Treffer
BGH Urteil

Bankrott: Verbotsirrtum des faktischen Geschäftsführers; Freispruch vom Bankbetrug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 736/83
Datum
17.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff Freisprüche vom Betrug zum Nachteil einer Bank sowie vom Bankrott an. Der BGH hob den Freispruch des Angeklagten vom Bankrott teilweise auf, weil die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) rechtsfehlerhaft begründet war. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite (faktische Geschäftsführung; Pflichtverletzungen nach § 283 StGB) blieben bestehen. Den Freispruch beider Angeklagten vom Bankbetrug bestätigte der BGH mangels Irrtum/Schaden bzw. Täuschungskausalität; die Revision wurde insoweit verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Person kann als faktischer Geschäftsführer strafrechtlich für Insolvenzdelikte verantwortlich sein, wenn sie die Geschäftsführung tatsächlich ausübt, auch ohne formelle Bestellung und Handelsregistereintragung.

2

Die Annahme eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter die rechtliche Unrechtseinsicht tatsächlich nicht hatte; sie darf nicht auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die den Feststellungen widerspricht.

3

Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der Täter trotz gehöriger Gewissensanspannung und durch Ausschöpfung zumutbarer Erkenntnismittel, ggf. durch Einholung sachkundigen Rats, das Unrecht nicht erkennen konnte.

4

Das Unterbleiben eines Hinweises durch beratende Rechtsanwälte entschuldigt den Täter nicht, wenn er selbst keine ausreichenden Erkundigungen zu seiner Pflichtenstellung eingeholt hat.

5

Betrug zum Nachteil eines Kreditgebers scheidet aus, wenn der Kreditgeber über die für die Werthaltigkeit angebotener Sicherheiten maßgeblichen Umstände informiert ist und die Kreditgewährung bzw. -belassung nicht durch eine etwaige Täuschung veranlasst wird.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 23. Februar 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 736/83 in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Ulrich H. ███ aus ███, geboren am ███ █████ in █████████,

2. die Arzthelferin Susanne H. ███████████████ aus ███, geboren am ███ 1942 in Stuttgart,

wegen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. April 1984 in der Sitzung vom 19. April 1984, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär ███ in der Verhandlung, ███████████████████ ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 1983 aufgehoben, soweit der Angeklagte Ulrich ███ vom Vorwurf des Bankrotts freigesprochen worden ist (3. Abschnitt A 4 der Urteilsgründe). Aufgehoben werden auch die zugehörigen Feststellungen, soweit sie nicht die äußere Tatseite betreffen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit es den Angeklagten Ulrich █████ betrifft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Die Kosten des Rechtsmittels, soweit es die Angeklagte Susanne ███ betrifft, und die ihr durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte Susanne ██ wegen Bankrotts und wegen Betrugs zum Nachteil der Firma ████ GmbH zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Zugleich hat es die Angeklagte vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Raiffeisenbank ██ sowie den Angeklagten Ulrich ███ in vollem Umfang freigesprochen.

Mit ihrer Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Bank sowie gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Bankrotts. Die Anklagebehörde beanstandet, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 264 StPO die den Eheleuten ███████ in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat zum Nachteil der Bank nicht vollständig gewürdigt; ferner rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde insoweit Erfolg, als es sich gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Bankrotts richtet. Im Übrigen ist es unbegründet.

I.

1. Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 7 Buchst. b StGB) verwirklicht hat. Insbesondere hat sie ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass er neben seiner Ehefrau, die allein zur Geschäftsführerin bestellt und im Handelsregister eingetragen war, faktischer Geschäftsführer der Firma Handelsagentur H. █ GmbH (im Folgenden: HH) war (vgl. BGHSt 31, 118, 121/122; ferner BGH, Urteile vom 10. Juni 1958 – 5 StR 190/58 in GmbHRdsch 1958, 179/180 und vom 14. Oktober 1969 – 5 StR 426/69 – bei Herlan GA 1971, 36).

2. Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich insoweit in einem Verbotsirrtum befunden, den er „nicht vermeiden konnte“ (§ 17 Satz 1 StGB).

