Revision verworfen — Geschäftsführerpflicht (§41 GmbHG), Bankrott und Unterlassung nach §84 GmbHG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 512/58
- Datum
- 16.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus der Gesamtstrafe, dass die Höchstgrenze des Straffreiheitsgesetzes (§ 2 StFG 1954) überschritten ist, werden daneben verhängte Geldstrafen nicht nach § 2 Abs. 2 StFG erlassen.
Eine Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, welche Tatsachen durch die nicht verwertete Aussage hätten bewiesen werden können und wie diese zu einer anderen strafrechtlichen Würdigung geführt hätten.
Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beurteilung, ob ein Zeuge als verdächtig anzusehen war und damit nicht zu vereidigen war, nicht ersetzen, soweit dem Tatrichter kein Rechtsfehler bei der Begriffsbestimmung oder Anwendung nachgewiesen wird.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach § 41 GmbHG verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und Buchführung zu sorgen; diese Pflicht kann durch innerbetriebliche Arbeitsteilung nicht aufgehoben werden, und Unterlassen oder vorsätzliche Falschbuchungen können strafrechtlich (z. B. Bankrott, Untreue) relevant sein.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Werbeleiter Heinrich ███, geboren am ██████ 1909 in ████, – Sachbezeichnung: ██ u. a. – wegen Vergehens nach § 84 GmbHG u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in ███ ████████████, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Runte gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. April 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Vergehens gegen § 84 GmbHG (Unterlassung von Konkurs- oder Vergleichsantrag), wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO), wegen Betruges und wegen Untreue (§ 81a GmbHG) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von zweimal 200 DM verurteilt und bestimmt, dass an die Stelle der Geldstrafen für den Fall, dass sie uneinbringlich sind, für je 20 DM ein Tag Gefängnis tritt. Die Vollstreckung der gegen Runte erkannten Freiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Strafkammer hält folgende Einzelstrafen gegen diesen Angeklagten für verwirkt: wegen des Vergehens nach § 84 GmbHG 200 DM Geldstrafe, wegen einfachen Bankrotts 200 DM Geldstrafe und vier Monate Gefängnis, wegen Betruges sechs Monate Gefängnis, wegen Untreue –
Die Revision des Angeklagten greift seine Verurteilung wegen Betruges nicht an; sie ist ausdrücklich auf die Verurteilung wegen der anderen Vergehen beschränkt worden. In diesem Umfang beanstandet sie das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen.
Sämtliche Verurteilungen des Angeklagten Runte beziehen sich auf sein Verhalten während seiner Tätigkeit in der Firma █████ & Co GmbH, d. h. vom 16. Oktober 1952 bis zum Monat Juni 1953. Das gibt zur Prüfung Anlass, ob das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 insoweit einzustellen ist, als gegen Runte wegen Vergehens nach § 84 GmbHG und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit §§ 83 und 41 GmbHG auf Geldstrafen von je 200 DM erkannt worden ist, wobei die dafür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 20 Tage Gefängnis ausmachen würden. Diese Frage ist hier zu verneinen, weil die für die anderen Straftaten erkannte Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis die Höchstgrenze des § 2 StFG 1954 übersteigt. In solchem Falle sind auch die selbständig daneben verhängten Geldstrafen nicht erlassen. Das hat der Bundesgerichtshof schon in zwei nicht veröffentlichten Urteilen unter Hinweis auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 des Gesetzes („allein oder nebeneinander“) ausgesprochen (4 StR 492/54 vom 20. Januar 1955 und 3 StR 280/54 vom 6. April 1955).
II. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision hält die Vorschriften der §§ 244, 251 StPO für dadurch verletzt, dass die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Harald ███ durch einen ersuchten Richter nicht in der Hauptverhandlung verlesen und für das Urteil nicht verwertet worden ist; sie meint, dass diese Aussage von Bedeutung gewesen sein würde „für die Verurteilung des Angeklagten ████ wegen Vergehens gegen § 84 GmbHG und wegen einfachen Bankrotts“.
