Treffer
BGH Urteil

StVO: Linkseinordnen zur Fahrbahnmitte auch beim Linksabbiegen in Grundstück

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 43/58
Datum
20.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde nach einem Unfall beim Linksabbiegen in eine Grundstückszufahrt wegen fahrlässiger Tötung/Körperverletzung verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkt war, ob er vor dem Abbiegen zur Fahrbahnmitte hin einordnen durfte oder rechts zu bleiben und zu warten hatte. Der BGH wendet die Einordnungsregeln des § 8 Abs. 3 StVO auch auf das Linksabbiegen in ein Grundstück an und gibt seine frühere gegenteilige Rechtsprechung auf. Da der Angeklagte rechtzeitig blinkte, sich verkehrsgerecht einordnete und nicht zur dauernden Rückschau verpflichtet war, wird er freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVO geregelten Grundsätze zum Linkseinordnen zur Fahrbahnmitte gelten auch für das Linksabbiegen in eine Grundstückszufahrt.

2

Wer das Linksabbiegen rechtzeitig durch Richtungszeichen ankündigt und sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass nachfolgender Verkehr das angekündigte Abbiegevorhaben erkennt und sich darauf einstellt.

3

Während des Einordnens zur Fahrbahnmitte besteht regelmäßig keine Pflicht zur ständigen Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs; eine durchgehende Rückschau ist nicht generell geschuldet.

4

Ein Fahrfehler in einer plötzlich entstehenden kritischen Verkehrslage begründet nicht ohne Weiteres einen Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn die Reaktion aus der Situation heraus verständlich erscheint und keine vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung vorangegangen ist.

5

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Erfolgsdelikte setzt eine nachweisbare, unfallursächliche Verkehrspflichtverletzung voraus; fehlt es daran, ist freizusprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 29. Oktober 1957

Leitsatz

StVO § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2, 17.

Die für das Abbiegen nach links in eine andere Straße vorgeschriebenen Richtlinien des § 8 Abs. 3 (Einordnen zur Straßenmitte hin) sind auch für das Linksabbiegen in ein Grundstück maßgebend (unter Aufgabe von BGHSt 8, 285).

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 29. Oktober 1957, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I. Der Angeklagte fuhr am Nachmittag des 12. August 1957 mit einem Dreirad-Lieferwagen bei mäßiger Geschwindigkeit auf der 8 m breiten und übersichtlichen H__-Straße in B___. Er wollte in eine links neben der H__-Straße gelegene Tankstelle einbiegen und dabei von den beiden Zufahrten, einer ihm zunächst gelegenen westlichen und einer etwa 37 m weiter nach Osten entfernten, die letztgenannte benutzen. Nachdem er sich durch einen Blick nach hinten vergewissert hatte, dass innerhalb einer bis zu einer Straßenkuppe reichenden Sichtweite von etwa 50 m kein anderer Fahrer sich näherte, schaltete er 74 m vor der zum Einbiegen vorgesehenen östlichen Zufahrt das linke Blinklicht ein und fuhr allmählich auf die Straßenmitte zu, die durch eine weißgestrichene, unterbrochene Leitlinie gekennzeichnet war. Gleichzeitig verringerte er seine schon mäßige Geschwindigkeit und ließ sein Fahrzeug langsam ausrollen. Er hatte gerade die Mittellinie der Fahrbahn mit dem Vorder- und dem linken Hinterrad seines Wagens ein wenig überfahren und wollte in Höhe der Tankstellenzufahrt mit dem Einbiegen beginnen, als er bei einem nochmaligen Blick nach rückwärts ein nachkommendes Motorrad wahrnahm, das bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h ihm schon bedrohlich nahe gerückt war. Da er meinte, der Motorradfahrer wolle ihn links überholen, bremste er sofort und kam fast auf der Stelle zum Stehen. Kurz danach prallte das Motorrad auf den rechten Teil des Kastenaufbaus des Dreirades. Der mitgenommene Motorradfahrer, der Anstreicher K___, und sein auf dem Rücksitz mitfahrender Arbeitskamerad ██████ █████████ erlitten erhebliche Verletzungen. ██████ erlag seinen Verletzungen alsbald.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Sie sieht sein für den Unfall ursächliches Verschulden darin, dass er sich zur Straßenmitte hin einordnete, und meint, er sei verpflichtet gewesen, auf seiner rechten Fahrbahnseite rechts zu bleiben und dort der Vorschrift des § 17 StVO entsprechend solange zu warten, bis er ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs – auch etwaigen Gegenverkehrs – sicher in die Zufahrt einbiegen konnte. Eine weitere unfallverursachende Fahrlässigkeit des Angeklagten hat nach Auffassung der Strafkammer darin bestanden, dass er die rückwärtige Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtet und deshalb das Nahe des Motorrads zu spät bemerkt habe, obwohl er von der Unfallstelle aus auf 50 bis 160 m freie Sicht nach hinten gehabt habe. Nachdem er schon verkehrswidrigerweise sein Fahrzeug zur Straßenmitte hin gelenkt habe, sei er zu besonders gewissenhafter Ausschau nach hinten verpflichtet gewesen.

