Treffer
BGH Urteil

§ 82 GmbHG: Falschangaben zur Fortsetzung einer GmbH nach Liquidationsaufhebung nicht strafbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 492/54
Datum
20.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. seine Verurteilung wegen Anstiftung zur unrichtigen Handelsregisteranmeldung (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Der BGH stellte klar, dass wissentlich falsche Angaben zur Eintragung der Fortsetzung einer nach Liquidationsaufhebung wieder werbend gewordenen GmbH nicht unter den Tatbestand „Eintragung der Gesellschaft“ fallen. Strafbar bleiben jedoch Falschangaben, die (auch) der Eintragung einer Kapitalerhöhung dienen. Wegen des Rechtsfehlers wurde der Strafausspruch im Fall II a und die Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG („Eintragung der Gesellschaft“) erfasst nur wissentlich falsche Angaben bei der erstmaligen Eintragung der GmbH anlässlich der Gründung.

2

Wissentlich falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung einer nach Liquidationsaufhebung wieder werbend gewordenen GmbH sind nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (erste Alternative) strafbar; eine analoge Anwendung ist wegen Art. 103 Abs. 2 GG unzulässig.

3

Erklärungen gegenüber dem Registergericht, die den Nachweis der „vollen Aufstockung“ eines (abgewerteten) Stammkapitals erbringen sollen, können als Angaben zur Eintragung einer Kapitalerhöhung und damit als tauglicher Anknüpfungspunkt des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG (zweite Alternative) zu qualifizieren sein.

4

Für § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG müssen Angaben über Einzahlungen/Einlagen auf das Stammkapital vollständig wahr sein, weil durch Registereintragung und Bekanntmachung der Eindruck eines bestimmten, gläubigerschützenden Mindesthaftungsfonds entsteht.

5

Die Bestimmung zur unrichtigen Anmeldung (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) kann als Anstiftung strafbar sein, wenn der Täter den Handelnden vorsätzlich zur Abgabe wissentlich unrichtiger registerrechtlicher Erklärungen veranlasst.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 17. Mai 1954

Leitsatz

Falsche Angaben zum Zweck der Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen Gesellschaft sind nicht nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG strafbar.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 17. Mai 1954, soweit er wegen Anstiftung zu einem Vergehen gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges, Untreue nach § 81a GmbHG in zwei Fällen, unrichtiger Anmeldung zum Handelsregister (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) und Anstiftung zu diesem Vergehen in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von fünf Monaten und zu Geldstrafen von dreimal 1.000 und dreimal 500 DM, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 100 DM, verurteilt, im Übrigen ist er freigesprochen worden.

Mit der Revision rügt er allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I.

Eine Einstellung des Strafverfahrens auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 durch das Revisionsgericht kommt nicht in Betracht: Wegen des Betruges hat das Landgericht nach § 263 Abs. 2 StGB auf eine Geldstrafe von 1.000 DM und gemäß § 29 StGB auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen erkannt. Diese liegt zwar für sich betrachtet noch innerhalb des Rahmens des § 2 Abs. 2 StFG. Dieser Umstand kann aber zu einem Eingreifen des Straffreiheitsgesetzes bei dieser Verurteilung nicht führen; denn die wegen der anderen Straftaten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (§ 11 Abs. 1 StFG) von fünf Monaten übersteigt allein schon die Grenze des § 2 Abs. 2 StFG. Der § 11 Abs. 1 StFG ist im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 — „allein oder nebeneinander“ — zu lesen. Ist z. B. für eine Tat Geldstrafe (mit Ersatzfreiheitsstrafe) neben Gefängnisstrafe verhängt und übersteigt nur eine der beiden Strafen die Höchstgrenze, so ist auch die andere Strafe nicht erlassen, selbst wenn sie, für sich betrachtet, noch innerhalb der Dreimonatsgrenze liegt (Brandstetter, Anm. 13 S. 59 zu § 2 StFG 1954). Für das Zusammentreffen von Gesamtstrafen mit Ersatzfreiheitsstrafen (§ 11 Abs. 1 StFG) kann nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall schließt daher bereits die Höhe der Gesamtstrafe nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 StFG die allgemeine Straffreiheit für alle abgeurteilten Straftaten aus.

Diese Auffassung hat auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. November 1954 — 2 StR 279/54 — zum Ausdruck gebracht. Wenn es in jenem Fall dennoch zur Einstellung kam, so beruhte das darauf, dass dort die neben einer Geldstrafe verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nur drei Monate Gefängnis betrug.

