Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 97/77
Datum
17.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen dreier Angeklagter, die vom Landgericht wegen schwerer Brandstiftung verurteilt wurden. Streitfragen betrafen die Beurteilung des Anwesens als einheitliches Gebäude nach § 306 Nr. 2 StGB, die innere Tatseite (Eventualvorsatz) sowie Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft. Der Senat hält die tatrichterliche Würdigung, Feststellungen zum Eventualvorsatz und die Strafzumessung für rechtlich einwandfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB ist entscheidend, ob sich ein Bauwerk nach äußerer Erscheinung und innerer Einrichtung als einheitliches Ganzes darstellt; diese Würdigung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.

2

§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Eventualvorsatz genügt für die innere Tatseite, wenn der Täter die Möglichkeit der Gefährdung von Bewohnern billigend in Kauf nimmt.

3

Die unterschiedliche Baugeschichte, das Vorhandensein mehrerer Dachstühle oder von Brandtüren schließt die Annahme eines einheitlichen Gebäudes nicht aus, wenn äußere und innere Merkmale ein einheitliches Ganzes ergeben.

4

Zur Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft ist maßgeblich, ob die gemeinsame Tatbegehung bereits bis zur Schwelle des Versuchs gefestigt ist; ein vorläufiges Entfernen ohne endgültigen Verzicht rechtfertigt regelmäßig die Qualifikation als Anstiftung.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 18. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kellner Sándor A█ ███, geboren am ███ ████ ████ ██ ██, 2. den Kraftfahrzeugmechaniker László K███, geboren am ███ ██ 1948 in ███, 3. den Radiotechniker Samuel G███, dort geboren am ███ ███ █████, – sämtliche in Untersuchungshaft – wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████, ██ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 1976 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K███ der schweren Brandstiftung, die Angeklagten ██████ und G███ der Anstiftung hierzu schuldig gesprochen; es hat gegen ██ fünf Jahre, gegen ███████ vier Jahre sechs Monate und gegen ████████ sechs Jahre Freiheitsstrafe verhängt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte ██ beanstandet außerdem das Verfahren. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.

I. Revision des Angeklagten G███

1. Der Beschwerdeführer rügt die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Er macht mit Einzelausführungen geltend, der teilweise von Menschen bewohnte Vordertrakt des Anwesens ██ müsse bei der strafrechtlichen ███████████ außer Betracht bleiben, weil es sich nicht um ein einheitliches Gebäude gehandelt habe. Der Revisionsangriff ist unbegründet.

Wie in der Rechtsprechung mehrfach dargelegt, kommt es darauf an, ob sich das Bauwerk nach der äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung als ein einheitliches Ganzes darstellt (RG JW 1936, 262 Nr. 26; JW 1938, 505 Nr. 8; BGH, Urteil vom 13. Februar 1959 – 4 StR 499/58; BGH GA 1969, 118). Allgemeine Grundsätze lassen sich darüber nicht aufstellen; die Entscheidung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 13. Februar 1959 – 4 StR 499/58). Die Beurteilung des gesamten Anwesens als einheitliches Gebäude, die das Landgericht vornimmt (UA S. 33), lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Auffassung der Revision hebt das Landgericht nicht nur auf den äußeren Eindruck ab. Es schildert sowohl die äußere Erscheinung als auch die innere Einrichtung (UA S. 8 bis 10) und legt diese Umstände erkennbar seiner Beurteilung zugrunde. Hierbei trägt es ersichtlich dem Umstand Rechnung, dass es sich um die in einer Innenstadt übliche geschlossene Bauweise handelt – im Gegensatz zu der lockeren Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen, die in der Rechtsprechung vielfach Gegenstand strafrechtlicher Würdigung war.

Was die Revision im Einzelnen anführt, kann das Ergebnis der tatrichterlichen Beurteilung nicht in Frage stellen. Ebensowenig wie ein Dach der Annahme mehrerer selbständiger Gebäude entgegensteht (BGH, Urteil vom 13. Februar 1959 – 4 StR 499/58), zwingt das Vorhandensein mehrerer Dachstühle dazu, die Einheitlichkeit des Gebäudes zu verneinen. Dasselbe gilt für die unterschiedliche Baugeschichte einzelner Teile (BGH GA 1969, 118) und für das Vorhandensein mehrerer Treppenaufgänge. Schließlich war auch die „feste feuerbeständige Umfassung“ des Saalbaues (UA S. 9) und die Brandtür zum Seitentrakt (UA S. 10) nicht ausschlaggebend (RG JW 1936, 262 Nr. 26; BGH, Beschluss vom 14. Juli 1970 – 5 StR 348/70); dessen ungeachtet wurden im Übrigen die Dachstühle beider Seitentrakte ebenfalls durch den Brand zerstört (UA S. 12, 13). Die von der Revision angeführten kriminalpolitischen Erwägungen stehen der Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auf den vorliegenden Fall nicht entgegen.