III. Gegen diese Verurteilung und ihre Begründung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Er vertritt die Ansicht, er habe sich verkehrsgerecht verhalten, ausschließlich der Motorradfahrer habe den Unfall verschuldet. Das Rechtsmittel muss zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten führen.

IV. Die Frage, welche Fahrweise ein Fahrzeugführer, der aus dem fließenden Straßenverkehr nach links in ein Grundstück einbiegen will, dabei zu beobachten hat, ist in der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich beantwortet. § 7 schreibt lediglich vor, er habe sich „so zu verhalten, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist“. Damit ist gemeint, dass er das Äußerste an Sorgfalt anzuwenden hat, um den fließenden Verkehr nicht zu gefährden. Welche Maßnahmen er aber treffen muss, um dieser Pflicht nachzukommen, ist aus dieser Vorschrift nicht ersichtlich. Die Antwort darauf muss aus anderen Bestimmungen, letztlich aus der in § 1 StVO enthaltenen Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr gewonnen werden.

V. Bei einem anderen Verkehrsvorfall, der dem sich beim Linksabbiegen in ein Grundstück abspielenden ähnelt, nämlich dem des Linksabbiegens in eine andere Straße, schreibt § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVO vor, dass der Fahrer einen weiten Bogen auszuführen, sein Fahrzeug aber vorher „möglichst weit links“ zur Mitte hin einzureihen hat, dabei allerdings in einer Straße mit Verkehr in beiden Richtungen die Fahrbahnmitte nicht überfahren darf und jedenfalls ihm entgegenkommenden Fahrzeugen vorbeifahren lassen muss. Für den Fahrpraktiker liegt der Gedanke nicht fern, diese Regelung wegen ihrer Zweckmäßigkeit auch auf den Fall des Linksabbiegens in ein Grundstück zu übertragen. Der erkennende Senat hat dies jedoch in seinem Urteil 4 StR 357/55 vom 27. Oktober 1955 (BGHSt 8, 285, 287) grundsätzlich abgelehnt. Er hat dort die Auffassung vertreten, wer in ein Grundstück nach links einfahren will, müsse dies in der Regel von der rechten Seite der rechten Fahrbahn aus beginnen; an dieser Stelle habe er, wenn es die Rücksicht auf etwaigen in gleicher oder entgegengesetzter Richtung laufenden Verkehr erfordert, zu warten, bis er in einem Bogen und sicherer Fahrt in die Zufahrt gelangen könne. Wenn allerdings im Einzelfall die Befolgung dieser Regel gefährlicher oder schädlicher sei als ihre Nichtbeachtung, könne ein Linkseinordnen zur Mitte nicht beanstandet werden.

VI. Zur Zeit des Unfalls befand sich, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, außer dem Angeklagten und dem nachfolgenden Motorradfahrer keine weiteren Verkehrsteilnehmer am Unfallort oder in seiner unmittelbaren Nähe. Es kann deshalb nicht gesagt werden, für den Angeklagten oder den Motorradfahrer wäre es gefährlicher gewesen, wenn der Angeklagte sich an die in dem erwähnten Urteil des Senats gegebenen Richtlinien gehalten, also zunächst auf die rechte Seite der rechten Fahrbahn gefahren wäre und dort gewartet hätte, bis der Motorradfahrer an ihm vorbeigefahren war. Legt man demnach diese Richtlinien der Beurteilung des vorliegenden Falls zugrunde, so lässt sich gegen die mit ihnen übereinstimmende Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich verkehrswidrig verhalten, nichts einwenden. Somit hängt die Entscheidung der Frage nach der Verkehrswidrigkeit der Fahrweise des Angeklagten davon ab, ob der bisherige Standpunkt des Senats beibehalten werden kann oder nicht.

Gegen ihn sind im juristischen Schrifttum, insbesondere aber aus Kraftfahrerkreisen beachtliche Bedenken geäußert worden. Der vorliegende Fall hat dem Senat die erwünschte Gelegenheit eröffnet, seine frühere Entscheidung einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Sie hat ergeben, dass die ihr zugrunde liegende Rechtsansicht nicht aufrechterhalten werden kann.

VII. In den Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für das Abbiegen in eine andere Straße nach links haben lange Verkehrserfahrungen darüber, wie die mit einem solchen Verkehrsvorhaben verbundenen besonderen Gefahren am besten vermieden werden können, ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden. Einer näheren Überlegung erschließt sich als ihr eigentlicher Zweck, einen für den Abbiegenden selbst möglichst unfallfreien Weg für die Verwirklichung seiner Absicht zu weisen. Der Rücksicht auf den Gegenverkehr sowohl als insbesondere auch dem Interesse des Folgeverkehrs an unbehinderter Fortbewegung würde nämlich ebenso eine Regelung dienen, wie sie die frühere Entscheidung des Senats für das Linksabbiegen in ein Grundstück enthielt. Denn auch derjenige, der sich zum Linksabbiegen in einer Straßenkreuzung oder -einmündung anschickt, würde einen ihm folgenden Fahrer am wenigsten behindern, wenn er zuvor so weit als möglich rechts führe und auf eine Gelegenheit wartete, um in einem einzigen und sicheren Bogen nach links einzubiegen. Ja, nur eine solche Fahrweise böte einem Nachfolgenden die Möglichkeit zu unbehindertem Vorbeifahren oder Überholen dann, wenn die Fahrbahn unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung nicht so breit ist, dass ihre halbe Seite schon Raum für zwei Fahrzeuge nebeneinander lässt. Ordnet sich nämlich unter solchen örtlichen Verhältnissen der nach links Abbiegende gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO bis zur Mitte hin ein, so hat ein Folgender weder rechts von ihm genügend Platz zum Überholen noch links von ihm, wenn auf der linken Fahrbahnhälfte ein Fahrzeug entgegenkommt, weil auch diese Hälfte für zwei Fahrzeuge nebeneinander zu schmal ist. Dem etwaigen Gegenverkehr würde der nach links in eine Straße Abbiegende dann, wenn er sich zunächst ganz rechts hielte, noch mehr freien Raum lassen, als bei Beobachtung der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2. Dagegen wäre für den Abbiegenden selbst die Verwirklichung seiner Absicht mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden. Er wäre gezwungen, eine besonders im städtischen Tagesverkehr sich immer seltener bietende Gelegenheit zu erspähen, bei der in beiden Richtungen des von ihm zu überquerenden Verkehrsstroms gleichzeitig Lücken von genügender Dauer sich ergeben, die ihm Raum und Zeit lassen, in einem Zuge nach links abzubiegen. Würde er nämlich schon bei einer Verkehrslücke auf seiner Seite mit dem Überqueren der Straße beginnen, so liefe er Gefahr, vor dem möglicherweise ununterbrochenen oder wieder einsetzenden Gegenverkehr anhalten zu müssen, dadurch einen großen Teil der rechten Fahrbahnhälfte fast mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs zu sperren und den Folgeverkehr zu behindern, der wieder begonnen haben kann, bevor er durch eine neue Lücke im Gegenverkehr über die jenseitige Fahrbahnhälfte gelangen könnte. Dadurch käme er zwangsläufig in eine bedrängte Lage, in der er das Unmögliche und Unzumutbare vollbringen, nämlich gleichzeitig nach beiden, noch dazu schrägen Richtungen Ausschau halten müsste.

Gegenüber diesen Gefahren, die bei Befolgung der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 vermieden werden, liegt ihr Wert für den Abbiegenden in verschiedenen Umständen. Bereits zeitig genug und in ausreichender Entfernung vor der Kreuzung (Einmündung) darf er seine rechte Seite zur Mitte hin verlassen, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er dadurch keinen ihm nachfolgenden Fahrer ungebührlich behindert oder gefährdet. Während des Einordnens zur Mitte ist er nicht etwa verpflichtet, die Entwicklung des Folgeverkehrs ständig zu beobachten. Er darf sich vielmehr dabei in der Regel darauf verlassen, dass ein Hintermann sich auf sein durch ein Richtungszeichen angekündigtes und überdies aus der Annäherung an die Fahrbahnmitte und der verhältnismäßigen Verlangsamung der Fahrt erkennbares Abbiegevorhaben einrichten werde. Nach Erreichen der Mitte kann er seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Gegenverkehr zuwenden. So ergibt sich eine durchaus sachgerechte und für den Verkehr wünschenswerte zeitliche Aufteilung seiner Beobachtung der Fahrbahn nach hinten und nach vorne. Ist er an der Fahrbahnmitte angelangt, so hat er auf eine Weise, die ihn nicht überfordert, seine rechte Fahrbahnhälfte soweit als möglich und zulässig bereits überquert und hat nur noch die jenseitige Hälfte zu bewältigen. Er ist von der ihm zu tragenden Last eines ständigen Blickwechsels in beide Fahrtrichtungen befreit. Ein weiterer Vorteil der gesetzlichen Regelung besteht darin, dass der sie befolgende Fahrer beim Abbiegen nach links die Breite der Fahrbahn mit nur wenig mehr als der verhältnismäßig schmalen Rückseite seines Fahrzeugs zu beanspruchen braucht und einem nachkommenden Fahrer zum Vorbeifahren oder Überholen auf der rechten Seite mehr Platz lassen kann, als derjenige, der beim Überqueren von ganz rechts her fast mit der vollen Länge seines dann in größerer Schrägstellung befindlichen Fahrzeugs die rechte Fahrbahnhälfte sperren müsste.

VIII. 1.) Die Schwierigkeiten, die der in eine andere Straße nach links Einbiegende bei Gegen- oder Folgeverkehr oder bei gleichzeitigem Verkehr in beiden Richtungen zu meistern hat, muss unter gleichen Verkehrsverhältnissen auch derjenige bestehen, der nach links in ein Grundstück einfahren will. Die damit für ihn in gleichem Maße wie für jenen verbundenen Gefahren kann auch er am besten vermeiden, wenn er sein Abbiegevorhaben in einer Weise ausführt, wie sie in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für den dort geregelten Verkehrsvorfall vorgeschrieben ist. Es ist daher sachgerecht, auch ihm die Befolgung dieser Richtlinien nicht nur zu gestatten, sondern zu gebieten. Dadurch wird zum Vorteil der Kraftfahrpraxis und in Übereinstimmung mit einer bereits weit verbreiteten Übung eine einheitliche, leicht merkbare Regel für alle Fälle des Linkseinbiegens gegeben.

2.) Bei dieser Lösung werden die Rechte und Interessen anderer Verkehrsteilnehmer, eines entgegenkommenden oder eines nachfolgenden, nicht stärker betroffen, als bei dem Vorgang des Linksabbiegens in eine andere Straße. Einem entgegenkommenden muss auch der in ein Grundstück Abbiegende vorbeifahren lassen; vorher darf er die Fahrbahnmitte nicht überschreiten. Einem nachfolgenden Fahrer erwachsen, vorausgesetzt, dass er seiner selbstverständlichen Pflicht zu gewissenhafter Beobachtung der sich vor ihm abspielenden Verkehrsvorfälle genügt und dann die rechtzeitig kundgegebene, also erkennbare Absicht des Abbiegens in ein Grundstück erkennt, keine anderen Pflichten als gegenüber einem in eine andere Straße Abbiegenden. Wenn er wegen der geringen Breite der Straße nicht genügend Platz findet, rechts an dem sich zur Mitte hin einordnenden Vordermann vorbeizufahren, so muss er sich hinter dem Abbiegenden halten, bis dieser ihm genügend Raum zur Weiterfahrt freimachen kann. Diese Pflicht ergibt sich aus der gebotenen Berücksichtigung der einfachen Tatsache, dass der Vordermann auf Grund seines seitlichen und örtlichen „Vorrangs“ das Recht hat, sein Verkehrsvorhaben auf eine für ihn unfallfreie Weise auszuführen, zumal er dadurch am raschesten wieder aus dem Straßenverkehr ausscheiden und diesen entlasten kann.