Es handelt sich nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht um Straftaten aus Not im Sinne des § 3 Abs. 1 StFG. Der Beschwerdeführer wurde zwar Ende des Jahres 1945 mit seiner Familie aus Österreich ausgewiesen. Auch hatte er in den Jahren 1947/1948 unverschuldete Fehlschläge erlitten. Die ihm zur Last gelegten Straftaten hat er jedoch weder aus persönlicher Notlage begangen, noch wollte er einer solchen Notlage abhelfen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der von ihm gegründeten Gesellschaften (der „Wl“ und der „HC“) waren nicht seine eigenen, zudem zum größten Teil von ihm verschuldet. Dies gilt insbesondere von der Lage, in die der Betrieb durch die Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung geriet.

II.

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil — im Strafausspruch — Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

Die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:

1) Die Annahme der Strafkammer, dass der Beschwerdeführer in den Fällen C I a und b des Urteils als Geschäftsführer im Sinne des § 81a GmbHG gehandelt hat, ist rechtlich nicht angreifbar. Zwar war zu der in Betracht kommenden Zeit nur die Ehefrau ██████ ███ Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen. Der Angeklagte hat jedoch, wie das Landgericht darlegt, tatsächlich die Geschäfte der GmbH geführt. Er war die Seele und der Kopf des Unternehmens, das er im Grunde völlig allein leitete. Diese Stellung nahm er, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, im Einvernehmen mit den anderen Gesellschaftern ein. Das genügt, um ihn als Geschäftsführer im Sinne des § 81a GmbHG neben seiner Ehefrau anzusehen (BGHSt 3, 38; 6, 315). Auch soweit er Umbuchungen vom Darlehenskonto auf Einlagekonto vornehmen ließ, hat er ersichtlich als Geschäftsführer gehandelt und nicht nur als Schuldner und Vertreter seiner Ehefrau, soweit diese Schuldnerin war.

a) Der Angeklagte und seine Ehefrau hatten durch Vertrag vom 8. September 1949 den Kaufmann Hugo ██ und dessen Ehefrau als Mitgesellschafter aufgenommen und traten Teile ihrer Geschäftsanteile an die Eheleute ██ ███ ab. Hierfür brachten diese ein Herstellungskontingent von 5.750 kg Rohtabak monatlich seit dem 1. Juli 1949 in die Gesellschaft ein. Der Ehemann ███ übertrug der Gesellschaft außerdem die für seine Rechnung bei der Firma ███████ lagernden, von ihm noch nicht bezahlten 42.790 kg Rohtabak. Diese Tabakmengen waren jedoch von ████ schon bezahlt. Der Angeklagte wollte mit Hilfe dieser Warenvorräte zu Geld kommen, um den Aufbau seiner Fabrik zu finanzieren. Daher verhandelte er mit der Firma ████████, der gegenüber er als Geschäftsführer der Gesellschaft auftrat, über den Ankauf des Tabaks. Er erzielte dabei für die Gesellschaft als „Aufbaubezuschuss“ einen Gewinn von 20.175,50 DM. Den Spitzenbetrag von 175,50 DM erhielt er in bar und verbrauchte ihn für Reisespesen. Über die restlichen 20.000 DM wurde ihm von der Firma ████████ am 10. Oktober 1949 ein Verrechnungsscheck ausgehändigt. Diesen übergab er, ohne die Eheleute ██ in Kenntnis zu setzen, der Buchhaltung seiner Gesellschaft mit dem Bemerken, „ihn dem persönlichen Konto gutzubringen“. Der Scheck wurde am 12. Oktober 1949 als eingelöst in den Büchern der Gesellschaft vermerkt. Das Geld wurde zum Aufbau des Unternehmens verwendet. Die Angestellten der Buchhaltung, die damals ihren Aufgaben nicht voll gewachsen waren, brachten die 20.000 DM dem „Darlehnskonto“ der Eheleute ███████████ gut. Von diesem Darlehenskonto wurden später die Beträge abgebucht, die der Angeklagte und seine Ehefrau bis zum 6. Oktober 1949 und 4. Mai 1950 als Einlagen auf die Auffüllung und Erhöhung des Stammkapitals zu erbringen hatten.

Wie dem Beschwerdeführer nicht zu widerlegen war, geschahen diese Ab- und Umbuchungen auf seine Veranlassung.

Das Landgericht legt rechtsbedenkenfrei dar, dass diese 20.000 DM Erlös aus dem Geschäft mit der Firma ████████ der Gesellschaft und nicht dem Angeklagten zustanden (§ 164 Abs. 1 BGB; § 36 GmbHG). Der Gegenwert des Schecks ging in das Eigentum dessen über, den es anging, d. h. in das der Gesellschaft, für die die Schecksumme vereinnahmt und auch verwendet wurde.

