Treffer
BGH Urteil

Brandstiftung: Abgrenzung § 306 Nr. 2 StGB bei angrenzender Scheune und Wohngebäude

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 499/58
Datum
13.02.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision gegen eine Verurteilung wegen einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) ein. Streitpunkt war, ob wegen baulicher Verbindung der Scheune mit Kuhstall/Wohnteil menschengefährdende Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) vorlag und ob bedingter Vorsatz für ein Übergreifen bestand. Der BGH bestätigte, dass die Frage eines „einheitlichen Gebäudes“ maßgeblich von äußerer Erscheinung und innerer Einrichtung abhängt und die tatrichterliche Verneinung hier rechtsfehlerfrei war. Zudem sei bedingter Vorsatz für das Übergreifen auf den Kuhstall durch die Feststellungen ausgeschlossen; die Einwände zur Zurechnungsfähigkeit griffen ebenfalls nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob mehrere Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude im Sinne des § 306 StGB bilden, beurteilt sich nach äußerer Erscheinung und innerer Einrichtung; eine allgemeingültige Regel lässt sich hierfür nicht aufstellen.

2

Die Bewertung, ob ein einheitliches Gebäude vorliegt, ist im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung und revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

3

Eine bauliche Verbindung durch eine gemeinsame Wandfläche und eine Türöffnung sowie ein bloßes Aneinandergrenzen der Dächer zwingt für sich genommen nicht zur Annahme eines einheitlichen Gebäudes.

4

Für menschengefährdende Brandstiftung kann es genügen, dass der Brand auf einen mit einem Wohngebäude eine Einheit bildenden Gebäudeteil übergreift, wenn der Täter diesen Erfolg zumindest bedingt vorsätzlich herbeiführt.

5

Bedingter Vorsatz für ein Übergreifen ist ausgeschlossen, wenn der Täter nach den tatrichterlichen Feststellungen einen Brand nur in einem Umfang legen will, der vor dem Übergreifen auf angrenzende Gebäudeteile eingedämmt sein soll.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Juni 1958

Rubrum

in Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Walter Glinter, ██, geboren am ███ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen einfacher Brandstiftung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rogberg als Vorsitzender, Dr. Seibert, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Dr. Flitner, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. c. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Y. bei der Verkündung,

als Vertreter der ████████████████████, ███████████████████████, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Juni 1958 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 12. Juni 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung gemäß § 308 StGB zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Zur Zeit der Tat arbeitete er seit nicht ganz einem Monat auf dem Hofe des Bauern Sch. in D. als landwirtschaftlicher Gehilfe. Dort befinden sich mehrere Baulichkeiten, u. a. eine rund 22 x 15 m große Scheune. Hier lagerten ungedroschener Roggen und Roggenstroh. Außerdem befanden sich dort eine Dreschmaschine, ein dazugehöriger Motorwagen sowie sechs Sack gedroschenen Roggens.

In einem Winkel von nur wenig mehr als 90 Grad schließen sich an die Nordwestecke der Scheune weitere Baulichkeiten in der Weise an, dass die rund 10 m breite ostwärts gelegene Mauer des insgesamt in Ost-West-Richtung etwa 20 m langen Kuhstalls mit ihrem südlichen Teil in einer Länge von rund 4,5 m unmittelbar an den nördlichen Teil der Westseite der Scheune angrenzt. Von dieser aus führt eine Holztür (in Stubentürgröße) in den Kuhstall, der an seinem anderen (westlichen) Ende in einer Tiefe von rund 23,5 m in einen dort quer (rechtwinklig) verlaufenden Gebäudeteil hineinragt, in den man durch eine Tür unmittelbar in die Diele gelangt. Jenes (in Nord-Süd-Richtung) etwa 32 m lange und rund 14,5 m breite Quergebäude dient mit seiner nördlichen Hälfte ausschließlich als Wohnhaus für die Familie des Hofeigentümers. Von dort aus wird durch einen verschlossenen Mittelflur die (in Nord-Süd-Richtung) die Mitte des südlichen Gebäudeteils bildende Diele erreicht, neben der sich links und rechts Stallungen befinden. In einer der darüber (im Obergeschoss) befindlichen Gesindestuben war der Angeklagte untergebracht.

