Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung (Fall Arndt)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 342/65
- Datum
- 30.11.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das in Brand gesetzte Gebäude der Wohnung von Menschen dient bzw. nach Anlage und Beschaffenheit als einheitliches, zusammenhängendes Wohngebäude erscheint.
Das bloße Anschließen oder Nebeneinander von Halle und Wohnhaus begründet nicht ohne weitere Feststellungen eine einheitliche Wohngebäudeeinheit im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB.
Ist die tatsächliche Voraussetzung für menschengefährdende Brandstiftung nicht gegeben, kommt allenfalls der Versuch der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Betracht.
Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs kann zur Aufhebung der verhängten Gesamtstrafe und der Anordnung der Sicherungsverwahrung führen, wenn deren rechtliche Grundlage dadurch entfällt.
Revisionsgründe werden nur insoweit geprüft, als sie in der rechtzeitig vorgelegten Revisionsbegründung substantiiert dargelegt sind; ungenügend konkretisierte Rügen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 5. Februar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 342/65 URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Herbert ███ aus ███, dort geboren ██, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt pr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ aus Karlsruhe als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall Arndt wegen menschengefährdender Brandstiftung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf schwerer und drei einfacher Diebstähle, jeweils begangen unter den Voraussetzungen des Rückfalls und des § 20a Abs. 1 StGB, sowie wegen menschengefährdender Brandstiftung in drei Fällen und einer einfachen Brandstiftung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Hierbei kann der Senat nur die Revisionsbegründung berücksichtigen, die der Angeklagte am 28. April 1965 zu Protokoll des Urkundsbeamten gegeben hat, nicht dagegen den Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Juni 1965 (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO; § 45 Abs. 2 StPOÄG).
Soweit der Angeklagte beanstandet, neun Zeugen, die ihn in den Brandstiftungsfällen hätten entlasten können, seien nicht geladen worden, ist die Rüge unzulässig, weil der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, über welche Tatsachen die Zeugen hätten aussagen sollen, auch nicht hinsichtlich des Zeugen Brandmeister ██.
Soweit der Verteidiger in der Verhandlung die Abtrennung und Wiederverbindung der Verfahren durch das Landgericht beanstandet hat, kann der Senat hierauf nicht eingehen, weil nach seiner Auffassung eine solche Rüge in der Revisionsbegründung vom 28. April 1965 nicht enthalten ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Im Übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.
II. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit der Angeklagte wegen menschengefährdender Brandstiftung im Fall Arndt verurteilt ist. § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das in Brand gesetzte Gebäude der Wohnung von Menschen dient. Der Angeklagte hat nur die Dresch- und Lagerhalle des Anwesens Arndt angezündet. Den Feststellungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese Halle mit dem Wohnhaus eine Gebäudeeinheit bildete. Wie das Urteil mitteilt, schließt sich die Halle nur an das Haus an (UA S. 21), sie liegt, wie bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, „neben dem Wohnhaus“ (UA S. 41). Hieraus lässt sich nicht ersehen, dass sich Halle und Haus nach Anlage und Beschaffenheit der natürlichen Auffassung als ein einheitliches, zusammenhängendes Gebäude darstellen (BGH, Urt. v. 13. Februar 1959 – 4 StR 499/58; Urt. v. 27. Juli 1965 – 1 StR 156/65).
Da das Wohnhaus nicht in Brand geraten ist, liegt eine vollendete Brandstiftung i. S. des § 306 Nr. 2 StGB nicht vor. Dagegen kann nach den bisherigen Feststellungen versuchte schwere Brandstiftung in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Betracht kommen (RGSt 64, 273, 279, 280; RG JW 1929, 2735 Nr. 34).
2. Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, nicht übersehen, dass bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht nur die Einsichtsfähigkeit, sondern auch das Hemmungsvermögen von Bedeutung ist. Dass das Landgericht hierbei keinen Sachverständigen zu Rate gezogen hat, ist von der Revision nicht rechtzeitig gerügt worden.
3. Die Gesamtstrafe kann wegen der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall Arndt nicht bestehen bleiben; dagegen werden die anderen Einzelstrafen und die Strafschärfung gemäß § 20a Abs. 1 StGB von der Aufhebung nicht berührt. Der Angeklagte ist nur hinsichtlich der Diebstähle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung fällt mit der Gesamtstrafe weg (§ 76 StGB; BGHSt 7, 101; Urteil vom 1. Juli 1954 – 3 StR 282/54). Auch hat sich diese Anordnung ersichtlich nicht auf die Einzelstrafen ausgewirkt, so dass die Revision im Übrigen zu verwerfen ist.
| Seibert | Fischer | Mai | |||
| Hübner | Loesdau |