Das Handeln des Beschwerdeführers zum Nachteil der Gesellschaft sieht die Strafkammer in folgendem: „Er hat der WC einen ihr gebührenden Vermögenswert entzogen, indem er den von der Firma ███ █████████████ Betrag seinem und seiner Ehefrau Darlehenskonto hat zuschreiben lassen und indem er ihn später rechnerisch als Einlage auf das aus seinem Vermögen zu erbringende Stammkapital verwertet hat.“ „Trotz der Tatsache, dass die von der Firma ████████ eingegangenen 20.000 DM letztlich dem Vermögen der WC zugeflossen sind, ist der Gesellschaft ein Schaden entstanden. Der Angeklagte hat nämlich durch die unberechtigte Verrechnung der von der Firma ███ █████████████ 20.000 DM bewirkt, dass die WC den weiteren Betrag in gleicher Höhe niemals erhalten hat, den der Angeklagte als Einlage auf die Stammkapitalerhöhung zu erbringen hatte.“

Mit diesen Darlegungen steht zwar die in anderem Zusammenhang gebrachte Ausführung des Urteils zum Teil im Widerspruch, es habe dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können, dass er die Verbuchung der — von ihm als Einlagen gedachten — Beträge auf sein und seiner Ehefrau „Darlehnskonto“ veranlasst habe. Diese Unstimmigkeit, die übrigens möglicherweise nur ein Vergreifen im Ausdruck ist, beeinträchtigt den Schuldspruch nicht. Denn das Landgericht ist ersichtlich der Auffassung, dass der Angeklagte jedenfalls die unrichtige Buchung des ihm nicht zustehenden Betrages auf Darlehenskonto pflichtwidrig und zum Nachteil der Gesellschaft ausgenutzt hat. Durch die falsche Buchung der 20.000 DM entstand buchmäßig der Eindruck, er und seine Frau hätten der Gesellschaft ein Darlehen in dieser Höhe gewährt. Statt diesen Buchungsfehler durch Streichung der Eintragung nachträglich beseitigen zu lassen, wozu er verpflichtet war (§ 41 Abs. 1 GmbHG), benutzte er die Fehlbuchung zur Umbuchung auf Einlagekonto. Dadurch entstand nach den Büchern der Anschein, er und seine Frau hätten ihre sämtlichen Einlagen aus eigenen Mitteln geleistet. Mit den der Gesellschaft zustehenden und ihr bereits zugeflossenen 20.000 DM konnten jedoch keine Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt werden (RGZ 159, 430 f.; BGHZ 15, 52 f.).

In dieser Handlungsweise des Angeklagten konnte die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ein Handeln zum Nachteil der Gesellschaft erblicken. Die Buchungen als solche veränderten zwar den Vermögensstand der Gesellschaft nicht (RG LZ 1923, 654 Nr. 4; RG JW 1934, 1498 Nr. 15). Jedoch trat durch den undurchsichtigen und irreführenden Buchungsstand bereits eine Vermögensgefährdung der Gesellschaft ein. Diese Gefährdung vertiefte sich zu einer Vermögensschädigung; denn durch die Ausnutzung der Falschbuchung erreichte der Beschwerdeführer sein Ziel, sich und seine Frau ihrer Einzahlungspflicht zu entziehen.

Auch die Darlegungen zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Der Tatrichter hebt hervor, der Angeklagte sei „Volljurist“ und mehrere Jahre lang als Rechtsberater von Wirtschaftsunternehmen tätig gewesen. Es wird ihm zwar eingeräumt, dass er „sein Tun nicht darauf abgestellt habe, die WC als sein ureigenes Lebenswerk zu schädigen“. Er habe aber „gewusst, dass er mit seinem Tun, welches ihn der Notwendigkeit entheben sollte, aus dem eigenen Vermögen die Stammeinlagen zu leisten, zugleich der WC einen Schaden zufügen würde“.

Damit ist der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass der Angeklagte zwar nicht in Schädigungsabsicht gehandelt, aber mit der Möglichkeit einer Benachteiligung der Gesellschaft gerechnet und diese mögliche Folge seines Handelns gebilligt hat. Diese Annahme ist rechtlich nicht angreifbar. Bedingter Vorsatz reicht für den inneren Tatbestand der Vorschrift aus. Das Bewusstsein pflichtwidrigen Handelns (BGHSt 3, 24) ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Der Beschwerdeführer hat gewusst, dass er nicht berechtigt war, sich den Erlös aus dem für die WC vorgenommenen Verwertungsgeschäft gutschreiben zu lassen. Seine Einlassung, es habe sich um eine ihm zustehende Provision gehandelt, hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei als unzutreffende Schutzbehauptung widerlegt.

