Treffer
BGH Urteil

Abbiegen von rechts nach links: Richtungszeichen allein schützt Hintermann nicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 159/58
Datum
10.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einem Zusammenstoß beim Linksabbiegen verurteilt. In der Revision rügte er die Beweiswürdigung und die Annahme eines Verkehrsverstoßes. Der BGH hob das Urteil mit den Feststellungen auf, weil die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet, lückenhaft begründet war. Zugleich stellte der Senat klar, dass beim Abbiegen von der äußersten rechten Fahrbahnseite besondere Sorgfalt bis hin zum Vorbeilassen eines Hintermanns erforderlich ist; ein bloßes Richtungszeichen genügt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung ist sachlich-rechtlich lückenhaft, wenn das Tatgericht aus der Endstellung eines Fahrzeugs Schlüsse zieht, ohne alternative Ursachen (z.B. Lenkradeinschlag) tragfähig auszuschließen.

2

Wer nach links abbiegen will, hat die Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO (Einordnen zur Fahrbahnmitte) zu befolgen, wenn anderenfalls eine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer nicht zuverlässig ausgeschlossen ist.

3

Auch bei geringer Fahrbahnbreite entbindet dies nicht von der Pflicht zum Einordnen zur Mitte; eine dadurch entstehende Behinderung des Nachfolgeverkehrs ist als verkehrsbedingt hinzunehmen.

4

Beginnt ein Fahrzeugführer das Linksabbiegen von der äußersten rechten Fahrbahnseite und kreuzt die Fahrbahn, muss er jede mögliche Sorgfalt zur Gefährdungsvermeidung gegenüber einem Hintermann aufwenden und diesen erforderlichenfalls vorbeifahren lassen.

5

Das bloße Anzeigen der Richtungsänderung ist beim Abbiegen von der äußersten rechten Fahrbahnseite nicht ausreichend, weil das Zeichen mehrdeutig verstanden werden kann und keine eindeutige Warnung vor dem unmittelbaren Queren der Fahrbahn gewährleistet.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 16. Januar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Pflasterer █████████ ██ ██ aus ███, dort geboren am ██████ █ ██, wegen fahrlässiger ██████

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plötner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Ein Kraftfahrer, der von der rechten Seite der Fahrbahn aus eine Straße nach links überquert, muss alles ihm nur Mögliche tun, um die Gefährdung anderer Fahrer, insbesondere eines Hintermannes, auszuschließen. Das bloße Anzeigen der Richtungsänderung genügt nicht.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 16. Januar 1958 mit den ██████████████ aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm jedoch Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

Sie hält folgenden Unfallhergang für erwiesen: Am Nachmittag des 11. März 1957 fuhr der Angeklagte mit einem ███████-Wagen auf der 6,10 m breiten Hauptdurchfahrtsstraße in ███ in Richtung nach Lohr. Er näherte sich der nach links abzweigenden Jägergasse, in die er einbiegen wollte. Etwa 30 m vorher hatte er seine schon ohnehin mäßige Geschwindigkeit auf 15 bis 18 km/h vermindert, fuhr hart am rechten Straßenrand und vergewisserte sich durch einen Blick in den Rückspiegel, ob sich ███ hinten ein anderes Fahrzeug näherte. Da er niemanden wahrnahm, setzte er, wie die Strafkammer sein Vorbringen nicht für widerlegt ansieht, seinen Winker. Er befand sich in diesem Augenblick noch etwa 27 m diesseits der ████████████. Überdies verminderte er sein Tempo weiter bis auf Schrittgeschwindigkeit. Kurz einen Meter vor der Stelle, von der aus er abzubiegen begann, hielt er durch einen, allerdings nur flüchtigen, Blick durch das Rückfenster nochmals nach einem etwaigen Fahrverkehr in ██████ Rücken. Da er auch jetzt █████████ sah, bog er mit Schrittgeschwindigkeit vom rechten Fahrbahnrand im schrägen Winkel zur Fahrbahnmitte ab. Als er sie erreicht hatte, prallte der ledige ██████████ ████████ auf ██████ Begleitersitz sein Vater ████████ gegen die linke Vorderseite des ███████████. Der Vater erlitt schwere Verletzungen, denen er nach einigen Wochen erlag.

