Treffer
BGH Urteil

StFG 1954: Amnestiegrenze bei mehreren Taten nach § 11 Abs. 1 StFG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 250/55
Datum
13.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter unzüchtiger Handlungen mit einer unter 14-Jährigen und gegen eine Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz 1954. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob er die Einstellung (Beleidigung) auf, weil bei mehreren amnestiefähigen Taten nach § 11 Abs. 1 StFG 1954 auf Gesamtstrafe bzw. Strafsumme abzustellen ist. Da die verhängte Einzelstrafe von 7 Monaten bereits die Amnestiegrenze von 3 Monaten übersteigt, scheidet Straffreiheit aus; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Prüfung der Straffreiheit nach § 11 Abs. 1 StFG 1954 ist bei mehreren vor dem Stichtag begangenen amnestiefähigen Taten auf die erkannte oder zu bildende Gesamtstrafe, hilfsweise auf die Summe der Freiheits- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen abzustellen.

2

„Selbständige Handlungen“ im Sinne von § 11 Abs. 1 StFG 1954 sind alle amnestiefähigen Taten, die vor dem Stichtag begangen wurden und nicht aus besonderen Gründen von der Straffreiheit ausgeschlossen sind.

3

Überschreitet bereits die für eine der Taten erkannte Freiheitsstrafe die in § 2 Abs. 1 StFG 1954 bestimmte Grenze, kann eine weitere Tat nicht nach dem StFG 1954 straffrei gestellt werden, wenn Gesamtstrafe bzw. Strafsumme diese Grenze notwendig übersteigen.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nach § 244 Abs. 4 StPO zulässig, wenn das Gericht eigene Sachkunde besitzt oder das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch ein früheres Gutachten bereits erwiesen ist.

5

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt, wenn der Tatrichter trotz festgestellter Widersprüche eine Aussage für glaubhaft hält, sofern er selbst keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit hat.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 25. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Komponisten Martin ███ aus ███████████████████, geboren am ██ 1907 in ████, wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 25. Oktober 1954 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist (Fall Schildt).

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Mädchen unter 14 Jahren zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Wegen einer weiteren Straftat hat sie das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahre 1907 geborene Angeklagte, der von Beruf Komponist ist und der seit 1940 an schwerer Lungentuberkulose leidet, bewohnte seit etwa 1947 mit seiner zweiten Ehefrau, Carola geb. █, von der er inzwischen geschieden worden ist, ein Haus in Clevebrück. In demselben Hause wohnte Frau ███████, die bei dem Angeklagten als Reinemachefrau beschäftigt war, mit ihrer im Jahre 1939 geborenen Tochter Edeltraut ██ ███.

An einem Tage im April 1950, als der Angeklagte im Garten seines Hauses in einer Laube saß und Noten schrieb, rief er die damals 11 Jahre alte Edeltraut ███████, die in dem Garten Gänse hütete, zu sich. Während er ihr die Noten zu erklären versuchte, langte er mit seiner Hand unter ihren Rock und faßte durch das Schlüpferbein an ihren nackten Geschlechtsteil. Außerdem gab er ihr einen Kuß auf den Mund. An einem anderen Tage im Jahre 1950 half der Angeklagte in seinem Garten der Edeltraut beim Brombeerpflücken. Dabei faßte er dem Mädchen, das gebückt vor ihm stand, von hinten unter den Rock durch den Schlüpfer an den nackten Geschlechtsteil.

Am 5. Mai 1951 lud der Angeklagte die ihm bekannte, am 5. Mai 1939 geborene Tochter der Frau ██, Renate ████████, zu einer Fahrt mit seinem Auto ein. Nachdem er am Ende der nach Zutin führenden Autobahn angehalten hatte, fragte er das Mädchen, ob es schon einen Freund habe. Renate verneinte das. Der Angeklagte küßte sie nunmehr. Dabei schob er seine Zunge in ihren Mund. Alsdann faßte er ihr mit der Bemerkung, daß sie schöne Adern habe, unter den Rock an den nackten Geschlechtsteil und spielte daran.

Das Alter der Edeltraut ███████████ war dem Angeklagten bekannt. Seine Einlassung, daß ihm das Alter der Renate ████████ unbekannt gewesen sei, konnte ihm nicht widerlegt werden.

Die Strafkammer hat in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Edeltraut ██ ████████████ ein fortgesetztes Verbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in seinem Verhalten im Falle Renate ███████████ Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gefunden. Hinsichtlich dieses Falles hat sie das Verfahren mit der Begründung eingestellt, daß keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis zu erwarten sei.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen die Einstellung des Verfahrens im Falle Renate ███████.

