Treffer
BGH Urteil

Revision wegen lückenhafter Feststellungen bei versuchter schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 220/85
Datum
18.06.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer Brandstiftung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite unzureichend sind. Insbesondere fehlen konkrete Angaben zur Gebäudebeschaffenheit und zur Vorstellung des Täters über die Gefährdung der Bewohner, wodurch Schuld- und Strafzumessungsprüfung nicht möglich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil wegen versuchter schwerer Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB setzt hinreichend konkrete Feststellungen zur äußeren Tatseite voraus, insbesondere zur baulichen Beschaffenheit des betroffenen Objekts und zur möglichen Ausbreitung des Feuers.

2

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist der Anwendungsbereich des § 306 Nr. 2 StGB anhand der konkreten Umstände zu bestimmen; nach herrschender Auffassung kann das Inbrandsetzen eines zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bauteils genügen, während nach anderer Auffassung eine Gefährdungsfähigkeit für Wohnteile erforderlich ist.

3

Leugnet der Angeklagte die Tat, muss der Tatrichter eine Überzeugung über dessen Vorstellungen von den Wirkungen seines Handelns bilden und die inneren Tatbestandselemente (Zielvorstellungen, dolus eventualis) in den Urteilsgründen darlegen.

4

Fehlen die für die Beurteilung von Schuld und die Prüfung der Strafzumessung erforderlichen Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 220/85 URTEIL in der Strafsache gegen den Hindler Samba ███ aus ███, geboren am ██████ in ████ (Senegal), wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Einer Erörterung der Aufklärungsrüge bedarf es daher nicht.

Die Feststellungen des Landgerichts sind lückenhaft. Sie geben ein so wenig klares Bild von der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, dass deren Gewicht nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Auf ihrer Grundlage ist eine Einschätzung der Schuld des Angeklagten und damit auch eine Prüfung, ob die Strafkammer sich an die Grenzen ihres Ermessens bei der Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat (§§ 46, 56 StGB) gehalten hat, dem Senat nicht möglich.

Was zunächst die äußere Tatseite angeht, so fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die – nicht im Rahmen der Feststellungen, sondern als belastend innerhalb der Strafzumessungserwägungen mitgeteilte – Annahme der Strafkammer, „es wäre ein erheblicher Brand in dem Mietshaus entstanden“, wenn das Feuer nicht alsbald entdeckt und gelöscht worden wäre (UA S. 16). Der im selben Zusammenhang gegebene Hinweis darauf, dass zur Tatzeit ein Teil der 12 bis 15 Bewohner des Hauses schlief (UA S. 15), lässt die weitere Annahme der Strafkammer erkennen, diese Menschen wären bei jenem erheblichen Brand konkret gefährdet worden. Die Berechtigung dieser Annahme könnte sich aus der Beschaffenheit des von der Tat betroffenen Hauses ergeben. Dazu teilt die Strafkammer aber nichts Genaues mit. Aus dem Urteil ergibt sich insbesondere nicht, wo die Wohnungen oberhalb des mit einem besonderen Eingang versehenen Lokals im Souterrain, dem der Brandanschlag galt, gelegen sind und auf welche Weise das Feuer sie hätte erreichen können, insbesondere ob innerhalb des Gebäudes eine Verbindung zwischen dem Lokal und den oberen Stockwerken besteht, die dem Feuer hätte Nahrung geben können.

Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite sind unzureichend. Die Strafkammer teilt im Rahmen der Beweiswürdigung eine Reihe von Motiven mit, die für die Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten sprechen (UA S. 11), und begnügt sich im Übrigen mit der Erwägung, dieser habe – bewusst – billigend in Kauf genommen, dass das Gebäude bewohnt ist (UA S. 8, 13). Welche Vorstellungen von den Auswirkungen seines Tuns er hatte, insbesondere welches Ziel er anstrebte und welche Folgen er dabei um der Erreichung dieses Ziels willen in Kauf nahm, sagt das Urteil nicht. Auch gegenüber einem die Tat leugnenden Angeklagten ist es unerlässlich, dass der Tatrichter sich insoweit eine Überzeugung bildet und sie in den Gründen des Urteils mitteilt.

Genaue Feststellungen sind umso mehr angezeigt, als der Anwendungsbereich des § 306 Nr. 2 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht einheitlich beurteilt wird. Nach hergebrachter Auffassung, der auch der Senat zuneigt, reicht es zwar aus, irgend einen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Bestandteil des Gebäudes in Brand zu setzen (so – dem Schutzzweck der Norm entsprechend – BGH GA 1969, 118, 119 im Anschluss an RG JW 1936, 262, 263 sowie BGH, Urt. vom 13. Februar 1959 – 4 StR 499/58; ebenso Wolff in LK 10. Aufl. § 306 Rn. 9, der es genügen lässt, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will). Diese Eigenschaft wäre wie bei Wohnungstüren (BGHSt 7, 37, 38; 18, 363, 365/366; 20, 246, 247) jedenfalls bei dem Türstock einer Lokaleingangstür zu bejahen (vgl. auch BGHSt 16, 109, 110/111 sowie BGH NStZ 1981, 220/221; 1982, 201). Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung ist der Tatbestand aber erst dann erfüllt, wenn sich das Feuer auf Teile des Gebäudes auszubreiten vermag, die für dessen Gebrauch als Wohnhaus von wesentlicher Bedeutung sind (in diesem Sinne BGH, Beschl. vom 15. April 1977 – 2 StR 140/77 – sowie BGH, Urt. vom 9. Mai 1978 – 5 StR 31/78), oder gar erst dann, wenn es sich auf den Wohnteil ausbreitet (Horn in SK § 306 Rdn. 11; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 306 Rdn. 11).

SchauenburgSchikoraGranderath
MaulFoth

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