Der etwa in T-Form erbaute Komplex des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes mit dem (rechtwinklig dazu verlaufenden) Kuhstall macht nach den getroffenen Feststellungen den Eindruck eines einheitlichen Gebäudes. Das niedrigere Spitzdach des Kuhstalls geht in das höhere des Hauptgebäudeteils über. Mit der ostwärts gelegenen Scheune hat dieser Gebäudekomplex lediglich die erwähnte etwa 4,5 m lange ostwärts gelegene Außenmauer, die darin befindliche Tür und weiterhin allgemein das Scheunendach in einer Länge, dass die Unterkante von etwa an den Südteil der ostwärts gelegenen Giebelwand des Kuhstalls und damit an dessen dortige seitliche Dachkante angrenzt.

Am 4. Mai 1958 ging der Angeklagte nach 20 Uhr in die im nahen Ortsteil ███████ gelegene Gastwirtschaft, wo er Bier trank. Gegen 21 Uhr wurde dort bekannt, dass es auf dem Hofe des Bauern Sch. in ██ brannte. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrrad dorthin und sah, dass die Scheune in Flammen stand. Er beteiligte sich an den Löscharbeiten. Nachdem er etwa eine Stunde geholfen und beim Löschen des Feuers zugesehen hatte, fuhr er gegen 22 Uhr wieder in jene Gaststätte zurück und verblieb dort bis etwa 0,30 Uhr (des 5. Mai 1958).

Während seines Besuchs in der Wirtschaft hatte er etwa 13 Glas Bier (in 0,20-Gläsern) getrunken, außerdem einen Likör und eine Flasche Coca-Cola. Er fühlte sich durch den in der gewohnten Menge genossenen Alkohol noch keineswegs beeinträchtigt, als er die Wirtschaft verließ. Er setzte sich auf sein Fahrrad und fuhr nach Hause. Trotz des Alkohols fand er sicher den Heimweg und hatte keine Schwierigkeiten, als er unterwegs Felder und Bahnlinien überquerte. Unter der unmittelbar am Hofe des Bauern befindlichen Strecke stieg er vom Rad und schob es südlich an der Scheune vorbei auf die Diele. Dort stellte er es ab. Unterwegs war ihm der Gedanke gekommen, es „interessant“ sein müsse, auch einmal bei seinem Bauern eine Scheune brennen zu sehen, um zu beobachten, wie sich hier der Eigentümer und die Löschmannschaften verhalten würden. Daher wandte er sich vom Hof aus zur Scheune und betrat sie durch das westliche, zum Hofinnern gelegene, nicht verschlossene Tor mit dem Willen, dort einen Brand anzulegen, der vor dem Übergreifen auf den angrenzenden Gebäudekomplex bereits wirksam eingedämmt sein sollte.

Er ging zum nördlichen Scheunenraum, wo, wie er wusste, Gas Roggenstroh aufgeschichtet lag. Mit einem Feuerzeug, das er bei sich führte, entzündete er gegen 1 Uhr den Strohhaufen, der sofort Feuer fing und hell brannte. Sodann verließ er die Scheune und ging in sein Zimmer, kleidete sich um und zog seinen Arbeitsanzug an, weil er bei den Löscharbeiten nicht seinen Sonntagsanzug tragen und beschädigen wollte. Er rauchte eine Zigarette und ließ etwas Zeit verstreichen, damit sich der Brand genügend ausbreiten konnte. Als er es dann knistern und prasseln hörte, ging er nach draußen und schlug Alarm. Er begann sofort, das Vieh ins Freie zu treiben und bei den Rettungsarbeiten zu helfen. Die herbeigerufene Feuerwehr konnte das Abbrennen der Scheune nicht mehr verhindern. Die Tür von der Scheune zum Stallgebäude und dessen Dachgebälk (an der Südostecke auf einer Länge von etwa 0,50 m) wurden angebrannt. Menschen oder Tiere kamen nicht zu Schaden. Der Sachschaden beläuft sich auf etwa [REDACTED]. Der in der Hauptakte befindliche Lageplan und die Lichtbilder des Gebäudes waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Angeklagte war geständig.