Damit wird die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht. Dazu gehört aber, dass die Revision die Tatsachen angibt, die durch ███s Aussage hätten bewiesen werden können und zu einer anderen strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten geführt haben würden (BGHSt 2, 168). Da diese Angaben fehlen, ist diese Rüge als Aufklärungsrüge unzulässig. Zu einer ordnungsmäßigen Rüge der Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gehört hier die Behauptung, dass zur Zeit der Hauptverhandlung die Vorlesung der kommissarischen Vernehmung des Zeugen ███ i. S. des § 251 StPO noch zulässig war. Eine solche ██████████ enthält die Revisionsrechtfertigungsschrift aber nicht.
2. Mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO durch die Vereidigung des Zeugen █████ beanstandet die Revision nicht etwa, dass der Antrag der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft, den Zeugen █████ wegen Verdachts der Mittäterschaft unbeeidigt zu lassen, entgegen der Vorschrift des § 34 StPO ohne Mitteilung der für den Beschluss maßgebenden Gründe von der Strafkammer abgelehnt worden ist. Sie führt vielmehr nur aus, dass █████ als „Hauptbuchhalter der Firma ████ & Co“ für den „strafwürdigen Zustand der Buchhaltung“ dieser Firma verantwortlich gewesen sei und darum im Verdacht stehe, sich der Beihilfe des von dem früheren Mitangeklagten Nikolaus ███ begangenen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO schuldig gemacht zu haben; somit hätte █████ wegen des Verdachts seiner Beteiligung an der Tat nicht vereidigt werden dürfen. Damit greift die Verteidigung die in der Anordnung der Vereidigung liegende verneinende Antwort der Strafkammer auf die Frage an, ob █████ der Teilnahme an den Taten verdächtig war, die den Gegenstand der Untersuchung bildeten. Welche Antwort hierauf zu geben war, kann das Revisionsgericht dem Tatrichter nicht vorschreiben. Nur wenn sich aus dem Inhalt des Urteils ergäbe, dass der Strafkammer hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, sie z. B. die Rechtsbegriffe der „Beteiligung“ oder des „Verdachts“ verkannt hätte, läge ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte, wenn es auf ihm beruhte (BGHSt 4, 255; 4, 368; 9, 71). Für einen solchen Rechtsfehler bieten aber weder die Urteilsgründe noch die Ausführungen der Revision irgendeinen Anhalt.
III. Die Sachrüge
kann auch keinen Erfolg haben.
Soweit sie die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 64 und 80 GmbHG angreift, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und greift dessen Beweiswürdigung in verfahrensmäßig unzulässiger Weise an.
Zu § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO i. V. mit §§ 83 und 41 GmbHG kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, dass die Buchhaltung zu den Obliegenheiten des früheren Mitangeklagten Nikolaus ███ gehört habe und dass es ihm schon bei seinem Eintreten in Unordnung befindliche nicht zugemutet werden könne, sich um die Buchhaltung überhaupt zu kümmern. § 41 GmbHG verpflichtet jeden Geschäftsführer im öffentlichen Interesse, für die ordnungsmäßige Geschäftsführung zu sorgen. Diese Pflicht kann ihm nicht durch die Arbeitsteilung innerhalb des Betriebes abgenommen werden (vgl. RG JW 1908, 604 Nr. 29, RGSt 13, 235, 238; RG LZ 1920, 394). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben, dass der Angeklagte vorsätzlich gegen diese Pflicht verstoßen hat, indem er nichts unternahm, die Buchführung in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen, nachdem er im Februar 1953 von dem Buchprüfer ██ erfahren hatte, dass dieser wegen der Mängel der Buchhaltung nur einen „annähernden Status“ hatte aufstellen können (UA S. 23). Darüber hinaus hat er vorsätzlich selbst Falschbuchungen veranlasst, indem er den Buchhalter ███ bei der Bank für Rechnung der GmbH abgehobene und veruntreute Gelder vorläufig auf seinem Spesenkonto zu verbuchen, und Belege, die zu einer ordnungsmäßigen Verbuchung dieser Beträge gehört hätten, trotz mehrfacher Aufforderung nicht beibrachte (UA S. 35).
Auch im Übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlasste Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten █████.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Koffka | Siemer | Hoepner | |||
| Sarstedt | Schmitt |