Der Motorradfahrer war dem Angeklagten, von diesem unbemerkt, in derselben Richtung mit etwa 40 km/h gefolgt. Als der Angeklagte sich das erste Mal umsah, hatte er ihn noch nicht wahrnehmen können, weil dieser sich noch hinter einer nicht einsehbaren Kurve befand. Dagegen hätte der Angeklagte, als er sich das zweite Mal über den rückwärtigen Fahrverkehr vergewisserte, ihn nach der Überzeugung der Strafkammer bei genügender Sorgfalt wahrnehmen können.

II. Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt, er habe etwa 30 bis 40 m vor der späteren Unfallstelle sein Fahrzeug in allmählicher Schrägfahrt zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Sie sieht aber nicht in diesem von ihr für erwiesen erachteten Unterlassen eine Verkehrswidrigkeit, sondern darin, dass er beim Überqueren der Fahrbahn von deren äußerster rechter Seite nicht alles getan habe, um eine Gefährdung des ihm folgenden Motorradfahrers zu vermeiden. Dadurch habe er ██████████████████ den █████████ Stoß und █████ Folgen ██████████.

III. Die Revision des Angeklagten, der mit sachlich-rechtlichen Bedenken seine Verurteilung bekämpft, muss zur Aufhebung führen.

1.) Im Gegensatz zur Meinung der Strafkammer würde der Angeklagte ████ wie noch auszuführen sein wird █████ nicht zu beanstanden haben, wenn er, wie die Strafkammer überzeugt ist, vor dem Abbiegen sich in die linke ███████████ zur Straßenmitte hin eingeordnet hätte. Umgekehrt könnte ihn kein ████████████ Vorwurf, gegen die Pflichten █████ ██████████████ verstoßen zu haben, treffen, wenn er die Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO (Einordnen zur Mitte hin) beachtet und sein Abbiegevorhaben außerdem durch rechtzeitiges ███ Stellen seines linken ████████ █████████ angezeigt hätte.

Zwar hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten, so gehandelt zu haben, für unwahr. Zu Unrecht unterliegt ihre Annahme insoweit einem sachlich-rechtlichen ████████. Darauf, dass der Angeklagte vom rechten Fahrbahnrand aus abzubiegen begann, schließt die Strafkammer aus der Schrägstellung seines ███████████ unmittelbar beim Unfall, die durch den Anprall des ██████████ nicht verändert worden ist. Der Volkswagen habe schräg zur Längsachse der Straße gestanden, „dass die gedachte Mittellinie (des Wagens), von der Mitte der vorderen Stoßstange über die Mitte des

rechten Heckblechs in ihrer Verlängerung schon nach dem Fahrbahnrand endete“. Gegen diese Überlegung ließe sich nichts einwenden, wenn die Vorderräder des Wagens nicht nach links █████████████ gewesen wären. Hätte der Angeklagte aber, als er sich der Fahrbahnmitte näherte, seine Vorderräder mehr oder minder stark nach links gezogen, so könnte sich auch ██████ die Schrägstellung seines Volkswagens an der ██████ erklären, wenn er vorher sich zur Mitte hin eingeordnet hätte. Die Strafkammer wird diese Lücke in ihren Feststellungen ausfüllen müssen, weil █████ die Schlüssigkeit ihrer Beweiswürdigung zum Vorbringen des Angeklagten abhing, er habe rechtzeitig zur Mitte hin eingeordnet, bevor er zum Überqueren der Fahrbahn ansetzte.

2.) Sollten die neuen Feststellungen der ███████████ auf Grund bedenkenfreier Beweiswürdigung ergeben, dass der Angeklagte vor und beim Abbiegen in die Jägergasse nicht an die Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO hielt, so läge, wie ausgeführt, darin eine ███████████████████ über die fahrtechnische ███████████████ ██████ ████████████ Paragraphenregel.

Hierzu hat sich der Senat im ██████ zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung im Urteil 4 StR 43/58 vom 20. März 1958 (NJW 1958, ███ ███████) ausführlich geäußert. Ein Fahrer muss die ████████ ███████████ immer dann befolgen, wenn ███████████ die Gefährdung ████ ██████████ █████ anderer Verkehrsteilnehmer nicht █████████████████ ████ ██████. Folgt das ████ ein zum █████████████ ██████████████ Fahrer vor, so muss dieser zur Fahrbahnmitte hin einordnen, wenn er dem ständig fließenden Straßenverkehr ██████████ will, sondern auch dann, wenn Fahrzeuge in größeren örtlichen oder zeitlichen Abständen hintereinander folgen, ██ sei denn, dass dieser Abstand so ████ ist, dass auf jeden Fall der Abbiegende sein Vorhaben ausführen kann, ohne einen Hintermann zu gefährden. In einer solchen Verkehrslage befand sich der Angeklagte nicht. Es hätte deshalb im Gegensatz zur ██████████ der Strafkammer einen guten Sinn gehabt, wenn er § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO beachtet hätte. ██████

