Revision wegen Devisenvergehen: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 280/54
- Datum
- 06.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Vorliegen einer Fortsetzungstat setzt einen vor oder bei der ersten Tat gefassten Gesamtvorsatz voraus; ohne entsprechende Feststellungen ist ein Fortsetzungszusammenhang nicht anzunehmen.
Verträge und Aufträge zur Anmeldung oder Verwertung gewerblicher Schutzrechte im Ausland begründen Verpflichtungen, für die devisenrechtliche Genehmigungen erforderlich sein können.
Ansprüche aus der gemeinsamen Verwertung von Erfindungen sind Devisenwerte im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften und unterliegen der Anmeldepflicht; deren Nichtbefolgung kann strafbar sein.
Die Abgrenzung zwischen Wirtschaftsstraftat und Ordnungswidrigkeit erfordert konkrete Feststellungen zum kriminellen Unrechtsgehalt des Handelns; bloße Hinweise auf Tarnung oder Einsichtslosigkeit genügen nicht ohne weiteres.
Bei der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes ist auf die bereits gebildete Gesamtfreiheitsstrafe abzustellen; übersteigt diese die gesetzliche Grenze, kommt Straffreiheit nicht in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 8. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █, Heino, geboren am 9. [REDACTED] 1881 in [REDACTED], den Baumeister, wegen Devisenvergehens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen eines im Jahre 1950 begangenen Devisenvergehens nach Art I Nr. 1d des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung zu einer Geldstrafe von 900 DM verurteilt worden. Wird sie nicht bezahlt, so hat der Angeklagte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen Gefängnis zu verbüßen.
Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht der Durchführung des Verfahrens nicht im Wege. Der Angeklagte ist vom Landgericht Darmstadt am 19. Januar 1953 wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Beleidigung, übler Nachrede, Beamtennötigung und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüßte er, als er in diesem Verfahren wegen Devisenvergehens verurteilt wurde. Die Devisenverstöße beging der Angeklagte vor dem Erlass des genannten Urteils. Ob das Verfahren in der vorliegenden Sache nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen oder nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes ist, richtet sich danach (vgl. BGHSt 6, 512).
Es treffen hier mehrere Freiheitsstrafen mit einer Geldstrafe zusammen. Da schon die für die Freiheitsstrafen früher gebildete Gesamtstrafe die für die Gewährung von Straffreiheit nach § 2 des Gesetzes entscheidende Grenze von drei Monaten übersteigt, darf das Verfahren nicht eingestellt werden (BGH 4 StR 492/54 vom 20. Januar 1955).
II. Soweit das Landgericht den von ihm festgestellten Sachverhalt devisenrechtlich gewürdigt hat, enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
1. Der äußere Tatbestand mehrerer Verstöße gegen die Verbotsvorschriften der Artikel I Nr. 1d, Art. II des Gesetzes Nr. 53 der MilReg liegt vor.
a) Ohne im Besitz einer devisenrechtlichen Genehmigung zu sein, hat der Angeklagte Anfang 1950 ein von ihm erfundenes Verfahren zur Herstellung ausfallbarer und schmelzbarer Ligninharze zur Erteilung eines Patents durch einen österreichischen Patentanwalt beim Patentamt in Wien anmelden lassen. Der dieser Anmeldung zugrunde liegende Vertrag mit dem Patentanwalt war ein genehmigungsbedürftiges Geschäft nach Art. I Nr. 1d in Verbindung mit Art. II des Gesetzes Nr. 53. Das folgt daraus, dass durch die Ausarbeitung und Vorlage solcher Anträge im Ausland zu erfüllende Verpflichtungen begründet werden, für die Devisenwerte bereitgestellt werden müssen, wie dies z. B. auch zur Erfüllung von Verträgen über die Wareneinfuhr notwendig ist (vgl. Art. Xb des Gesetzes Nr. 53).