Auch zum Strafausspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht konnte von einem endgültigen Schaden der Gesellschaft in Höhe von 20.000 DM ausgehen. Denn der Angeklagte hatte es bewusst unterlassen, seine und seiner Frau anlässlich der Kapitalerhöhung übernommene Verpflichtung zur Einzahlung auf die Stammeinlagen durch eigene, jedenfalls gesellschaftsfremde, Mittel (§ 46 Nr. 2 GmbHG) zu erfüllen. Die Feststellungen des Landgerichts bieten keinen Anhalt dafür, dass die Eheleute ██ dazu in der Lage waren. Es war auch bis zur Konkurseröffnung praktisch niemand vorhanden, der die Leistungen von ihnen hätte einfordern können. Daher rechtfertigt sich die Annahme des Tatrichters, dass jedenfalls bei Konkurseröffnung der Schaden in Höhe von 20.000 DM endgültig eingetreten war. Die vom Landgericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hervorgehobene, spätere teilweise Wiedergutmachung ändert daran nichts.

b) Im Fall C I b des Urteils gilt sinngemäß dasselbe, was vorstehend zu dem Vorgang C I a ausgeführt worden ist. In diesem Fall handelte es sich um einen Betrag von 15.699,60 DM, der aus der Verwertung einer Bezugsberechtigung erlöste wurde. Diese gehörte zu dem von den Eheleuten ██ eingebrachten Herstellungskontingent. Den dafür von der Firma ██ █████████ eingegangenen Betrag hat der Angeklagte der Gesellschaft im Ergebnis auf die gleiche Weise entzogen. Hierin hat das Landgericht wiederum ein die Gesellschaft bewusst schädigendes Verhalten des Beschwerdeführers erblickt. Gegen die deswegen erfolgte weitere Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 81a GmbHG ergeben sich gleichfalls keine rechtlichen Bedenken.

c) Fortsetzungszusammenhang dieser Tat mit dem zu C I a behandelten Vergehen hat die Strafkammer verneint. Beide Vorgänge standen zwar in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Die Annahme eines Gesamtvorsatzes lag daher nicht fern (vgl. auch RG JW 1934, 169 Nr. 13; BGH 3 StR 265/54 vom 29. Juli 1954, teilweise angeführt in MDR 1955, 16). Das Landgericht hat indes eine solche Annahme „zugunsten des Angeklagten“ verneint. Damit sollte gesagt werden: die Strafkammer habe sich nicht davon überzeugen können, dass es der Angeklagte von vornherein auf beide Beträge abgesehen habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die beiden Untreuehandlungen auf selbständigen Tatentschlüssen beruhten. Dieser auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Erwägung lässt sich mit Rechtsgründen nicht entgegentreten.

2) Hinsichtlich der Verurteilungen wegen unrichtiger Angaben gegenüber dem Registerrichter und Anstiftung hierzu (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 48 StGB) ergeben sich nur im ersten Fall — C II a — zum Strafausspruch rechtliche Bedenken.

a) Die Westdeutsche Tabakgesellschaft mbH (später WC firmierend) war vom Angeklagten und seiner Ehefrau mit einem Stammkapital von 75.000 RM gegründet worden, wovon der Beschwerdeführer 20.000 RM und seine Frau den Rest einbrachte. Diese wurde zum Geschäftsführer bestellt. Da sie beim Tabakanbau große Verluste erlitten, beschlossen die Gesellschafter im Frühjahr 1948 die Herabsetzung des Stammkapitals auf 20.000 RM sowie am 9. August 1948 mit Rücksicht auf die Währungsreform die Auflösung der Gesellschaft. Am 22. August 1949 beschlossen sie die Aufhebung der Liquidation und die Weiterführung der Gesellschaft. Die von der Ehefrau als Geschäftsführerin beantragte entsprechende Eintragung wurde vom Amtsgericht beanstandet.