3.) Allerdings mag sich unter Umständen für einen nachfolgenden Fahrer eine Grundstückseinfahrt aus der Umgebung nicht ebenso deutlich herausheben, wie eine bevorstehende Straßenkreuzung oder -einmündung. Indes dürfen die damit verbundenen erhöhten Anforderungen an seine Beobachtungsfähigkeit nicht überschätzt werden. Kündigt nämlich der Vordermann seine Absicht, in ein Grundstück einzubiegen, so, wie es seine Pflicht ist, rechtzeitig durch ein Richtungszeichen an und weicht er von seiner bisherigen geraden Richtung schräg zur Mitte hin ab, so kann aus dieser Fahrweise schon der aufmerksame Nachmann schließen, dass der Vorausfahrende, wenn er sich nicht unmittelbar einer Straßenkreuzung oder -einmündung nähert, vernünftigerweise wohl nur in ein Grundstück abbiegen wolle. Darauf wird in aller Regel auch die wahrnehmbare Ermäßigung seiner Geschwindigkeit hindeuten. Sollte freilich eine noch dazu vielleicht schwer erkennbare Grundstückseinfahrt nahe vor einer Straßenkreuzung oder -einmündung liegen und deshalb ein nachfolgender Fahrer die ihm angekündigte Absicht zum Abbiegen missverstehen und auf die unmittelbar bevorstehende Straßenabzweigung beziehen können, so wird der Abbiegende dies bedenken und durch ein zusätzliches, auf die Grundstückseinfahrt hinweisendes Zeichen die verständlichen Zweifel seines Hintermannes klären müssen.

4.) Andererseits darf nicht übersehen werden, dass bei dem früheren Standpunkt des Senats das Verhalten des zum Abbiegen Entschlossenen unter Umständen in weit größerem Maße missverstanden und zu Gefährdungen anderer und seiner selbst führen kann. Ist er nämlich mit Rücksicht auf einen Hintermann zunächst zur rechten Straßenseite hingefahren und dort stehen geblieben, so kann sein Richtungszeichen vor dem Wiederanfahren leicht dahin gedeutet werden, er wolle sich lediglich wieder in den fließenden Verkehr einfügen, nicht aber in eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt einbiegen. Dieses Missverständnis könnte den Hintermann zu der Annahme verleiten, er dürfe den Anfahrenden überholen, und so zu einem Zusammenstoß mit ihm führen.

IX. Der Angeklagte hat sich nach alledem verkehrsgerecht verhalten, indem er sich vor der Grundstückseinfahrt zur Straßenmitte hin einordnete. Wie den Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, zeigte er diese Absicht durch sein Blinklicht und seine zur Straßenmitte hin verlaufende Fahrtrichtung schon zu einer Zeit an, als der ihm folgende Motorradfahrer noch etwa 80 m entfernt war. Dieser hatte bei genügender Aufmerksamkeit die Zeichen wahrnehmen und aus ihnen schließen können, der Angeklagte wolle nach links in die weithin sichtbare Tankstelle einfahren, zumal in absehbarer Entfernung jenseits der Tankstelle keine Seitenstraße abzweigte. Auf der ausreichend breiten Straße hätte der Motorradfahrer ohne Schwierigkeiten den Angeklagten rechts überholen können. Dieser war nicht verpflichtet, seine rückwärtige Fahrbahn ständig zu beobachten. Er durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass seine genügend deutlichen und rechtzeitigen Hinweise auf sein Abbiegevorhaben von einem Hintermann erkannt und beachtet werden würden. Daraus, dass er im letzten Augenblick, als er die bedrohliche Nähe des Motorradfahrers durch einen nochmaligen Blick in den Rückspiegel bemerkte, möglicherweise falsch handelte, indem er anhielt, anstatt sein Einbiegen fortzusetzen, kann ihm kein begründeter Schuldvorwurf gemacht werden. Denn er mochte verständlicherweise meinen, der Motorradfahrer wolle ihn links überholen und er, der Angeklagte, könne ihm dies durch rasches Halten vielleicht noch ermöglichen.

Die Feststellungen der Strafkammer reichen demnach zu einer abschließenden Beurteilung der Schuldfrage aus. Sie ergeben keinen begründeten Verdacht dafür, dass der Angeklagte sich verkehrswidrig verhalten hat; er muss daher mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO freigesprochen werden.

Rothberg Seibert Sauer Bundesrichter Hospner ist durch Ortsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert

Dr. Hengsberger

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