So setzten denn auch die in der damals geltenden SEIA-Anweisung Nr. 24 unter Ziffer 3 zusammengefassten Bestimmungen über das Genehmigungsverfahren beim Erwerb gewerblicher Schutzrechte im Ausland das Bestehen der Genehmigungspflicht voraus. Für entsprechende Aufträge von Deviseninländern an ausländische Patentanwälte kann nichts anderes gelten. Irrig, aber in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung für das vom Landgericht angenommene Ergebnis ist freilich dessen Ansicht, dass sich diese Genehmigungspflicht im vorliegenden Falle aus den Vorschriften unter Ziffer 21 der Anweisung Nr. 24 ergebe. Die vom Landgericht angezogenen Vorschriften betreffen Verfügungen der Berechtigten über erteilte oder angemeldete Rechte (vgl. Langen, Devisenrecht 2. Aufl. S. 56/57 Anm. 73 ff. zu Art. II).
b) Einer devisenrechtlichen Genehmigung nach Art. I Nr. 1d bedurfte auch der Abschluss des Vertrages vom 7. August 1950, in dem der Angeklagte als Geschäftsführer der Beton- und Baustoffwerke EL & Co. GmbH mit der österreichischen Firma Franz Rosenauer Vereinbarungen über die künftige gemeinschaftliche Verwertung einer Erfindung des Angeklagten getroffen hat. Durch diesen Vertrag wurde eine in Deutschland beim Patentamt zur Erteilung des Patentschutzes angemeldete Erfindung dem österreichischen Vertragsgegner zur Mitverwertung überlassen. Wenn auch ein erheblicher wirtschaftlicher Nutzen aus der Verwertung dieser Erfindung von beiden Vertragsteilen zunächst noch nicht erwartet wurde, so hat sich doch die Firma Rosenauer darin verpflichtet, dem Angeklagten für die erwartete Verwertung eine laufende Vergütung zu zahlen. Daraus folgt, dass die Parteien auch der noch nicht fabrikationsreifen Erfindung einen wirtschaftlichen Wert beilegten. Daher bedurfte der Vertrag über diesen Gegenstand der devisenrechtlichen Genehmigung nach Art. I Nr. 1d des Gesetzes Nr. 53, die der Angeklagte nicht eingeholt hat. Das Landgericht hat ihn allerdings in diesem Punkte nicht für schuldig erachtet. Hierdurch ist er aber nicht beschwert.
c) Die durch diesen Vertrag begründeten Ansprüche des Angeklagten waren Devisenwerte im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. X Nr. 3 des Gesetzes Nr. 53, die nach Art. II Nr. 1 des gleichen Gesetzes anzumelden waren. Diese Anmeldepflicht erfüllte der Angeklagte nicht, sodass er sich deshalb nach Art. VIII strafbar machte. Er verletzte ferner die Vorschrift des Art. I Nr. 1e des Gesetzes Nr. 53 dadurch, dass er zur Erfüllung seiner auf Devisenwerte gerichteten Ansprüche Zahlungen einer in der Bundesrepublik ansässigen Firma entgegennahm, die diese Leistungen für Rechnung, also zu Gunsten des österreichischen Vertragsteils ausführte.
2. Auch der innere Tatbestand der erörterten Devisenzuwiderhandlungen ist gegeben. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in allen Fällen vorsätzlich. Das Landgericht hat auch dargelegt, dass der Angeklagte über das Verbotene seines Tuns nicht im Zweifel war.
Soweit der Vertrag vom 7. August 1950 in Betracht kommt, ist der Angeklagte durch das Schreiben des Hessischen Ministers für Arbeit, Landwirtschaft und Wirtschaft vom 14. August 1950 deutlich darauf hingewiesen worden, dass er die abgeschlossenen Verträge zur Genehmigung vorzulegen habe. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schreiben sei nicht genügend bestimmt gewesen, geht fehl. Da er der Aufforderung zur Vorlage der Verträge nicht nachkam, kann er sich nicht darauf berufen, das Verbotene der nach dem Eingang des Schreibens vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen nicht gekannt zu haben. Nur insoweit hat ihn das Landgericht auch verurteilt. Soweit schließlich die Vereinbarung über die Patentanmeldung in Betracht kommt, ergibt das Urteil ebenfalls, dass der Angeklagte mit dem Bewusstsein handelte, dass sein Vorhaben der Genehmigung bedurfte. Der Tatrichter ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte sich nicht auf einen Verbotsirrtum berufen kann (§ 26a WiStG 1952, § 31 WiStG 1949).