Unterdessen hatten die beiden Gesellschafter am 8. September 1949 die „Erhöhung der Geschäftsanteile“, und zwar beim Angeklagten von 13.000 RM auf 13.000 DM, bei der Frau von 7.000 RM auf 7.000 DM beschlossen. Die Einlagen auf das Stammkapital sollten zuerst durch Sacheinlagen bewirkt werden. Auch insoweit erhob der Registerrichter Beanstandungen. Auf seine Anregung entschlossen sich die Eheleute █████████ sodann, nach Möglichkeit Bareinlagen zu leisten. Sie traten, als im Zeitpunkt der Liquidationsaufhebung einzige Gesellschafter, am 6. Oktober 1949 erneut zu einer Gesellschafterversammlung zusammen. Sie gingen dabei davon aus, dass das Vermögen der Gesellschaft durch die Währungsumstellung von 20.000 RM auf 2.000 DM abgewertet worden sei. Um dem Registergericht den Nachweis über die „volle Aufstockung des Gesellschaftskapitals“ zu erbringen, erklärten sie, dass sie beide seit dem Tage der Aufhebung der Liquidation 18.000 DM in bar in die Gesellschaft eingebracht hätten und diese daher wieder mit einem vollen Stammkapital von 20.000 DM arbeite. Frau █████████ erklärte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin, diese 18.000 DM direkt in bar oder „über Verfügung der Städtischen Sparkasse“ zum Aufbau der Gesellschaft empfangen zu haben. Nach Einreichung dieser notariellen Urkunde wurden die Veränderungen in das Handelsregister eingetragen.

Die Strafkammer führt hierzu aus: Die Ehefrau █████████ habe die äußeren Merkmale eines Vergehens gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG verwirklicht. Zu dieser mit Strafe bedrohten Handlung habe sie der Angeklagte angestiftet. Sie habe die unrichtigen Angaben einmal behufs Eintragung der Gesellschaft gemacht; denn das Wiederaufleben unter Beendigung der Liquidation sei der erstmaligen Eintragung gleichzustellen. Sie habe ihre Angaben aber auch zwecks Eintragung einer Kapitalerhöhung gemacht.

Der erste Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Der § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG stellt wissentlich falsche Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen unter Strafe. Er unterscheidet zwischen Erklärungen zwecks „Eintragung der Gesellschaft“ und solchen zum Zweck der Eintragung einer Kapitalerhöhung. Unter „Eintragung der Gesellschaft“ versteht das Gesetz nur die erstmalige Eintragung in das Handelsregister anlässlich der Gründung (§ 8 Abs. 2 GmbHG; Scholz, 3. Aufl. Anm. III 2; Hachenburg, 6. Aufl. Anm. 6 zu § 82 GmbHG). So hieß es in der Begründung zum Entwurf des Gesetzes (Sten. Ber. über die Verhandlungen des Reichstags, 8. Leg.-Periode I. Session 1890/92 S. 3760): „Zunächst wird es in der Nr. 1 ... unter Strafe gestellt, wenn dem Registergericht bei der ersten Anmeldung der Gesellschaft ... wissentlich falsche Angaben gemacht werden“ (vgl. auch RGSt 48, 154, 159; RG JW 1911, 251 Nr. 38).

In dem zur Entscheidung stehenden Fall war die Gesellschaft zwar gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG aufgelöst. Dies beendete jedoch nicht ohne weiteres ihre Rechtspersönlichkeit (Hachenburg Anm. 1, 2 zu § 60 GmbHG). Sie bestand fort, solange noch verteilbares Vermögen vorhanden war (RGZ 134, 91, 94). Dass dies hier noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufhebung der Liquidation zutraf, ist dem Urteilszusammenhang zu entnehmen. Von dem Erfordernis einer Neugrundung (RGZ 118, 337, 340) ist auch der Registerrichter nicht ausgegangen.

Es ist nun anerkannt, dass eine Gesellschaft, deren Liquidation beschlossen war, unter bestimmten Voraussetzungen in eine werbende zurückverwandelt und diese eingetragen werden kann (RG aaO). Ob hierfür die Grundsätze des § 215 AktG gelten (Scholz Anm. 3 zu § 60 GmbHG; vgl. auch Art. 1, § 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten DMBilErgG vom 20. Dezember 1952, BGBl. I 824), kann hier auf sich beruhen. Jedenfalls stellt § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, erster Tatbestand, keine Strafvorschrift für falsche Angaben dar, die zwecks Eintragung der Fortsetzung einer wieder werbend gewordenen GmbH abgegeben werden. Eine dem § 295 Abs. 1 Nr. 5 AktG entsprechende Strafbestimmung fehlt für das Recht der GmbH. Die Auffassung des Landgerichts, der „Eintragung der Gesellschaft“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG sei deren Fortsetzung nach Aufhebung der Liquidation gleichzustellen, scheitert an dem Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GrundG.

