Unterbringung bestätigt trotz Herabstufung von §306 Nr.2 StGB auf §308 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 156/65
- Datum
- 27.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Geständnis eines psychisch Erkrankten ist im Sicherungsverfahren verwertbar, wenn äußere Tatsachen seine Richtigkeit stützen und keine unzulässige Beeinflussung nach §136a StPO vorliegt.
Die Erklärung des Verteidigers ist für den Beschuldigten nicht verbindlich; eine allgemeine Belehrung des Beschuldigten begründet nicht ohne weiteres eine nach §136a StPO unzulässige Beeinflussung seiner freien Willensentschließung.
Ein Antrag auf weiteres Sachverständigengutachten ist in den Urteilsgründen zu behandeln; das Unterbleiben der ausdrücklichen Entscheidung ist jedoch unschädlich, wenn das vorhandene Gutachten den Gegenbeweis überzeugend widerlegt und die Voraussetzungen des §244 Abs.4 S.2 StPO fehlen.
Zur Annahme einer zur Wohnung dienenden Gebäudeeinheit i.S.v. §306 Nr.2 StGB genügt ein wirtschaftlicher oder bloß baulicher Zusammenhang nicht; die Baulichkeiten müssen sich nach Anlage und Beschaffenheit der natürlichen Auffassung als ein einheitliches, zusammenhängendes Gebäude darstellen.
Die Umqualifizierung der Tat von §306 Nr.2 StGB auf §308 StGB berührt nicht die Rechtmäßigkeit einer Unterbringungsanordnung nach §42b StGB, wenn die Feststellungen eine fortdauernde Gefahr weiterer schwerer strafbedrohter Handlungen begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 10. Dezember 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den aus ███ geborenen ███ Obstbaumwart Eugen █████████, derzeit untergebracht in [REDACTED].
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 10. Dezember 1964 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Das Urteil hält ihn für überführt, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) die Scheune seines Nachbarn vorsätzlich in Brand gesetzt und damit eine menschengefährdende Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) begangen zu haben, weil die Scheune zu einer Wohngebäudeeinheit gehöre.
Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie bleibt im Ergebnis erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen
1. Das Geständnis des geisteskranken Beschuldigten durfte im Sicherungsverfahren verwertet werden (BGHSt 2, 269). Die Meinung der Revision, das Landgericht habe von der Verwertung deshalb Abstand nehmen müssen, weil begründete Anzeichen für eine auf Wahnideen beruhende falsche Darstellung vorgelegen hätten, findet im Sachverhalt keine Stütze. Das Urteil führt im Gegenteil aus, dass die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten zum Tatgeschehen sich aus den vorgefundenen Spuren ergebe, die mit der Tatschilderung völlig übereinstimmten. Die Verwertung des Geständnisses kann aber auch nicht deshalb beanstandet werden, weil der Beschuldigte sich entgegen einer Erklärung des Verteidigers, sein Auftraggeber wolle sich nicht auf die Beschuldigung äußern, auf Vorhalt des Strafkammervorsitzenden doch entschlossen hat, den Sachverhalt zu schildern. Die Erklärung des Verteidigers war für den Beschuldigten nicht verbindlich und hinderte den Vorsitzenden nicht, sich an diesen selbst zu wenden. Nach eigenem Vorbringen der Revision hatte der Vorhalt ferner lediglich eine allgemeine, irgendwelche Zusagen vermeidende Belehrung des Beschuldigten über seine Prozesslage zum Inhalt. Eine derartige Belehrung enthält keine nach § 136a StPO unzulässige Beeinträchtigung der freien Willensentschließung des Beschuldigten (vgl. BGHSt 15, 187).
2. Der von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung vorsorglich gestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Wahrscheinlichkeit neuer mit Strafe bedrohter Handlungen des Beschuldigten einzuholen, hätte freilich wenigstens in den Urteilsgründen beschieden werden müssen. Dass dies nicht geschehen ist, schadet hier indessen nicht; denn die Strafkammer hielt nach den Urteilsausführungen durch das von dem Sachverständigen Dr. Janssen eingeholte psychiatrische Gutachten das Gegenteil der in dem Beweisantrag behaupteten Tatsache für erwiesen und hatte mangels der Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO keinen Anlass zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen. Soweit die Revision vorträgt, der Sachverständige habe sich während der Hauptverhandlung in „Widersprüche“ verwickelt, setzt sie fälschlich einen Meinungswechsel des Sachverständigen mit inhaltlicher Widersprüchlichkeit des Gutachtens gleich und übersieht, dass der Meinungswechsel in der Entwicklung und dem endgültigen Ergebnis der Hauptverhandlung begründet ist.