Das Landgericht hat angenommen, dass er sich der einfachen vorsätzlichen Brandstiftung nach § 308 StGB, nicht aber der menschengefährdenden Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB schuldig gemacht habe.

Es geht davon aus, dass eine menschengefährdende Brandstiftung auch begangen werden könne, wenn ein Gegenstand in Brand gesetzt werde, der dem zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäude benachbart sei, sofern der Täter von dem Willen beseelt sei, durch dieses Zündmittel die menschliche Behausung in Flammen aufgehen zu lassen. Den Willen, die Scheune als Zündmittel für den angrenzenden Kuhstall und Wohnhausteil zu benutzen, habe der Angeklagte aber nicht gehabt. Da die unmittelbar allein in Brand gesetzte Scheune selbst weder dauernd zur Wohnung von Menschen noch zu deren zeitweiligem Aufenthalt gedient habe, habe bei dem hier gegebenen äußeren und inneren Sachverhalt, um die Voraussetzungen des § 306 StGB bejahen zu können, die Scheune, in der der Brand tatsächlich entfacht worden sei, Teil eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes sein müssen. Das ist jedoch nach der Überzeugung der Strafkammer nicht der Fall. Sie ist vielmehr der Ansicht, dass bei zwei aneinandergebauten Häusern mit eigenem Dach kein einheitliches Gebäude im Sinne des § 306 StGB vorliegt, wenn mindestens eines dieser Häuser allseits mit festen Außenmauern umgeben und die gemeinsame Außenmauer nur durch eine mit Holztür versehene Öffnung unterbrochen sei. Sie begründet dies des Näheren unter Hinweis auf die aus dem festgestellten Sachverhalt ersichtlichen baulichen Verhältnisse. Der Kuhstall mit dem rechtwinklig angrenzenden Bau des Wohn- und Wirtschaftsteils, in den der Kuhstall übergreife, sei zwar insgesamt nur ein Gebäude. Denn diese Baulichkeiten seien allseits von festen Außenmauern umgeben. Sie hätten jedoch an der etwa 10 m breiten ostwärts gelegenen Außenmauer des Kuhstalls nur eine auf 4,5 m gemeinsame Wand mit der 22 m langen Scheune.

Diese und das angrenzende T-förmige Hauptgebäude hätten auch je ein selbständiges Dach, wobei an der Giebelwand des Kuhstalls lediglich die seitliche Begrenzung von dessen Dach an die dort endende Unterkante des Scheunendachs grenzt. Weder durch den gemeinsamen Teil der Außenmauer noch durch das Angrenzen der Dächer in der beschriebenen Weise und auch nicht durch die mit einer Holztür verschlossene Öffnung in der Außenmauer würden Scheune und Kuhstall zu einem einheitlichen Gebäude zusammengefasst. Dies entspreche auch natürlicher Betrachtung.

Mit der Revision rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte die Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft steht auf dem Standpunkt, der Angeklagte habe gemäß § 306 Nr. 2 StGB verurteilt werden müssen, da die Scheune mit dem Kuhstall und dem Wohnbau ein einheitliches Gebäude gebildet habe. Selbst aber, wenn dies nicht der Fall gewesen sei, sei zu berücksichtigen, dass auch der mit dem Wohngebäude eine Einheit bildende Kuhstall angebrannt sei. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte den Brand auch dieses Gebäudeteils mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt habe. Hierüber enthalte das Urteil jedoch keine Feststellungen.

Eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB würde einmal vorliegen, wenn die Scheune zusammen mit dem Kuhstall und Wohngebäude als ein einheitliches Bauwerk anzusehen ist. Dann hätte der Angeklagte dadurch, dass er die Scheune vorsätzlich in Brand setzte, auch vorsätzlich Brandstiftung am Wohngebäude verübt. Es kam mithin zunächst darauf an, ob die Baulichkeiten eine Einheit bilden. Dem würde es nicht entgegenstehen, dass die Scheune nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung einer gesonderten Benutzung diente. Denn auch Räume, die Sonderzwecken dienen, sind nicht notwendig deshalb ein selbständiges Bauwerk.

Entscheidend ist vielmehr – wie die Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen hat –, ob es sich um ein Bauwerk handelt, das nach seiner äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung ein einheitliches Ganzes darstellt (RGSt 8, 102, 104; RG JW 1938, 505 Nr. 8; RGSt 35, 120, 121; JW 1936, 262 Nr. 46; JR Rechtsprechung Bd. II 1927, 374 Nr. 660). Darüber, wann dies der Fall ist, lassen sich allgemeine Grundsätze nicht aufstellen. Die Entscheidung liegt im Wesentlichen dem Tatrichter ob. Wenn er hier trotz der Verbindung durch die Tür die Einheitlichkeit verneinte, weil die 20 m breite Scheunenwand an ihrem nördlichen Ende mit dem Kuhstall nur eine 4,5 m lange gemeinsame Wand hatte und auch beide Gebäude kein gemeinsames Dach hatten, vielmehr lediglich die seitliche Begrenzung des Daches des Kuhstalls an die dort endende Unterkante des Scheunendachs grenzt, so kann ein Rechtsirrtum hierin nicht gefunden werden. Der Gesichtspunkt, dass die naheliegende Gefahr besteht, der Brand könnte auf das eigentliche Wohngebäude übergreifen, für die Frage, ob ein einheitlicher Bau vorliegt, allein nicht maßgebend. Vielmehr müssen die Baulichkeiten, wie bereits ausgeführt, nach ihrer Beschaffenheit für die natürliche Auffassung ein einheitliches, zusammenhängendes Gebäude darstellen. Auch in den angeführten Entscheidungen ist, obwohl ein gewisser Zusammenhang zwischen den Baulichkeiten vorhanden war, stets die gutachtliche Prüfung vorgenommen worden, ob diese Voraussetzung erfüllt war. Auch der Umstand, ob eine Brandmauer zwischen den Baulichkeiten vorhanden oder ob die Mauer durch eine Tür unterbrochen war, ist nicht ausschlaggebend. Ebenso steht die geringe Berührung der Dächer der Annahme des Landgerichts nicht entgegen, dass es sich um getrennte Gebäude handele. Die Rechtsprechung hat nicht einmal für ausgeschlossen erachtet, dass, auch wenn sich verschiedene Räumlichkeiten unter einem Dach befinden, den Umständen nach mehrere selbständige Gebäude angenommen werden könnten (RGSt 8, 102, 103; diese Entscheidung ist zwar zu § 243 Nr. 2 StGB ergangen. Die Rechtsprechung hat jedoch bei § 306 StGB die gleichen Grundsätze angewandt). Umso weniger kann hier die geringe Berührung der Dächer ausschlaggebend sein.

Auch der Lageplan und die Lichtbilder bestätigen die Auffassung des Tatrichters. Obwohl es sich hiernach um mehrere Gebäude handelt, könnte eine Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB, da der Brand auf den Kuhstall, der nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Landgerichts mit dem Wohngebäude eine Einheit bildet, übergegriffen hat und daher der äußere Tatbestand der menschengefährdenden Brandstiftung erfüllt ist, auch vorliegen, wenn der Angeklagte den Vorsatz gehabt hatte, durch die Inbrandsetzung der Scheune auch den Brand des Kuhstalls zu verursachen. Hierfür würde auch bedingter Vorsatz genügen. Ein unmittelbarer Vorsatz kommt nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