III. Im Übrigen ist das angefochtene Urteil aber nicht frei von Rechtsirrtum.
1. Ohne nähere Begründung hat das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen von ihm angenommenen Devisenverstößen der Verurteilung zugrunde gelegt. Das kennzeichnende Merkmal einer Fortsetzungstat ist der vor oder bei der Vornahme des ersten Teilakts der Fortsetzungsreihe gefasste Gesamtvorsatz des Täters, der sämtliche Teilstücke in ihren Umrissen umfassen muss (BGHSt 1, 313/315). Nach den Feststellungen des Tatrichters spricht hier nichts für einen solchen Gesamtvorsatz. Der Angeklagte beging zwar seine Devisenvergehen bei Verwertung seiner Erfindungen in Österreich, dabei handelte es sich aber um ganz verschiedene Erfindungen und zeitlich auseinanderliegende Vorgänge. Durch die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusammenhangs kann der Angeklagte beschwert sein, da der Gesamtvorsatz einer Fortsetzungstat möglicherweise eher für eine Einstellung spricht, die die durch das Devisenrecht geschützte staatliche Ein- und Ausfuhrverordnung missachtet (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949, 1952).
2. Das Landgericht hat die demnach zu Unrecht als Fortsetzungstat gewerteten Devisenverstöße als Wirtschaftstraftat beurteilt. Die Gründe, die nach Ansicht des Tatrichters hierfür sprechen und die Annahme einer Ordnungswidrigkeit verbieten, tragen seine Rechtsauffassung nicht. Die Abgrenzung zwischen Wirtschaftstraftaten und Ordnungswidrigkeiten ist nach § 6 Abs. 2 des Wirtschaftstrafgesetzes 1949 vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 WiStG).
Das Landgericht will den kriminellen Unrechtsgehalt der Tat der inneren Einstellung des Angeklagten entnehmen, es hält also die Merkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1949 für gegeben. Dass der Umfang der Zuwiderhandlungen nicht geeignet war, das Staatsinteresse am Bestand und der Erhaltung der damals geltenden Ein- und Ausfuhrordnung zu verletzen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1949), nimmt das Landgericht mit Recht nicht an. Die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannte, die staatliche Ein- und Ausfuhrordnung missachtende Einstellung des Täters, aus der sich eine Verletzung des Staatsinteresses an der Erhaltung dieser Ordnung ergibt, hat das Landgericht angenommen, weil der Angeklagte sich einmal über den in dem Schreiben des Ministeriums gegebenen Hinweis auf die Genehmigungspflicht hinweggesetzt, ferner, weil er seine Vergehen „in ganz raffinierter Weise getarnt“ habe.
Beide Gesichtspunkte betreffen zunächst nur sein Verhalten im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des Vertrages vom 7. August 1950. Sie sind auch insoweit kaum Kennzeichen dafür, dass der Angeklagte nicht nur die Verwaltungstätigkeit des Staates auf dem Gebiete der Ein- und Ausfuhrordnung beeinträchtigte, sondern kriminelles Unrecht verübte. Die Feststellungen des Urteils lassen nämlich nicht erkennen, ob die ihm zur Last gelegte Tarnung bei der Annahme von DM durch einen Inländer zugunsten des ausländischen Schuldners auf den Angeklagten zurückging; möglicherweise beruhte sie auf den Vorschlägen seines österreichischen Schuldners, der die Bestrafung wegen eigener Devisenvergehen vermeiden wollte.
Ferner hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die in anderem Zusammenhang des Urteils hervorgehobene Einsichtslosigkeit des Angeklagten gegenüber den Anforderungen der Devisenbewirtschaftung etwa nur der Ausdruck einer altersbedingten Verengung seines Gesichtskreises war. Dann hätte seine Einstellung nicht den Vorwurf verdient, den die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG voraussetzt und der durch die Beispiele verwerflichen Eigennutzes und verantwortungslosen Handelns verdeutlicht wird.
Die bisherigen Ausführungen des Urteils lassen demnach nicht erkennen, dass sich der Tatrichter des entscheidenden Unterschiedes zwischen kriminellem Unrecht und Verwaltungsunrecht bewusst gewesen ist, sodass das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss.
Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass die Zuwiderhandlungen des Angeklagten als Ordnungswidrigkeiten zu werten sind, so hat das Landgericht das Strafverfahren einzustellen (§ 32 Abs. 2 OWiG).
| Glanzmann | Maaß | Wirtzfeld | |||
| Jagusch | Dr. Wiefels |