Revision: Aufhebung von vier Verurteilungen wegen einfachen Diebstahls im Rückfall; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat (2. Ferien-Strafsenat)
- Aktenzeichen
- 3 StR 265/54
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, ob mehrere Wegnahmen eine Fortsetzungstat oder eine natürliche Handlungseinheit darstellen, sind die äußeren Umstände und ein möglicher Gesamtvorsatz zu berücksichtigen; eine bloß formelhafte Verneinung ohne nähere Erörterung ist rechtsfehlerhaft.
Liegen örtliche Nähe, wiederholte gleiche Tatumstände oder vorherige Kenntnis der Örtlichkeit nahe, dass der Täter die Möglichkeit einer Zusammenhandlung kannte, so kann dies für das Vorliegen einer Fortsetzungstat oder natürlichen Handlungseinheit sprechen.
Die Feststellungen in einem Strafurteil brauchen nur die für die Strafzumessung maßgebenden Umstände zu enthalten; der Tatrichter muss jedoch die zur Beurteilung des Fortsetzungszusammenhangs maßgeblichen Gesichtspunkte darlegen.
Bei der Strafzumessung begründet die Darstellung des Gerichts, es sei von der Möglichkeit der Erwerbsaufnahme bei gutem Willen überzeugt, keine Beweislastumkehr und verletzt nicht den Grundsatz "in dubio pro reo", sofern das Gericht seine Überzeugung und die Gründe darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 7. Februar 1954
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzger Adolf ███ aus █████████, geboren am ██ in ███████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall, hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 7. Februar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen verurteilt worden ist. Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen schweren Diebstahls im Rückfall in einem Fall und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.
1.) Die Verfahrensrügen: a) Auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO braucht nicht eingegangen zu werden, weil sie nur die Fälle des einfachen Diebstahls im Rückfall betrifft, in denen das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufzuheben ist.
b) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO ist unbegründet, weil der Tatrichter im Urteil nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen braucht (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dass die Strafkammer den teilweise geringen Wert der von den Angeklagten gestohlenen Sachen übersehen habe, kann nicht angenommen werden. Sie hat dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine zahlreichen Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit dieser Strafen und seine Arbeitsscheu zwar die Zubilligung mildernder Umstände versagt, die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände jedoch dadurch berücksichtigt, dass sie innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nur auf die gesetzlichen Mindeststrafen erkannt hat.
2.) Die Sachbeschwerde: a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil des amerikanischen Majors █ lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Hier hat der Angeklagte in der Nacht zum 31. Mai 1953 aus einem parkenden Personenkraftwagen 3 Photoapparate, 1 Lichtmesser und eine Phototasche mit Inhalt entwendet, nachdem er die linke vordere Entlüftungsscheibe gewaltsam geöffnet hatte.
b) In den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht an sich zu Recht den Tatbestand des einfachen Diebstahls im Rückfall bejaht. Bedenken begegnet jedoch die Annahme von vier selbständigen Straftaten.
Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Angeklagte am 14. Juni 1953 aus dem vor dem Hause ███████ in ███ in ███████████ abgestellten Sportkabriolett der Amerikanerin Juliane ████ 1 Brille mit Etui und aus dem gleichfalls dort parkenden unverschlossenen Kraftwagen des Amerikaners Bernard █████ 1 Armeedecke und mehrere Filme entwendet hat. Aus denselben Kraftwagen hat der Angeklagte in der Nacht zum 22. Juni 1953 wieder gestohlen, und zwar aus dem Wagen der Miss ██████ 1 Damenhandschuh, 1 Sonnenbrille, 1 Fensterleder, 1 Wolldecke und mehrere Filme und aus dem Wagen des Amerikaners ████████ mehrere Filme. Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht zu den Taten des Beschwerdeführers und des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten ████████████ allgemein ausgeführt, die Angeklagten hätten die Diebstähle zwar in recht kurzem zeitlichen Abstand, zum Teil sogar zwei in einer Nacht, begangen; es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass die Angeklagten von vornherein einen entsprechenden Vorsatz gefasst hätten. Eine fortgesetzte Handlung habe daher nicht ██████████ werden können.
Diese formelhafte Begründung lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter ausreichend bedacht hat, dass die besondere Gestaltung der äußeren Tatumstände die Annahme einer Fortsetzungstat und des sie kennzeichnenden Gesamtvorsatzes so sehr nahe legen kann, dass ihre Verneinung ohne nähere Erörterung der hierfür maßgebenden Gesichtspunkte rechtsfehlerhaft ist. Nach der Sachverhaltsschilderung des Urteils scheinen die Kraftwagen der Miss ██████ und des Amerikaners ████████ beieinander gestanden zu haben; denn sie parkten vor demselben Hause. Das behauptet auch die Revision. Träfe das zu, so käme die Annahme selbständiger Diebstahlshandlungen dann in Frage, wenn festgestellt werden könnte, dass der Angeklagte den Entschluss zum Bestehlen des zweiten Kraftwagens jeweils erst nach der Wegnahme der Sachen aus dem ersten Kraftwagen gefasst hat, etwa deshalb, weil das im ersten Wagen erbeutete Diebesgut seinen Erwartungen nicht entsprach. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, dann spricht die natürliche Lebensauffassung dafür, dass jeweils die beiden Diebstahlsakte einer Nacht eine fortgesetzte Tat oder sogar eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Diebstahlshandlung (vgl. BGHSt 4, 219/220) darstellen. Das gilt in besonderem Maße für die Diebstähle in der Nacht zum 22. Juni 1953, weil der Angeklagte hier die örtlichen Verhältnisse und die Möglichkeit, beide Kraftwagen in einem Zuge zu bestehlen, bereits von den früheren Diebstählen her kannte. Es würde dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht werden, eine Fortsetzungstat mit der Erwägung abzulehnen, dass eine allgemeine Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit strafbarer Handlungen spreche. Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ist stets nach der Gestaltung des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die Rechtsprechung in einfach gelagerten Fällen allerdings keine besondere Begründung für die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs verlangt. Weder der Annahme einer Fortsetzungstat noch der einer natürlichen Handlungseinheit stünde entgegen, dass sich die Wegnahmehandlungen des Angeklagten gegen verschiedene Eigentümer richteten.
Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums in der angedeuteten Richtung zwingt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Diebstahlsfälle 6 und 7.
c) Der Strafausspruch begegnet an sich keinen Bedenken. Die Revision behauptet zu Unrecht eine Verletzung des Grundsatzes „Im Zweifel für den Angeklagten“. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass der Angeklagte zwar Mitte Mai 1953 arbeitslos geworden sei, dass das aber kein Grund dafür gewesen sei, strafbare Handlungen zu begehen. Im Übrigen stehe die Strafkammer auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte bei gutem Willen Arbeit gefunden hätte. Er sei in der Hauptverhandlung aber nicht einmal in der Lage gewesen, darzutun, dass er sich um Arbeit ernstlich bemüht habe. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel darüber, dass das Landgericht davon überzeugt war, dass der Angeklagte bei gutem Willen Arbeit gefunden hätte. Es hat dem Angeklagten keine Beweislast für das Gegenteil auferlegt. Überdies handelt es sich bei der von der Revision angegriffenen Urteilstelle ersichtlich um eine Hilfserwägung, die auf die Strafart und das Strafmaß ohne Einfluss war.
Wegen der Aufhebung des Urteils in den vier Fällen des einfachen Diebstahls im Rückfall kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Prof. Busch ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Koeniger | Martin | ||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |