Aufhebung wegen Feststellungsmangels: Einheit von Scheune und Wohnhaus bei § 306 Nr.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 383/70
- Datum
- 04.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das in Brand gesetzte Bauwerk als zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude zu qualifizieren ist; die bloße Anfügung eines Gebäudes genügt hierfür nicht.
Angebauten Baulichkeiten kommt nur dann die Eigenschaft eines einheitlichen Gebäudes zu, wenn sie nach äußerer Erscheinung und innerer Einrichtung für den natürlichen Betrachter ein einheitliches Ganzes bilden.
Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen zur Einheit von Gebäuden, ist eine Verurteilung wegen menschengefährdender Brandstiftung nicht überprüfbar und aufzuheben.
Ist Wohnhaus und Nebengebäude getrennt, kann menschengefährdende Brandstiftung dennoch vorliegen, wenn der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Übergreifens des Brandes auf das Wohnhaus hat.
Tätige Reue (§ 46 Abs. 2, § 310 StGB) setzt ein freiwilliges und tatsächliches Abwenden der Schadensfolge durch den Täter voraus; bloßes Unterlassen oder das Löschen durch Dritte begründet sie nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 383/70
in der Strafsache gegen
1. ███ ████████████████ Walter Clemens W AWS im Landkreis ████ dort ███████ ██ ███ ███ ███ █████
den Hilfsarbeiter Elmar E aus ██ Landkreis ███ dort ███████ ██ ██ ██ █████
wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Kirchhof, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 1. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Schuldsprüchen, soweit die Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung (Fall 3) verurteilt worden sind,
b) in den gesamten Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ einer menschengefährdenden, einer einfachen und einer versuchten einfachen Brandstiftung, den Angeklagten ██ einer menschengefährdenden und zweier einfacher Brandstiftungen für schuldig befunden. Sie hat jeden der Angeklagten unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.
1. Soweit die Verfahrensrügen nicht mangels näherer Darlegung unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), sind sie offensichtlich unbegründet.
2. Gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB im Falle ███████ ergeben sich durchgreifende Bedenken.
Diese Bestimmung setzt voraus, daß ein zur Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt worden ist. Die angezündete Scheune war unmittelbar an das Wohnhaus der Familie ████ angebaut. Eine Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB würde vorliegen, wenn Scheune und Wohnhaus ein einziges Gebäude bildeten. Daß ein Gebäude an ein anderes angebaut ist, genügt allein jedoch nicht. Vielmehr müssen die Baulichkeiten nach ihrer äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung für die natürliche Auffassung ein einheitliches Ganzes sein (RGSt 8, 102, 104; BGH, Urteil vom 13. Februar 1959 – 4 StR 499/58 –; Urteil vom 27. Juli 1965 – 1 StR 156/65 –).
Das Urteil trifft in dieser Richtung jedoch keine Feststellungen. Infolgedessen kann die Entscheidung des Tatrichters nicht nachgeprüft werden.
Sollten Wohnhaus und Scheune getrennte Gebäude sein, so hätten sich die Angeklagten allerdings auch dann der menschengefährdenden Brandstiftung schuldig gemacht, wenn sie in ihren (bedingten oder unbedingten) Vorsatz aufgenommen haben sollten, daß der Scheunenbrand auf das Wohnhaus übergriff. Sie geben das indessen nicht zu. Gegenteilige Feststellungen sind bisher nicht getroffen worden. Etwas anderes kann auch nicht der ganz allgemein gehaltenen rechtlichen Würdigung des Falles entnommen werden.
Sollte der Angeklagte █████, wie er behauptet, gehofft haben, daß der Brand nicht auf das Wohnhaus übergreifen werde, wäre übrigens damit bedingter Vorsatz noch nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Rechtlich möglich wäre schließlich auch vorsätzliche Inbrandsetzung der Scheune in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung des Wohnhauses.
Die Aufhebung der Schuldspruche in diesem Falle hat auch die Aufhebung der gesamten Strafaussprüche zur Folge.
3. Weitere Fehler enthalten die Schuldspruche nicht. Insbesondere hat die Strafkammer zu Recht nicht angenommen, daß der Angeklagte ████ im Falle 1 ██████ tätige Reue gemäß § 46 Abs. 2 oder § 310 StGB geübt hat. Das Feuer wurde ohne sein Zutun gelöscht.
4. In der neuen Hauptverhandlung muß auch die Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit nochmals geprüft werden. Dabei wird die Strafkammer Gelegenheit haben, den Bedenkungen der Verteidigung hierzu nachzugehen.
| Justizangestellter | Willms | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Baldus | Meyer |