Es würde sich auch nicht, wie die Strafkammer meint, eine Gefährdung des Motorradfahrers ergeben haben. Sie wäre vielmehr dadurch gerade, soweit es vom Verhalten des Angeklagten abhing, vermieden worden. Er hätte nämlich dann nicht nur sein Blinklicht rechtzeitig einschalten, ███████ auch zugleich zur Straßenmitte hin sich in einem Zeitpunkt einordnen müssen, in dem der ██████████████ noch soweit hinter dem ██████████ sich befand, dass er sich auf das ihm angezeigte Abbiegevorhaben seines Vordermannes hätte einstellen können. Eine solche Fahrweise des Angeklagten wäre sowohl für ihn selbst ungefährlicher ████████ wie ███ auch mittelbar den Belangen des ████████████████ gedient haben. Wie die Strafkammer feststellt, sah ███████ nachdem er um eine Kurve gebogen war, vor sich in größerer Entfernung, etwa 2/7 m vor der späteren ██████████████████ (120 m hinter der Kurve) das Stopllicht des ███████████ aufleuchten. Für ihn wäre demnach dann, wenn der Angeklagte in diesem Zeitpunkt nicht nur seinen Winker gestellt, sondern sich auch zur Mitte hin eingeordnet hätte, eine unmissverständliche, das Abbiegevorhaben des Angeklagten deutlich ██████████ ████████████ ██████████ gewesen. Dadurch gerade wäre die ████████████ vermieden worden, in die der Motorradfahrer nach der ████████████ der Strafkammer geraten war. Er hatte nämlich, weil er keinen Winker ████ aus dem Verhalten des Angeklagten ████████████ diesen wolle am rechten Fahrbahnrand anhalten, aber ████ dann auch gedacht, der ██████████████████ könnte ██████████ in die ███████████ einbiegen wollen.

Der Pflicht zur Beachtung des § 8 █████ Satz 2 StVO war der Angeklagte auch nicht █████ durch die geringen 6,10 m betragende Breite der Fahrbahn enthoben. Zwar würde dann, wenn er sich bis zur Mitte hin eingeordnet hätte, wegen der Breite seines Fahrzeugs seinem Hintermann möglicherweise nicht genügend Raum zur Verfügung █████████ haben, um rechts am Volkswagen vorbeizufahren. Er hätte sich dann ██ lange dahinter halten müssen, bis ihm die rechte Fahrbahn in genügender Breite freigemacht war. Die damit verbundene Fahrbehinderung hätte er als eine nach den █████████ unvermeidbare hinnehmen müssen. Denn der Angeklagte hatte den „Vorrang“ vor ihm gehabt und wäre deshalb berechtigt gewesen, die Straße in einer dem § █ Abs. 3 Satz 2 ████████ entsprechenden Weise für sein Vorhaben zu beanspruchen, zumal er dadurch am ehesten sie wieder hätte räumen und anderen Verkehrsteilnehmern überlassen können. Ebensowenig hätte der Angeklagte einen etwaigen Gegenverkehr über Gebühr behindert. Denn da er die Fahrbahn nur bis zur Mitte beanspruchen durfte, wäre einem entgegenkommenden Fahrzeug die ███ Hälfte der Fahrbahn in einer Breite von ████ m verblieben. Würde ██████ Zwischenraum für ein üblicherweise █████ Fahrzeug zu einer sicheren Begegnung nicht ausgereicht haben, so hätte der Angeklagte bei rechtzeitiger Wahrnehmung eines solchen ihm begegnenden ██████████ ██ davor ███████████ nehmen und von der Mitte noch ██████ ███████ halten müssen, dass dem Gegenfahrzeug die Begegnung ermöglicht worden wäre. Dass die Mitte der █████████ nicht durch eine Linie gekennzeichnet war, setzte den Angeklagten nicht außerstande, sich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO zu richten. Denn ██ muss von jedem Fahrer soviel Raumgefühl verlangt werden, dass er die ungefähre Mitte seiner Fahrbahn abschätzen vermag. Auch die Tatsache, dass der Straßenabschnitt jenseits der Biegung der ██████████ nur auf ██ █ 90 m █████████ werden konnte, weil die Straße dort in eine ███████████ überging, hinderte den Angeklagten ██████████ daran, an die ██████ ███ § █ Abs. 3 Satz 2 StVO halten. Wenn er noch rechtzeitig, bevor er von der Fahrbahnmitte ███ die nur 3,05 m breite linke Straßenhälfte zu überqueren sich anschickte, ein ██████████ ███ dem vor ihm liegenden ███████████ entgegenkommen sah, hätte er erforderlichenfalls mit Rücksicht auf ██████ Geschwindigkeit mit dem Überqueren warten müssen, bis das Fahrzeug vorbeigefahren war. War aber im entscheidenden Augenblick ███ ███████ das Überqueren eines █████████████████ Fahrzeugs noch hinter der Kurve, für den Angeklagten noch nicht sichtbar, so durfte er die linke Fahrbahnhälfte kreuzen. Dann durfte ██████ vertrauen, dass ein aus entgegengesetzter Richtung nahender Fahrer unter Beachtung ███ § █ Abs. 1 StVO seine Geschwindigkeit seinen durch die Kurve beeinträchtigten Sichtverhältnissen anpassen werde, so dass dem Angeklagten genügend Zeit zum gefahrlosen Überqueren verblieben wäre.