A. Revision des Angeklagten

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß „nach der Erinnerung des Verteidigers“ in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Verfehlungen gegenüber Renate █████████ „soweit sie nicht unter die Amnestie fallen“, ein Freispruch verkündet worden sei, die Urteilsformel des schriftlichen Urteils dagegen insoweit nicht auf Freisprechung, sondern auf Einstellung des Verfahrens laute.

Die Rüge ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift lautet die in der Hauptverhandlung verkündete Urteilsformel hinsichtlich des Falles Renate ████████ dahin, daß das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt wird. Damit steht fest, daß im Gegensatz zu der Erinnerung des Verteidigers kein Freispruch erfolgt ist (§ 274 StPO).

Soweit die Revision etwa geltend machen will, daß wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen gegenüber Renate ████████████ der Einstellung ein Freispruch hätte erfolgen müssen, kann ihr Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg haben. Eines solchen Freispruches hätte es nur bedurft, wenn dem Angeklagten im Falle █████████████ der Straftat, auf die sich die Einstellung bezieht, weitere Straftaten zur Last gelegt worden wären. Das trifft indessen nicht zu.

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem ███████████ hinsichtlich der Verfehlungen gegenüber Renate ███████ nur eine Straftat zur Last. Sie erblicken sie in den Handlungen, die der Angeklagte Renate ██████████████████ bei der Autofahrt am 5. Mai 1951 vorgenommen hat. Sie beurteilen diese Handlungen rechtlich als ein einheitliches Verbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Strafkammer hat sie ohne Rechtsirrtum als eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB gewertet. Sie hat für sie die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 als gegeben erachtet. Ihre auf Einstellung des Verfahrens lautende Entscheidung umfaßt daher die Verfehlungen, die dem Angeklagten im Falle Renate ██████████ zur Last gelegt sind, ihrem vollen Umfange nach.

2.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung der Beschluß verkündet worden, daß von der Vereidigung der Zeugin Frau ███████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen werde, weil sie die Mutter der Verletzten Edeltraut █████████ sei. Weiterhin ist der Beschluß verkündet worden, daß von der Vereidigung der 16 Jahre alten Zeugin Karin ██████████ nach § 62 Nr. 1 StPO abgesehen werde.

Die Revision meint, nach § 64 StPO sei der Grund der Nichtvereidigung im Protokoll anzugeben. Die hier angegebenen Gründe reichten nicht aus. Die Strafkammer hätte sich insbesondere darüber äußern müssen, ob sie die Zeuginnen „wegen Unvoreingenommenheit“ (soll anscheinend heißen „Voreingenommenheit“) unvereidigt gelassen oder angenommen habe, daß ihre Aussagen auch ohne Beeidigung glaubwürdig seien. Gerade die letztgenannte Feststellung hätte bei der Zeugin ██████ eingehend begründet werden müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Vorschriften der Nr. 1 und 2 des § 61 StPO überlassen die Vereidigung von Zeugen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder Angehörige des Verletzten sind, dem Ermessen des Tatrichters. Bei der Entscheidung hierüber kommt es vielfach auf Eindrücke und auf die Abwägung von Werturteilen an, die sich selbst bei voller Klarheit kaum durch Worte wiedergeben lassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs brauchen daher die Gründe, die für die Ermessensentscheidung bestimmend gewesen sind, nicht näher dargelegt zu werden. Erforderlich und genügend ist eine Angabe, die klar erkennen läßt, welche der Voraussetzungen der Tatrichter als gegeben erachtet hat, bei deren Vorhandensein § 61 StPO das Absehen von der Vereidigung in sein Ermessen stellt (vgl. BGHSt 1, 175; BGH 5 StR 623/52 vom 2.10.1952 = NJW 1953, 32).

Die hier in Rede stehenden Angaben entsprechen diesem Erfordernis.