Zudem betreffen derartige Angaben die Frage und den Stand der Liquidation, nicht aber „Einzahlungen auf die Stammeinlagen“. Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes den Schuldspruch nicht. Die weitere Darlegung der Strafkammer, die Angaben seien außerdem zum Zweck der Eintragung einer Kapitalerhöhung gemacht, ist rechtlich nicht angreifbar.

Der Angeklagte und seine Frau gingen in der fraglichen Erklärung, in Übereinstimmung mit dem Registerrichter, davon aus, dass das „Vermögen“ (gemeint war das Reinvermögen = Stammkapital) durch die Währungsreform auf 2.000 DM abgewertet worden war. Insoweit werden ihnen falsche Angaben etwa aus dem Gesichtspunkt des § 53 Abs. 2 Satz 5 DMBilG nicht zur Last gelegt. Mit ihren Erklärungen wollten sie dem Registergericht den Nachweis über die „volle Aufstockung des Gesellschaftskapitals“ erbringen. Darin konnte die Strafkammer rechtsbedenkenfrei Angaben zwecks Eintragung einer Erhöhung des Stammkapitals von 2.000 auf 20.000 DM hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen erblicken. Von Stammeinlagen ist zwar in der fraglichen Urkunde nicht ausdrücklich die Rede, sondern vom „Vermögen“, vom „Gesellschaftskapital“ und vom „Stammkapital“. Der Tatrichter hat jedoch die Erklärung der Ehefrau █████████, 18.000 DM seien in die Gesellschaft eingebracht gewesen, als Angaben über Einzahlungen auf die Stammeinlagen angesehen. Diese Auslegung ist rechtlich möglich, auch wenn die Äußerung zugleich dem Nachweis dienen sollte, dass die Gesellschaft wieder werbend geworden war („seit dem Tage der Aufhebung der Liquidation ...“).

Die Strafkammer legt dar, diese Angaben seien zumindest zu einem Betrage von 7.040,68 DM (18.000 DM abzüglich eines ausgenutzten und für die Gesellschaft verwendeten Sparkassenkredits von 10.959,32 DM) unrichtig gewesen. Mehr als diese 10.959,32 DM seien der Gesellschaft nicht zugeflossen. Der von der Firma ███████ damals eingegangene Teilbetrag von 10.000 DM hätte zu Einzahlungen auf das Stammkapital nicht verwendet werden können, da dieses Geld der Gesellschaft selbst gebührte und ihr unberechtigt entzogen worden sei.

Dieser Auffassung lässt sich im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.

Durch die Buchung der 10.000 DM ███████ auf Darlehenskonto der Eheleute ████████, die zudem nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers eine Fehlbuchung war, erlangten diese keine Darlehensforderung gegen die Gesellschaft. Das Darlehen setzt einen Vertrag voraus, der durch einen bloßen Buchungsvorgang nicht entsteht. Durch die Verwendung des Geldes zum Aufbau der Gesellschaft erhielt diese nur das, was ihr schon aus anderen Rechtsgründen zukam (RGZ 60, 29 a. E.).

Ob die Erklärung, 18.000 DM seien der Gesellschaft als Einzahlungen der Eheleute █████████ auf die Stammeinlagen zugeflossen, für die Kapitalerhöhung in vollem Umfang erforderlich war (§ 57 Abs. 2, § 7 Abs. 2 GmbHG), ist im Rahmen des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ohne Bedeutung. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, entstand durch die Eintragung im Handelsregister und deren Bekanntmachung für die Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1, § 10 HGB), vor allem etwaige Kreditgeber, der Eindruck, dass die Gesellschaft mit einem auf 20.000 DM erhöhten Stammkapital arbeite. Dieses ist — im Gegensatz zum Gesellschaftsvermögen — eine feststehende Größe und der Mindestgarantiefonds für die Gläubiger der Gesellschaft (§ 30 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 42 Nr. 4 GmbHG; Lehmann-Hoeniger, Handelsrecht S. 388). Daher müssen solche Angaben in vollem Umfang wahr sein (RGSt 43, 323; RG JW 1911, 251 Nr. 38).

Danach ist die Annahme der Strafkammer, die Ehefrau █████████ habe durch ihre teilweise falschen Angaben die äußeren Merkmale eines Vergehens gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG verwirklicht, rechtlich nicht angreifbar. Der Angeklagte hat seine Frau zu ihrem Tun bestimmt. Die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte somit der Anstiftung zu dem Vergehen gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG schuldig sei, ist nicht zu beanstanden (BGHSt 4, 355 ff.).