Fragwürdig ist schon die Überlegung, der Angeklagte habe zwar die Umstände gekannt, die ihn zu einem tatsächlichen Geschäftsführer machten, es sei ihm aber nicht zu widerlegen, dass er „irrtümlich meinte“, ohne formelle Bestellung zum Geschäftsführer für die ordnungsgemäße Buchführung und die rechtzeitige Bilanzerstellung nicht verantwortlich zu sein und „diesen Bereich entsprechend der internen Aufgabenverteilung ganz seiner Ehefrau überlassen zu können“ (UA S. [REDACTED]).

Die tatsächliche Grundlage dieser Erwägung trifft nicht zu. Denn der Angeklagte nahm sich ab 1. Januar 1977 der laufenden Buchhaltung an und führte sie in der Folgezeit bis zur Konkursanmeldung (UA S. 40 unten); freilich erstellte er auch in dieser Zeit die Bilanzen per 30. Juni 1976 und per 30. Juni 1977 nicht. Außerdem wirkte er bei der Einstellung von Buchhaltungskräften selbst mit und erteilte Auskünfte an Steuerberater (UA S. 31).

Das Tatgericht setzt sich auch nicht näher auseinander mit Umständen, die gegen das Vorliegen eines Verbotsirrtums sprachen. Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen erfahrenen Kaufmann, der bereits früher – unter formeller Beteiligung seiner Ehefrau – mehrere Firmen betrieben und mit diesen Konkurs gemacht hatte (UA S. 2/3, 6, 28). Es liegt deshalb nahe, dass er das Bewusstsein hatte, er sei durch die Übernahme der Geschäftsführung – der gegenüber der Mitwirkung seiner Ehefrau „ein Übergewicht“ zukam (UA S. 32, 42) – auch in die entsprechende Pflichtenstellung eingetreten.

Jedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der von der Strafkammer angenommene Verbotsirrtum verschuldet war (§ 17 Satz 2 StGB). Unüberwindlich ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Täter trotz gehöriger Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Verhaltens nicht zu gewinnen vermochte. Das setzt voraus, dass er alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und aufgetretene Zweifel durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat bei einer sachkundigen und vertrauenswürdigen Person oder Stelle beseitigt hat (BGHSt 2, 194, 201; 4, 1, 5; 4, 236, 243; 4, 347, 352/353; 21, 18, 20/21; vgl. ferner KG JR 1977, 379, 380 mit Anm. Rudolphi). Dem Urteil ist indessen nicht zu entnehmen, dass sich der Angeklagte danach erkundigte, ob ihn die Pflichten eines Geschäftsführers trafen, und dass er dabei eine unrichtige Auskunft erhielt. Dass die zu anderen Fragen beratenden Rechtsanwälte, die „seine Funktion in der Firma kannten“, ihn nicht von sich aus auf die Pflichten des faktischen Geschäftsführers hingewiesen haben (UA S. 43), entschuldigt den Angeklagten nicht.

Soweit das Landgericht auf die „schwierige Rechtslage“ und die „unklare Rechtsprechung“ zur strafrechtlichen Haftung des tatsächlichen Geschäftsführers abhebt, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan, dass ein Verbotsirrtum unvermeidbar gewesen sei. Denn die Pflichtenstellung des „faktischen“ Geschäftsführers ist nicht erst mit der Entscheidung BGHSt 31, 118 anerkannt worden (vgl. die bereits angeführten Urteile sowie BGHSt 3, 32, 38/39; 21, 101, 103 und BGH, Urt. vom 20. Januar 1955 – 4 StR 492/54 – in GmbHRdsch 1955, 61; aus dem Jahre 1976 Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 14 Rdn. 17). Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, dass auch die Ehefrau selbst „Geschäftsführungsaufgaben von Gewicht“ wahrnahm (UA S. 43). Gleichwohl hätte es eingehender Prüfung bedurft, ob der Angeklagte die mit seiner Geschäftsführertätigkeit verbundenen Pflichten erkennen konnte. Er durfte – falls er überhaupt irrte – nicht ohne Weiteres von der für ihn günstigsten Beurteilung ausgehen.

Der allein im subjektiven Bereich liegende Rechtsfehler berührt die Feststellungen zur äußeren Tatseite nicht; sie können bestehen bleiben.