Die Frage, ob der Angeklagte den bedingten Vorsatz gehabt hat, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, jedoch eindeutig dadurch verneint, dass es ausführt, der Angeklagte habe den Willen gehabt, einen Brand in der Scheune anzulegen, der vor dem Übergreifen auf den angrenzenden Gebäudekomplex bereits wirksam eingedämmt sein sollte. Den Willen, dass das Feuer auf den Kuhstall übergreifen sollte, habe er gerade nicht gehabt (UA S. 10, 12). Hiermit hat die Strafkammer ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe mit dem Übergreifen des Feuers nicht gerechnet, jedenfalls aber sei er mit diesem Erfolg nicht einverstanden gewesen.

II. Revision des Angeklagten

Mit seinen Ausführungen greift der Angeklagte im Wesentlichen die zur Frage der Zurechnungsfähigkeit getroffenen Feststellungen an. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt:

Soweit wegen des „merkwürdigen Motivs“ des Angeklagten Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB aufgetaucht seien, seien diese durch das Gutachten des Landesmedizinalrats Dr. Brand vollständig ausgeräumt worden. Weder die Untersuchung noch die Hauptverhandlung hätten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer geistigen Erkrankung ergeben. Auch liege keinesfalls ein auch nur leichter Schwachsinn vor. Soweit bei dem Angeklagten durch seine Lebensentwicklung die Bildung sittlich begründeter Vorstellungen gelitten habe, so dass er in Fällen von Versuchungen mehr behindert sei als geistig-moralisch vollwertige Menschen seines Alters (insbesondere nach vorherigem Alkoholgenuss), habe der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass es sich bei diesem psychopathischen Zustand nicht um einen solchen von Krankheitswert und auch nicht von der Art handele, dass das Hemmungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen wären.

Eine andere Beurteilung sei hier auch nicht etwa mit Rücksicht auf den vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohol gerechtfertigt. Hierzu habe das Sachverständigengutachten überzeugend ergeben, dass weder ein pathologischer Rausch noch der psychopathische Zustand des Angeklagten durch den Alkoholgenuss einen Krankheitswert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erreicht habe. Das Landgericht schätzt bei einem mittleren Resorptionsfaktor von 0,7 und einem Körpergewicht des Angeklagten von 63 kg unter Berücksichtigung der zwischen Trinkbeginn gegen 20 Uhr und den bis zur Tatzeit liegenden fünf Stunden den Blutalkoholgehalt unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus von höchstens 1,75 ‰.

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Landgericht hat im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen nicht nur die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Tatsache, dass er in der Bildung moralisch gefestigter Vorstellungen angesichts seiner Lebensentwicklung gelitten habe, bejaht, sondern auch angenommen, dass sein Hemmungsvermögen trotz seines psychopathischen Zustandes nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei (UA S. 14/15). Es hat weiterhin nicht nur die Frage erörtert, ob der Alkoholgenuss für sich betrachtet zu einer Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB geführt habe, sondern auch, ob er in Verbindung mit dem psychopathischen Zustand eine solche Folge hatte. Da die Ausführungen des Landgerichts einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lassen, sind die gegen die erfolgte Feststellung gerichteten Angriffe unbeachtlich. Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts (UA S. 14), mit denen es dem Einwand der Verteidigung, ein „normaler“ Mensch begehe eine Brandstiftung der vom Angeklagten begangenen Art und mit dessen Motiven nicht, entgegentritt, nämlich dass in diesem Sinne alle Täter schwerer Verbrechen als nicht mehr „normal“ zu bezeichnen seien, ohne dass ihnen das Vorliegen der Voraussetzungen auch nur des § 51 Abs. 2 StGB zugestanden werden müsse, nicht unbedenklich. Durch diese Hilfserwägung wird jedoch die Begründung für die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die sich auf das Sachverständigengutachten stützt, nicht beeinträchtigt.

Auch im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsverstoß.

Die Revisionen waren daher zu verwerfen.

SeibertRogbergFlitner
HoepnerLang-Hinrichsen

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