Im Strafausspruch kann indes die Verurteilung in diesem Fall nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter hat, wie dargelegt, aus Rechtsirrtum auch den Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 1 in der ersten Begehungsform als erfüllt angesehen. Er hat zwar für alle drei Vergehen gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG dieselbe Strafe von einem Monat Gefängnis für schuldangemessen angesehen. Dennoch lässt sich nicht ausschließen, dass der Rechtsfehler den Strafausspruch zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat. Das Landgericht hat hierbei möglicherweise nicht erwogen, dass der Fall II a besonders gestaltet war. Einmal herrschte zur damaligen Zeit über die Auswirkungen des neuen DMBilG auch bei Sachkennern manche Unsicherheit. Zudem war hier eine mit der Neufestsetzung verbundene Kapitalerhöhung notwendig, um eine Auflösung zu vermeiden (§ 80 Abs. 1, 2 DMBilG; Scholz, GmbH-Rdsch 1950, 34 f).

b) Am 4. April 1950 beschlossen die Gesellschafter — der Angeklagte, seine Ehefrau und die Eheleute ██ u. a. die Erhöhung des Stammkapitals von 20.000 DM auf 100.000 DM. Nach ihren Erklärungen brachten u. a. die Ehefrau █████████ auf die übernommene Stammeinlage von 20.600 DM in bar 10.000 DM und in Sachwerten 10.600 DM ein, der Angeklagte auf die von ihm übernommene Einlage von 46.000 DM Sacheinlagen mit 16.000 DM und in bar 30.000 DM. Auf Veranlassung des Beschwerdeführers meldete die Ehefrau █████████ dem Registergericht die Kapitalerhöhung zur Eintragung an. Sie versicherte dabei als alleinige Geschäftsführerin, dass die Sach- und Geldeinlagen in voller Höhe eingebracht seien und zur freien Verfügung der Gesellschaft stünden. Der Registerrichter forderte den Nachweis der Sacheinlagen. Darauf erklärten der Angeklagte und seine Ehefrau in einer weiteren Gesellschafterversammlung: Sie hätten auf dem Grundstück der Frau ███████████ einen Erweiterungsbau für 26.600 DM ausführen lassen. Diesen Bau brächten sie als Sacheinlage ein. Die hierfür ausgegebenen Beträge entfielen in Höhe von 10.600 DM auf Frau ████████ und in Höhe von 16.000 DM auf den Angeklagten. Auf Veranlassung des Beschwerdeführers überreichte Frau █████████ Ausfertigung dieser Erklärungen und bezog sich im Übrigen auf ihre Versicherung vom 5. April 1950. Daraufhin wurden die Veränderungen in das Handelsregister eingetragen.

Die Strafkammer hat angenommen, die zur Eintragung der Kapitalerhöhung gemachten Angaben der Ehefrau █████████ seien (teilweise) unrichtig gewesen. Sie habe sinngemäß erklärt, der Angeklagte habe zusammen mit seiner Frau über die bereits erörterten 18.000 DM (C II a des Urteils) hinaus weitere 66.600 DM in bar oder als Sachwert aus ihrem Vermögen in das der Gesellschaft überführt. Zur Tilgung der Barforderung der Gesellschaft oder zur Erstellung des Sachwertes hätten jedoch die von den Firmen ███ und ███████ eingegangenen Beträge (20.000 und 15.699,60 DM) nicht verwendet werden können. Dies habe der Angeklagte auch gewusst und sich daher wiederum der Anstiftung zur unrichtigen Anmeldung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG schuldig gemacht.

Diese Auffassung des Landgerichts lässt keinen durchgreifenden Rechtsverstoß erkennen. Die Sacheinlage (§ 56 GmbHG) sollte nach dem Wortlaut der Erklärung vom 5. Mai 1950 in der Einbringung des von den Eheleuten █████████ nach ihrer Behauptung mit 26.600 DM finanzierten Erweiterungsbaus bestehen. Das Eigentum an dem Gebäude wird nach §§ 94, 946 BGB der Ehefrau █████████, sofern sie noch die Grundstückseigentümerin war, zugestanden haben, weil ein Fall des § 95 BGB nicht ersichtlich ist. Das Bauwerk konnte nicht ohne das Grundstück eingebracht werden.