3. Bei dieser Sachlage enthielt die Nichthinzuziehung eines weiteren Sachverständigen auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).
II. Die Sachrüge
Die Rüge erstreckt sich auf den Urteilsspruch in seiner Gesamtheit, erfordert also auch eine Nachprüfung der Tat- und Schuldfrage (RGSt 71, 265). Diese Prüfung ergibt allerdings durchgreifende Bedenken gegen die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB.
Nach den Feststellungen handelte es sich bei der vom Beschuldigten in Brand gesetzten und bis auf die Grundmauer niedergebrannten Scheune um ein altes, unbewohntes und fast leerstehendes Gebäude, das durch einen schmalen offenen Durchgang von einem „Schopf“ getrennt war, der seinerseits eine Gebäudeeinheit mit dem Wohnhaus bildete. Die Dächer des Wohnhauses mit Schopf und der Scheune lagen „aufeinander auf“. Diese Feststellungen reichen zur Annahme der Inbrandsetzung eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes (§ 306 Nr. 2 StGB) nicht aus. Zwar kann auch eine Scheune, die nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung einer gesonderten Benutzung dient und unbewohnt ist, mit einem Wohngebäude zu einem einheitlichen Gebäude verbunden sein. Für eine solche Annahme genügt es aber nicht, dass zwischen Wohn- und Nebengebäude ein gewisser wirtschaftlicher oder baulicher Zusammenhang vorhanden ist; vielmehr müssen sich die einzelnen Baulichkeiten nach ihrer Anlage und Beschaffenheit der natürlichen Auffassung als ein einheitliches, zusammenhängendes Gebäude darstellen (BGH, Urt. v. 13. Februar 1959 – 4 StR 499/58 –).
Dieses Merkmal ist auch der festgestellten Verbindung der „aufeinander“ liegenden Dächer nicht zu entnehmen, da sich selbst unter einem Dach mehrere selbständige Gebäude befinden können (BGH aaO im Anschluss an RGSt 8, 102, 103 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Vielmehr lässt vor allem das Vorhandensein eines offenen Durchgangs, der nach den Urteilsfeststellungen die Scheune von der durch Wohnhaus und Schopf gebildeten Gebäudeeinheit trennte, klar erkennen, dass die Scheune in diese Gebäudeeinheit nicht einbezogen war. Dem Beschuldigten fällt hiernach nur eine einfache Brandstiftung (§ 308 StGB) zur Last.
Die Änderung der rechtlichen Beurteilung kehrt zur Rechtsauffassung des Eröffnungsbeschlusses zurück; der § 265 StPO steht ihr daher nicht entgegen.
Auch unter dem Gesichtspunkt des § 42b StGB nötigt sie nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt sich vielmehr aus den Feststellungen zum Tatgeschehen und zur Täterpersönlichkeit. Denn wie das Inbrandsetzen eines Wohngebäudes nach § 306 Nr. 2 StGB ist auch die Brandstiftung nach § 308 StGB ein gemeingefährliches, mit hoher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen. Dagegen war nach den Urteilsgründen für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten nicht maßgebend, dass er nach Meinung der Strafkammer gerade ein Wohngebäude angezündet habe. Das Landgericht fürchtete vielmehr von ihm, er werde in Freiheit gelassen, infolge seiner Geisteskrankheit „gleichgelagerte oder gar noch schwerere“ strafbedrohte Handlungen begehen. Diese Befürchtung bleibt von der veränderten rechtlichen Betrachtungsweise unberührt. Sie gilt sogar verstärkt, da die Strafkammer die Besorgnis hegte, der Beschuldigte werde selbst schwerere Verbrechen als solche nach § 306 StGB im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begehen.
Mithin ist die Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Fischer | Pikart | |||
| Loesdau | Hübner | Mai |