3.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht in folgendem: Ausweislich der Akten ist das Ermittlungsverfahren durch eine Anzeige des Buchhalters Schildt am 7. Juni 1951 eingeleitet worden, durch die dem Angeklagten vorgeworfen wurde, daß er Renate █ anlässlich einer Fahrt mit seinem Auto angefaßt habe, sich zu entkleiden, und daß er sie habe küssen wollen. Nachdem Frau ████████ bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 12. Juni 1951 bekundet hatte, daß der Angeklagte auch noch andere Kinder, nämlich Edeltraut ███████ und Karin ████████, mitgenommen haben solle, wurden am selben Tage Frau █████████ und Edeltraut ███ polizeilich vernommen. Sie bekundeten beide, daß zwischen dem Angeklagten und Edeltraut ███ nichts vorgefallen sei (vgl. Bd. I Bl. 4/4 d.A.). Nach der Behauptung der Revision wurde etwa unter dem 25. April 1952 die Klageschrift, mit welcher der Angeklagte gegen seine zweite Ehefrau Klage auf Ehescheidung erhob, ihrem Anwalt zugestellt. Daraufhin schrieb, wie die Revision weiterhin vorträgt, die zweite Ehefrau des Angeklagten diesem unter dem 28. April 1952 einen Drohbrief, der sich bei den Ehescheidungsakten befinden soll (Abschrift Bd. II Bl. 61 d.A.). Ausweislich der Akten teilte alsdann Frau ██████████ mit Schreiben vom 2. Mai 1952 mit, daß sie und ihre Tochter Edeltraut die Aussagen widerriefen, die sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung gemacht hätten (Bd. I Bl. 65 d.A.). Bei ihrer erneuten polizeilichen Vernehmung am 2. Juli 1952 bekundeten beide, daß der Angeklagte mit Edeltraut unzüchtige Handlungen vorgenommen habe (Bd. I Bl. 83 e-g d.A.). Bei den Akten befinden sich weiterhin zwei mit dem Namen „Franz Schaffert“ unterzeichnete Schreiben vom 28. April 1952 (Bd. I Bl. 64 d.A.) und vom 23. Mai 1952 (Bd. I Bl. 70 d.A.) an die Staatsanwaltschaft in Itzehoe, in denen mitgeteilt wird, daß der Angeklagte beabsichtige, in die Schweiz zu gehen, um sich der Bestrafung zu entziehen, und angefragt wird, warum der Angeklagte noch frei herumlaufe, während andere Sittlichkeitsverbrecher bestraft würden. Der Schreiber dieser Briefe hat nicht ermittelt werden können (vgl. Bd. I Bl. 82 R d.A.). Mit Schreiben vom 29. November 1952 erklärt Frau ██, daß sie ihre Anzeige „mit dem Ausdruck des Bedauerns“ zurücknehme (Bd. I Bl. 115 d.A.). Bei den Akten befindet sich weiterhin die beglaubigte Abschrift eines Briefes der zweiten Ehefrau des Angeklagten an den Polizeimeister ██████████████ vom 14. Oktober 1953, in dem die Ehefrau mitteilt, daß der Angeklagte sich an seiner Tochter aus erster Ehe, Ruth Fischer, und an Edeltraut ███ vergangen habe (Bd. I Bl. 128/129 d.A.).

Die Revision meint, diese sowie einige weitere in der Revisionsbegründung angeführten Tatsachen hätten die Strafkammer veranlassen müssen, zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Edeltraut ████, insbesondere des Einflusses, den ihre Mutter und die zweite Ehefrau des Angeklagten auf das Mädchen ausgeübt hätten, weitere Beweise durch Vernehmung der zweiten Ehefrau des Angeklagten, Verlesung der Ehescheidungsakten und Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen über die Urheberschaft der Briefe vom 28. April und 23. Mai 1952 zu erheben.

Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die Glaubwürdigkeit der Edeltraut ███ eingehend und sorgfältig geprüft. Sie hat den Sachverständigen Professor Dr. med. Schmidt vernommen, von dem in den Urteilsgründen gesagt ist, daß er ein auf dem Gebiete der Kinderpsychologie besonders erfahrener Sachverständiger sei. Sie hat außerdem die Lehrerinnen Margarete ██ ████ und Frieda ███████████████ durch einen beauftragten Richter vernehmen lassen (Bd. I Bl. 135/136, 173, 174, 175 d.A.) und deren Aussagen in der Hauptverhandlung verlesen (Bd. II Bl. [REDACTED] d.A.). Die Strafkammer, die ausweislich der Urteilsgründe Sachkunde in der Beurteilung von Kinderaussagen besitzt, ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, unter Würdigung der Aussagen der beiden Lehrerinnen, auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von dem Kind gewonnen hat, und auf Grund der eigenen Einlassung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß die Aussagen der Edeltraut ███ glaubhaft seien. Dabei hat sie sich ausweislich der Urteilsgründe auch mit der Tatsache befaßt, daß Edeltraut bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung unzüchtige Handlungen des Angeklagten in Abrede gestellt hat. Sie hat die Erklärung der Edeltraut geglaubt, daß sie das aus Angst vor ihrer Mutter getan habe, weil sie befürchte, die Mutter werde sie einer Drohung entsprechend in ein Heim bringen. Die Strafkammer hat sich weiterhin auch mit der Tatsache befaßt, daß Edeltraut die den Angeklagten belastenden Angaben, die sie späterhin im Ermittlungsverfahren gemacht hat, in der Hauptverhandlung nur teilweise wiederholt hat. Sie hat die Überzeugung gewonnen, dies beruhe darauf, daß Edeltraut in der Hauptverhandlung auf Grund eingehender Belehrung bestrebt gewesen sei, nur das zu bekunden, was sie noch in Erinnerung hatte. Die Strafkammer hat ferner geprüft, ob die zweite Ehefrau des Angeklagten die Mutter ██████ und diese wiederum ihre Tochter Edeltraut beeinflußt habe. Sie ist dabei zu der Überzeugung gelangt, daß eine die Glaubwürdigkeit der Edeltraut beeinträchtigende Beeinflussung nicht stattgefunden hat, weil nach der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage der Mutter ███ diese von der zweiten Ehefrau des Angeklagten in keiner Weise beeinflußt worden ist und weil nach der Aussage der Lehrerin ███████████████ der Edeltraut ██ auch nicht zuzutrauen ist, daß sie selbst unter dem Einfluß ihrer Mutter jemanden zu Unrecht belasten könne.

Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen die von der Revision angeführten Beweise zu erheben. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger glaubten, daß die Beweiserhebungen für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, hätten sie entsprechende Beweisanträge gestellt. Das haben sie aber nicht getan, obwohl ihnen alle hierfür in Betracht kommenden Umstände schon damals bekannt waren. Nunmehr der Strafkammer zum Vorwurf zu machen, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, von sich aus jene Beweise zu erheben, ist nicht angängig.

4.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, Professor ████████████████ an der Universitäts-Nervenklinik in Hamburg zu vernehmen, damit der von dem Sachverständigen Professor Dr. med. Schmidt für die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Edeltraut ███████, Renate ███████ und Karin ██ █████████████████ Gründe bei dem Pubertätsalter und der Umwelt der Zeuginnen nicht ausreichten, um ihre Schilderungen über die angeblichen Straftaten als glaubwürdig erscheinen zu lassen, und daß die Widersprüche in ihren Aussagen bei ihrem Pubertätsalter und der Persönlichkeit ihrer Eltern den Schluß zuließen, daß ihnen eine absolute Glaubwürdigkeit nicht zuerkannt werden könne.

Die Strafkammer hat dem Antrage nicht stattgegeben.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

„Auch der Anträge eines weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht, da das Gericht in der Beurteilung von Kinderaussagen die nötige Sachkunde einmal selbst besitzt, zum anderen der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige nach den Erfahrungen der Jugendkammer eine ganz besondere Sachkunde besitzt und sein Gutachten allen Inhalts dem Eindruck entspricht, den das Gericht auf Grund der sehr eingehenden Vernehmung von den jugendlichen Zeuginnen gewonnen hat, so daß an der Richtigkeit dieses Gutachtens nicht die geringsten Zweifel bestehen.“

Die Revision hält die Ablehnung des Antrages für gesetzwidrig. Sie trägt hierzu vor, die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen sei erforderlich gewesen, um die Abhängigkeit der Edeltraut ███████ von ihrer Mutter und der zweiten Ehefrau des Angeklagten zu klären. Der Sachverständige Professor Dr. med. Schmidt habe die Zusammenhänge mit dem Scheidungsprozeß nicht gekannt. Er habe selbst erhebliche Widersprüche in der Aussage der Edeltraut ███ festgestellt, die ebenso gut zu einem Freispruch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ hätten führen können.

Die Rüge ist unbegründet. Die Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlaßt haben, dem Antrage auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht stattzugeben, entsprechen der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO, nach der ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden kann, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, und nach der ein Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden kann, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist.

Nachdem die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. Schmidt die Überzeugung gewonnen hatte, daß Edeltraut ████████ glaubwürdig sei, und nachdem sie außerdem die Überzeugung gewonnen hatte, daß eine ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigende Beeinflussung nicht stattgefunden habe, war im Gegensatz zur Auffassung der Revision die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Klärung ihrer Abhängigkeit von der Mutter und der zweiten Ehefrau des Angeklagten nicht erforderlich.