Jedenfalls ist die Auslegung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, es seien 66.600 DM (40.000 und 26.600 DM) in bar oder in Sachwerten von den Eheleuten █████████ aus ihrem Vermögen in die Gesellschaft als eingebracht erklärt worden. Das Landgericht konnte dabei offen lassen, ob die Angaben über die Bareinlagen oder die Sacheinlagen oder zum Teil bei beiden Einlagegruppen falsch waren. Auf jeden Fall entstand für die Öffentlichkeit der irrige Eindruck, dass die Eheleute ██████ aus eigenen Mitteln volle 66.600 DM in bar oder in Sacheinlagen zum Zweck der Kapitalerhöhung eingebracht hätten. Dies ist entscheidend (vgl. auch Fischer JZ 1954, 428).

Der Strafausspruch ist im vorliegenden Fall — II b — nicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Hier waren lediglich Angaben zwecks Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals gemacht (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG in der zweiten Begehungsform). Der Tatrichter konnte auch ohne Rechtsverstoß bei der Strafzumessung die „hohen Werte“, die unrichtig als bewirkte Einlagen angemeldet waren, strafschärfend berücksichtigen. Es besteht kein Anhalt dafür, dass diese Werte zum Nachteil des Angeklagten zu hoch bemessen worden seien. Die Revision erweist sich daher auch in diesem Fall als unbegründet.

c) Im Fall II c, bei der Anmeldung der HC, ist der Angeklagte selbst als ausdrücklich bestellter Geschäftsführer tätig geworden. Als von Frau █████████ eingebrachte Sacheinlage wurde eine Tabakschneidemaschine bezeichnet. Der Angeklagte versicherte bei Anmeldung der neuen Gesellschaft, dass das Gesellschaftskapital in voller Höhe in die Gesellschaft eingebracht sei.

Diese Versicherung (§ 8 Abs. 2 GmbHG) war nach den Feststellungen der Strafkammer insoweit falsch, als die Sacheinlage noch nicht eingebracht war. Die Maschine war damals allenfalls bestellt, aber noch nicht geliefert.

Die Auffassung des Landgerichts, dass unter die Angaben über die Einzahlung der Stammeinlage im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG auch solche über die Leistung von Sacheinlagen fallen, ist rechtlich bedenkenfrei (RGSt 38, 128; 43, 250, 254, 430, 431; 48, 153 ff.; Brodmann Anm. 1 f zu § 82). Dass diese Versicherung falsch war, ist dem Angeklagten, wie die Strafkammer darlegt, bekannt gewesen. Er glaubt allerdings nach seiner Einlassung „nicht strafbar zu sein, weil das Eintreffen der bestellten Maschine kurz bevorgestanden habe“. Das Landgericht hat demgegenüber ausgeführt, dies könne den Beschwerdeführer nicht entlasten, er habe vorsätzlich, wissentlich gehandelt. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erbracht worden war; gleichwohl habe er die gegenteilige Versicherung abgegeben. Damit hat der Tatrichter nach dem Urteilszusammenhang der Überzeugung Ausdruck gegeben, der Angeklagte, ein erfahrener Wirtschaftsjurist, habe gewusst, dass er Unrecht tat. Der Tatrichter hat dabei ersichtlich berücksichtigt, dass diese Erklärung des Beschwerdeführers nicht die erste war, die er gegenüber dem Registergericht abgab oder abgeben ließ, und dass er von diesem schon bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen worden war, Einlagen auf das Stammkapital (sei es in bar oder als Material) müssten zur Verfügung stehen (Verfügung des Registergerichts in Arnsberg vom 1. Oktober 1949). Die einzelnen Tatbestandsmerkmale eines Vergehens gegen § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG sind so ausreichend festgestellt.

Auch der Strafausspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

3) Die Verurteilung wegen Betruges — C III b — ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.

Auf Grund der bewusst falschen Angabe, dass der WC eine Forderung von 12.000 DM gegen die Firma Sch zustehe, veranlasste der Angeklagte die Zollverwaltung (Abkommen vom 30. August und 5. September 1950), wegen ihrer fälligen Forderungen von der sofortigen Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen Abstand zu nehmen. Ein solcher Zugriff hatte damals Erfolg gehabt, weil die Gesellschaft zu jener Zeit noch über Außenstände in Höhe von etwa 500.000 DM verfügte. Durch die Stillhaltevereinbarungen kam es dazu, dass die Zollverwaltung erst am 4. April 1951 zu neuer Pfändung schritt. Im Konkursverfahren fiel die Bundesfinanzverwaltung in Höhe von 71,3 % ihrer Forderungen aus.

III.

Das Urteil ist somit nur im Strafausspruch im Fall C II a mit den Feststellungen und bezüglich der Gesamtstrafe aufzuheben.

Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeDr. AugustinLang-Hinrichsen
EngelsSeibert

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