II.

Der Freispruch der beiden Angeklagten vom Vorwurf einer Straftat zum Nachteil der Raiffeisenbank ███ (3. Abschnitt C der Urteilsgründe) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. A) Zunächst erblickt die Revision ein strafbares Verhalten in der Bestellung von in Wahrheit wertlosen Sicherheiten im Sommer und im Herbst 1976:

a) Am 9. August 1976 trat HH Forderungen gegen ihre Kunden aus Wurstverkäufen, „auf die auch ████ wegen des verlängerten Eigentumsvorbehalts Anspruch hatte“ (die Firma ████ GmbH hatte diese Wurstwaren geliefert), bis zur Höhe von 320.000 DM sowie Forderungen aus Fuhrleistungen gegen drei Hauptauftraggeber bis zum Gesamtbetrag von 350.000 DM ab (UA S. 25). Zu diesen Abtretungen ist zu sagen:

Zwar steht nach den Feststellungen der Strafkammer fest, dass die Schulden von HH bei der Bank von rund 387.000 DM am 9. August 1976 auf rund 491.000 DM am 22. November 1976, also um rund 104.000 DM anstiegen, ohne dass die in diesem Zeitraum zur Verfügung gestellten Sicherheiten werthaltig waren (UA S. 50). Dennoch ist der Betrugstatbestand (§ 263 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt. Denn bei der Bank war, wie das Tatgericht ausführt, auf Grund des vorangegangenen Arrestverfahrens, in dem es zur Pfändung der Firmenkonten gekommen war, bekannt, dass █████ gegen HH Ansprüche geltend machte, welche die am 9. August 1976 abgetretenen Forderungen aus Wurstverkäufen um nahezu 185.000 DM überstiegen; schon hieraus ergaben sich für die Bank Zweifel an der Werthaltigkeit der ihr abgetretenen Forderungen (UA S. 51). Dieser Beweiswürdigung steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung gegen HH, die sich auf Gegenansprüche von beträchtlicher Höhe berief, Ende Juli 1976 einstweilen und am 6. August 1976 endgültig eingestellt wurde (UA S. 19 oben). Das Tatgericht geht offenbar davon aus, dass die Bank mit der Möglichkeit rechnete, die Gegenforderung von █████ tangiere nach wie vor die ihr abgetretenen Forderungen. Da sich die Verantwortlichen der Bank auf Grund ihrer Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen „auch aus der Sicht der Angeklagten Susanne und Ulrich H.“ über den Wert dieser Sicherheit nicht irrten (UA S. 51), scheidet auch ein Betrugsversuch (§ 263 Abs. 2, § 22 StGB) aus.

Was die Abtretung von Fuhrlohnforderungen angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Firma ███████ und zwei weitere Auftraggeber erst später zahlungsunfähig wurden und dadurch ganz erhebliche Ausfälle für HH verursachten (UA S. 22/23). Ein betrügerisches Handeln war somit nicht gegeben.

Zur Zeit dieser Forderungsabtretungen galt § 265b StGB, eingefügt durch das am 1. September 1976 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034), noch nicht.

b) Am 10. September 1976 wurden für den Fall, dass die Zahlungseingänge bei █████ den Betrag von 350.000 DM überstiegen, der Anspruch auf Herausgabe des Mehrerlöses und zugleich eine von █████ beigebrachte Bankbürgschaft über 100.000 DM abgetreten (UA S. 25/26; vgl. dazu UA S. 19/20). Zuvor erhielt die Bank Mitteilung von der Vereinbarung, welche HH und ███ am 3. September 1976 getroffen hatten; erst diese ermöglichte der Firma ███████ GmbH die Ausübung des verlängerten Eigentumsvorbehalts (UA S. 25/26, 51).

Insofern, als die Angeklagten ihre Beziehungen zu ██ nicht offenlegten, begingen sie keine Täuschungshandlung. Hierzu stellt das Tatgericht fest, dass die Geschäftsleitung der Bank und deren Berater der Forderungsabtretung vom 10. September 1976 selbst nur noch einen Wert von höchstens 100.000 DM (für welchen Betrag die Bankbürgschaft bestellt war) beimessen, dass andererseits die Angeklagten vom Bestehen einer solchen Forderung überzeugt waren (UA S. 51/52; vgl. ferner S. 34, 65).

c) Am 29. September 1976 wurden weitere Forderungen gegen █████ „in Form sonstiger Übererlöse aus dem Verkauf der ███████████ Filiale“ abgetreten (UA S. 26).