Der Einwand, daß der Sachverständige Prof. Dr. med. Schmidt die Zusammenhänge mit dem Scheidungsprozeß nicht gekannt habe, geht gleichfalls fehl. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger glaubten, daß die Kenntnis dieser Zusammenhänge von Bedeutung sei, hätten sie die hierfür maßgeblichen Tatsachen dem Sachverständigen Prof. Dr. med. Schmidt mitteilen sollen. Der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bedurfte es hierfür nicht. Daß der Sachverständige einen Zeugen für glaubwürdig hält, obwohl dessen Aussagen Widersprüche aufweisen, zwingt den Tatrichter nicht, einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu vernehmen. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz, daß Zweifel im Bereich des Tatsächlich zugunsten des Angeklagten entschieden werden müssen (in dubio pro reo), wenn der Tatrichter die Aussage eines Zeugen trotz vorliegender Widersprüche in der Aussage als glaubhaft erachtet. Jenes Rechtsgrundsatzes besagt nur, daß der Tatrichter zugunsten des Angeklagten entscheiden muß, wenn er selbst Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat. Solche Zweifel hat die Strafkammer aber hier nicht gehabt. Die Urteilsgründe ergeben vielmehr klar, daß sie von der Glaubwürdigkeit der Edeltraut ███ voll überzeugt gewesen ist.

5.) Die Revision erblickt weiterhin einen Verfahrensmangel darin, daß die Strafkammer dem █████████████ der Verteidigung bezüglich der Renate ███████ nicht stattgegeben habe.

Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 544 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dazu gehört bei Rügen der hier in Rede stehenden Art, daß der Beweisantrag, dem nicht stattgegeben worden ist, wörtlich oder zumindest seinem wesentlichen Inhalte nach mitgeteilt ist. An einer solchen Angabe fehlt es im vorliegenden Fall. Im übrigen ist der Antrag ausweislich der Sitzungsniederschrift nur für den Fall Schildt und nur für den Fall gestellt worden, „daß der Angeklagte nicht freigesprochen und das Verfahren nicht auf Grund der Amnestie eingestellt“ werde. Das Verfahren ist aber wegen des Falles Schildt auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden.

II. Sachrügen

Die Sachrügen sind gleichfalls unbegründet. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

Was die Revision hierzu vorträgt, sind ausschließlich Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, die gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zusteht. Die Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.

B. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden ist.

Sie rügt zu Recht fehlerhafte Anwendung des § 11 Abs. 1 StFG 1954.

Nach dieser Vorschrift kommt es, wenn der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen hat, die einzeln unter das Gesetz fallen, für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu bildenden Gesamtstrafe oder, soweit eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an. Dabei sind unter „selbständigen Handlungen“ des Täters „die einzeln unter das Gesetz fallen“ alle amnestiefähigen Taten, d.h. alle Taten zu verstehen, die vor dem Stichtag begangen und nicht ihrer Art nach aus irgendwelchen besonderen Gründen, z.B. gemäß § 9 StFG 1954, von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (vgl. BGH 6 StR 29/54 vom 8.9.1954 = BGHSt 6, 313; 4 StR 94/55 vom 23.3.1955 = BGHSt 7, 240). Diese Voraussetzungen für die Anwendung des § 11 Abs. 1 StFG 1954 sind hier erfüllt, weil der Angeklagte sowohl die Beleidigung (Fall Schildt) als auch das Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall Hentschel) vor dem in § 1 StFG 1954 bestimmten Stichtag, nämlich vor dem 1. Dezember 1953, begangen hat und besondere Ausschließungsgründe nicht vorliegen.

Es kommt infolgedessen im Gegensatz zur Auffassung des angefochtenen Urteils nicht auf Art und Höhe der im Fall ████████ zu erwartenden Strafe an, sondern, falls für ihn eine Gefängnisstrafe verhängt wird, auf die Gesamtstrafe, die aus ihr und der für den Fall Hentschel verhängten Gefängnisstrafe zu bilden ist, oder falls für den Fall ███ █████ Haftstrafe oder eine Geldstrafe mit der nach § 29 StGB notwendigen Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, auf die Summe dieser Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe und der für den Fall █████ verhängten Gefängnisstrafe.

Hiernach kann aber das Verfahren wegen des Falles ███████ nicht auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt werden. Da schon die für den Fall ██████ █████████ verhängte Gefängnisstrafe (7 Monate) die in § 2 Abs. 1 StFG 1954 bestimmte Grenze von 3 Monaten übersteigt, muß auch die zu bildende Gesamtstrafe oder die zu erwartende Strafsumme auf jeden Fall über jener Grenze liegen.

Zu Unrecht meint die Verteidigung demgegenüber, daß der Fall ███████ jedenfalls dann straffrei sei, wenn für ihn nur eine Geldstrafe verhängt werde. Daß § 11 Abs. 1 StFG auch für Fälle dieser Art gilt, hat der Bundesgerichtshof in seinem für die Amtliche Sammlung bestimmten Urteil 4 StR 492/54 vom 20.1.1955 entschieden. Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. RotbergSchmidt
SarstedtSchmitt

Zitiert (2)