Dass die Angeklagten die Einheitlichkeit des Gebäudes kannten und die Brandstiftung veranlassten, obwohl sie zumindest mit der – billigend in Kauf genommenen Möglichkeit rechneten, dass im Vordertrakt Menschen wohnten, hat das Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt (UA S. 13, 34, 32). Das genügt zur inneren Tatseite. Es ist unerheblich, dass den Angeklagten nur daran lag, den Saalbau in Brand zu setzen, nicht aber die anderen Teile des Gebäudes (BGH GA 1969, 118).

2. Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten

„im Verhältnis zu den übrigen Angeklagten berücksichtigt, dass von ihm die Initiative zur Tat ausging“ (UA S. 35).

Darin liegt keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB). Denn im Verhältnis zu den anderen Angeklagten war ███ derjenige, der den Stein ins Rollen brachte und damit drei weitere Personen veranlasste, ein gemeingefährliches Verbrechen zu begehen. Damit durfte der Tatrichter die im Vergleich zu den anderen höhere Strafe rechtfertigen. Was die Revision im Übrigen gegen die Strafzumessung vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

II. Revision des Angeklagten ██████

1. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe nicht gewusst, dass angrenzend an das Nachtlokal Räumlichkeiten vorhanden gewesen seien, die Menschen zum Aufenthalt gedient hätten, und dass sich zur Zeit der Brandstiftung dort Menschen aufzuhalten pflegten. Diese auf § 306 Nr. 3 StGB abgestellte Argumentation kann den Angeklagten nicht entlasten. Das Landgericht stellt bei allen Angeklagten einen auf den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB bezogenen Eventualvorsatz fest. Damit ist, wie oben (I 1) ausgeführt, die Anwendbarkeit des § 306 Nr. 2 StGB auch zur inneren Tatseite hinreichend begründet.

2. Der Angeklagte hat sich – entgegen dem Vortrag der Revision – nicht freiwillig vor Durchführung der Brandstiftung zurückgezogen; nach den Feststellungen (UA S. 12) sah er nur für die Nacht vom 22. zum 23. März 1975 keine Aussicht zur gefahrlosen Verwirklichung des Vorhabens. Er gab weder den Plan endgültig auf noch versuchte er, K███ davon abzubringen.

Rechtlich hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Anstiftung zu schwerer Brandstiftung angesehen, weil er K███ angeworben hatte (UA S. 11). Mittäterschaft hat die Strafkammer deshalb verneint, weil nach ihrer Auffassung die gemeinsame Tätigkeit noch nicht bis zum Versuch gediehen war, als ██████ sich vom Tatort entfernte. Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Würdigung des Tatrichters (UA S. 33, 34) nicht zu beanstanden. Für die von der Revision angestrebte Verurteilung nur wegen Beihilfe war hiernach kein Raum.

III. Revision des Angeklagten K███

Verfahrensrügen

1. a) Den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Wirtin des Angeklagten darüber, ob er größere Geldbeträge in seiner Wohnung aufbewahrte, hat das Landgericht zutreffend als Beweisermittlungsantrag angesehen (UA S. 16), dessen Ablehnung nicht auf die in § 244 Abs. 3 StPO bezeichneten Gründe gestützt zu werden brauchte. Die Strafkammer hat diesen Antrag auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geprüft und ohne erkennbaren Rechtsfehler abgelehnt.

b) Der Beschwerdeführer vermisst auch im Übrigen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu seinen Gunsten. Sein Vorbringen hierzu kann jedoch einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht begründen. Es fehlt hierbei entweder an der Behauptung einer bestimmten Beweistatsache oder an der Angabe des Beweismittels, insgesamt aber vor allem an der Darlegung, welche Umstände den Tatrichter zu der gewünschten Aufklärung gedrängt hätten, ohne dass entsprechende Beweisanträge gestellt waren.

2. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts zu setzen; damit kann sie in diesem Rechtszug nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden; der mehrfach behauptete Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz liegt nicht vor.

Die Ausführungen des Urteils rechtfertigen die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auch zur inneren Tatseite (vgl. oben Abschnitt I 1). Dass der Angeklagte mit einer konkreten Gefahrdung der Bewohner nicht rechnete (UA S. 13), steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen; § 306 Nr. 2 StGB umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGHSt 26, 121, 123).

Loesdau Pfeiffer Mosl Pikart

RiBGH Herdegen ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

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