welche frühere Strafe einbezogen wird und dass diese nicht teilweise verbüßt, erlassen oder sonst erledigt ist.

2

Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe ist zulässig, wenn frühere und neue Jugendstrafen sich in den Urteilsgründen hinreichend darstellen lassen und sichergestellt ist, dass bei der Strafzumessung kein Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten erfolgt.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung bei einer Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren kommt nur ausnahmsweise in Betracht; es müssen besondere Umstände in den Taten und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen.

4

Berufliche Besserung und familiäre Verhältnisse sind bei der Prüfung der Strafaussetzung zu berücksichtigen, begründen aber nicht ohne Weiteres Anspruch auf Bewährung, insbesondere nicht, wenn der Verurteilte während einer früheren Bewährungszeit erneut schwerwiegend straffällig geworden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 26. Mai 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

im Namen des Volkes

URTEIL

4 StR 470/70 in der Strafsache gegen den Pflasterer Peter ██████ aus ███████████, geboren am ██████ ██ 1950 in ██████, wegen Straßenraubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ ██ der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██ ██ ██ ███ als Verteidiger, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Mai 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung ihres eigenen rechtskräftigen Urteils vom 29. März 1967, durch welches der Angeklagte wegen schweren Diebstahls zur Jugendstrafe von acht Monaten unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden war, zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

1. Im Schuldspruch ist das Urteil nicht angefochten worden.

Die Frage, ob hier die Revision auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden konnte und beschränkt worden ist oder ob das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch ergreift, braucht nicht erörtert zu werden. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Strafausspruch im ganzen angefochten worden ist, erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

2. Die Jugendkammer hat in der nach § 31 Abs. 2 JGG gebotenen Weise „unter Einbeziehung des Urteils (vom 29. März 1967) nur einheitlich auf Jugendstrafe erkannt“.

Zwar ist in der Urteilsformel davon die Rede, dass die durch Urteil vom 29. März 1967 verhängte „Jugendstrafe“ einbezogen werde. In den Gründen des Urteils wird dann aber zutreffend ausgeführt, dass die frühere „Verurteilung“ einbezogen werde (UA S. 19). Bei dieser Einbeziehung hat das Landgericht auch nicht die Fehler begangen, die in den im schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 3. November 1970 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 335 und Urteil vom 18. Juni 1970 – 4 StR 160/70) beanstandet worden sind. Durch das ein-

bezogene Urteil ist auf keine andere Maßnahme als nur auf Jugendstrafe von acht Monaten erkannt worden und die Jugendkammer hat festgestellt, dass diese Strafe auch nicht teilweise verbüßt oder sonst erledigt ist, weil sie zur Bewährung ausgesetzt und bisher nicht erlassen worden ist (UA S. 4/5).

Auch im übrigen hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil soviel über das einbezogene Urteil mitgeteilt, dass mit Sicherheit ersichtlich ist, dass dem Gericht bei der Einbeziehung des früheren Urteils und bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten unterlaufen ist. Der Angeklagte ist am 29. März 1967 „wegen schwerer Diebstähle“ verurteilt worden (UA S. 4), also wegen mehrerer, mindestens zweier, schwerer Diebstähle. Diese Taten hat der Angeklagte, der am Tage vor der damaligen Urteilsfindung gerade erst 17 Jahre alt geworden war, als Jugendlicher begangen. In diesen Taten sind schon damals „erhebliche schädliche Neigungen“ des Angeklagten zutage getreten (UA S. 17/18). Durch die Verhängung der achtmonatigen Jugendstrafe und ihre Aussetzung zur Bewährung hat sich der Angeklagte nicht davon abhalten lassen, erneut in noch schwerer wiegender Weise strafbar zu werden. Er hat die beiden Straßenraubereien in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung am 21. April 1969 begangen (UA S. 10, 12), also während der erst im März 1970 ablaufenden Bewährungszeit (UA S. 4).

Wenn das Landgericht für die früheren und die neuen Straftaten des Angeklagten, die er im Alter von 19 Jahren begangen hat, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind (UA S. 17) und die einen „schweren Unrechtsgehalt“ sowie einen hohen „Schuldgehalt“ aufweisen (UA S. 19), eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren für erforderlich hält, so kann dies unter den gegebenen Umständen nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände, dass nämlich der Angeklagte jedenfalls seit 1968 in regelmäßiger Arbeit steht, dass er für ein eheliches Kind zu sorgen hat und dass er die Mutter dieses Kindes heiraten will, hat die Jugendkammer nicht unberücksichtigt gelassen (UA S. 4).

3. Die zwei Jahre betragende Jugendstrafe hätte die Jugendkammer nach § 21 Abs. 2 in Verb. m. § 105 Abs. 1 JGG nur dann zur Bewährung aussetzen können, wenn dies ausnahmsweise durch besondere, sowohl in der Tat (den Taten) als auch in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegende Umstände gerechtfertigt gewesen wäre. Solche besonderen Umstände hat aber das Landgericht nicht finden können, und zwar weder in den Taten des Angeklagten noch in seiner Persönlichkeit. Die Versagung der Strafaussetzung wird einwandfrei durch die Erwägung (UA S. 19) gerechtfertigt, die Vollstreckung der Strafe sei wegen der „Tatsache erforderlich, dass der Angeklagte die ihm gebotene Bewährungschance nicht genutzt und erneut schweres Unrecht begangen hat“.

Es liegt allein beim Angeklagten, während der Strafvollstreckung zu zeigen, ob die Erwartung (UA S. 19) begründet ist, er könne infolge „eines längeren Strafeindrucks .... zu einem ordentlichen Leben zurückgeführt“ werden, und sich auf diese Weise Entlassung zur Bewährung (§§ 88, 110 JGG) zu verdienen.

BörtzlerMayrHürxthal
MeyerSpiegel

Zitiert (1)