Zu diesem Punkt ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die Angeklagten annahmen oder damit rechneten, eine solche Forderung gegen ██ komme in Wirklichkeit nicht in Betracht.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Kausalität „einer etwaigen Täuschung der Bank für die zugelassene Kreditüberschreitung“ verneint (UA S. 52). Der Aussage des Mitangeklagten █████████████, die drei Forderungsabtretungen seien in dieser Hinsicht „von Bedeutung“ gewesen, folgt das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht. Es stützt sich nicht nur auf die Aussage des Zeugen █████ (eines Vorstandsmitglieds der Bank), der bekundet hat, die Forderungsabtretungen seien „nicht der Grund für die Kreditausweitungen“ gewesen, sondern es geht auch auf den objektiven Verlauf des Kreditengagements ein: ████████ – der in dieser Sache wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist (3. Abschnitt D der Urteilsgründe) – ließ auch in der vorhergehenden Zeit „laufend Kreditüberschreitungen im ungesicherten Bereich“ zu, ohne sich um die ihm erteilten Warnungen zu kümmern.

Im pflichtwidrigen Verhalten von ██████████, der spätestens ab Frühjahr 1976 „über die zweifelhafte Bonität der HH und den beschränkten, völlig unzureichenden Wert der Sicherheiten“ Bescheid wusste (UA S. 60), liegt die Ursache für den Vermögensschaden, den die Bank erlitt. Die Forderungsabtretungen erfolgten, wie das Tatgericht hervorhebt, lediglich im Rahmen „der von Vorstand und Aufsichtsrat ab Anfang August 1976 verstärkt durchgeführten Bemühungen um eine Ergänzung der Sicherheiten für die bereits vorher gewährten Kredite“ (UA S. 52/53).

Nach dem Urteilszusammenhang waren sich auch die Angeklagten darüber im Klaren, dass diesen Forderungsabtretungen nur eine „Feigenblattfunktion“ zukam. Deshalb kann ihnen auch kein Betrugsversuch vorgeworfen werden.

d) Am 8. Oktober 1976 wurde die am 9. August 1976 vorgenommene Abtretung von Fuhrlöhnern auf sämtliche Aufträge ausgedehnt (UA S. 26). Diese Abtretung war den Angeklagten unter der Anklageschrift nicht zur Last gelegt worden. Demgemäß geht die Strafkammer bei der Erörterung des Betrugsvorwurfs auf sie nicht ein (vgl. UA S. 50/53).

Wenn auch in der Krise des Unternehmens wesentliche Außenstände an Fuhrlöhnern nicht vorhanden waren (UA S. 34/35), so enthält das Urteil doch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten bei dieser Abtretung falsche Angaben über bereits entstandene oder über künftig entstehende Fuhrlohnforderungen machten. Das Fuhrgeschäft wurde ab Sommer 1976 bis zur Konkursanmeldung fortgeführt; in diesem Geschäftsbereich betrugen die monatlichen Umsätze rund 100.000 DM (UA S. 8, 9, 22). Zu bedenken ist, dass die Beurteilung des Wertes von Außenständen und von Möglichkeiten zur Steigerung des Umsatzes erfahrungsgemäß vielen Unsicherheiten ausgesetzt ist. Daher ist betrügerisches Handeln jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht erkennbar.

Allerdings erörtert die Strafkammer nicht, ob die Angeklagten in den drei zuletzt genannten Fällen ein Vergehen des Kreditbetrugs (§ 265b StGB) begangen haben. Die Erörterung dieser Frage war indessen nicht geboten, weil dem Urteil zu entnehmen ist, dass die Angeklagten bei diesen „im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung oder Belassung eines Kredits“ nicht unzutreffende Angaben machten, die „für den Kreditgeber“ vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag „erheblich“ waren. Es handelte sich vielmehr nur um eine „formelle Absicherung der Bank für die bereits vorher gewährten Kredite“ (UA S. 52/53).

B) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts aber auch, dass sich die Angeklagten im Zusammenhang mit der am 22. November 1976 mit der Bank geschlossenen Vereinbarung (UA S. 26/27) nicht strafbar gemacht haben.

a) Wie die Strafkammer darlegt, ging der von den Organen der Bank gefasste Kreditbeschluss vom 22. November 1976 nicht auf die früheren Forderungsabtretungen zurück, sondern kam „ausschließlich“ auf Drängen des Württembergischen Genossenschaftsverbandes auf „eine formelle Ordnung des Kreditverhältnisses“ zustande (UA S. 53). Da diese Regelung nicht auf falschen Angaben der Angeklagten oder auf einem Verschweigen ungünstiger Umstände beruhte, scheidet schon aus diesem Grund vollendeter Betrug aus.

Zudem geht aus dem Urteil hervor, dass die erwähnte Vereinbarung keinen Vermögensschaden der Bank zur Folge hatte. Mit dieser Vereinbarung verfolgte die Bank in ihrem eigenen Interesse das Ziel, das mit fast 504.000 DM angenommene Gesamtobligo in der vorgesehenen Weise „abzubauen“ und hierfür unter anderem „etwaige Zahlungseingänge von ██“ sowie die Auszahlung einer Investitionszulage von rund 45.000 DM zu verwenden (UA S. 26/27). Insoweit verpflichtete sich also HH zur Rückführung des Gesamtengagements. Weitere Krediterhöhungen erfolgten nach jenem Zeitpunkt nicht. Es kam nur noch zum Auflaufen von Zinsen und zu Rückbelastungen (UA S. 59). Da HH bereits ab Anfang September 1976 überschuldet war (UA S. 34/35), konnte die Gesamtforderung der Bank durch deren Beschluss vom 22. November 1976 nicht mehr an Wert verlieren (vgl. BGHSt 1, 262, 264). Die getroffenen Feststellungen ergeben, dass eine sofortige Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Bank zum gleichen Ausfall geführt hätte.

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten am 22. November 1976 auch keinen Betrugsversuch begangen. Die „formelle“ Bewilligung eines Kreditvolumens von 504.000 DM geschah „bei gleichbleibenden Sicherheiten“ (UA S. 27), also ohne dass die Angeklagten weitere von ihnen als wertlos erkannte Sicherheiten anboten und damit eine Betrugshandlung vornahmen. Im Übrigen ist zur inneren Tatseite zu bemerken: Aus der Sicht der Angeklagten war die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass es noch zu Zahlungseingängen von ██ kam (vgl. UA S. 65). Die Überweisung der Investitionszulage war sogar mit Sicherheit zu erwarten.

c) Schließlich ergeben die Urteilsgründe nicht, dass die Angeklagten im Zusammenhang mit dem Kreditbeschluss vom 22. November 1976 „schriftlich“ unrichtige oder unvollständige Angaben machten, wie es § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB voraussetzt. Nur mündlich gemachte Falschangaben werden aber zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten von diesem Tatbestand nicht erfasst (Müller-Emmert/Maier NJW 1976, 1657, 1662). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Angeklagten insoweit einen „Antrag“ auf Gewährung oder Belassung eines Kredits stellten.

2. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass entgegen der Meinung der Revision das Tatgericht die ihm obliegende Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht verletzt hat. Insbesondere erstreckte sich die Untersuchung auch auf den Abschluss der Kreditvereinbarung vom 22. November 1976. Dass in dieser Hinsicht – wie die Anklagebehörde behauptet – die Feststellungen unzulänglich sind, könnte indessen nur mit einer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründeten Rüge der Verletzung von § 244 StPO oder einer anderen Verfahrensvorschrift oder – auf der Grundlage der Urteilsgründe (vgl. BGHSt 21, 149, 151) – mit der Sachbeschwerde beanstandet werden. Einen bestimmten Verfahrensfehler zeigt die Revision jedoch nicht auf. Auch lassen die Urteilsgründe weder eine Lücke in der Darlegung und Würdigung der Tatumstände noch einen sonstigen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

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