3.) Sollte aber, wovon die Strafkammer ██████ ██████ ausgeht, der Angeklagte von der rechten Seite her die Fahrbahn überquert haben, so würde die Annahme des Landgerichts, er habe sich dabei verkehrswidrig ██████████ verhalten, keinen rechtlichen Bedenken unterliegen.

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, dass ein Fahrer, der eine Straße von ihrer █████████ rechten Seite nach █████ hin überqueren will, jede ███ mögliche Sorgfalt ████████ walten lassen muss, um ██████ Fahrer, insbesondere einen Hintermann, nicht zu ██████████ ███. Es muss von ihm ████ █████ verlangt werden, dass er den █████ der ████████████████ dann bereits verlassen hat, dass er unter Verstoß gegen █ █████ Satz 2 ████ das Abbiegen von der äußersten rechten Fahrbahn █████████ her beginnt. Da auf Grund der ██████████ █████████ Feststellungen die Gefahr ████████ bestand, dass es zum █████████████ mit dem schon mehr oder weniger eingetretenen Motorradfahrer kommen würde, hätte der Angeklagte, sobald er vom rechten Straßenrand ███ ████ abbog, diesen vorbeifahren lassen müssen. Darin liegt der Kern der ███████████ gegenüber der Auffassung der ███████████, im Falle der Einordnung zur Mitte hin. Ein Fahrer, der von der äußersten rechten Straßenseite her die Fahrbahn nach links überquert, muss █████████ Vorsicht walten lassen, weil – worauf der Senat in der mehrfach erwähnten Entscheidung ebenfalls hingewiesen hat – das Richtungszeichen allein nicht eindeutig ist und ███████ auch dahin verstanden werden kann, der Fahrer wolle sich nun wieder in den fließenden Verkehr von der äußersten rechten Seite her einordnen oder er wolle sein Abbiegevorhaben ████ nach der Vorbeifahrt seines Hintermannes beginnen. Mit dieser Rechtsauffassung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. Mai 1955 (Entscheidungssammlung 1955, 87). Dass es sich in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht beurteilten Fall um eine Straße von 9 m Breite handelte, vermag gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt (Breite der Straße 6,10 m) rechtlich keinen Unterschied zu begründen.

4.) Die Strafkammer hat ein Mitverschulden des Motorradfahrers deshalb für nicht ausgeschlossen erachtet, weil er bei genügender Aufmerksamkeit den Richtungszeiger des Volkswagens hätte sehen und dann annehmen können, dieser wolle nach █████ abbiegen, zumal ferner ausdrücklich festgestellt wird, dem Motorradfahrer sei der Gedanke gekommen, der Volkswagen wolle vielleicht in die Jägergasse abzweigen. Trotz dieser Feststellungen hat die Strafkammer eine erhöhte Prüfungspflicht des Angeklagten auch aus der Tatsache hergeleitet, dass die Jägergasse nur schwer als Nebenweg erkennbar war und eher einer Grundstückseinfahrt glich und dass deshalb nachfolgende Verkehrsteilnehmer mit einem Einbiegen eines Vordermannes nicht ohne weiteres hätten rechnen und deshalb ein gegebenes Richtungszeichen leicht übersehen konnten. Diese Erwägungen widersprechen sich nicht, wie die Revision meint. Denn unabhängig davon, ob dem Hintermann zufälligerweise die Ortsverhältnisse bekannt waren, musste der Angeklagte sein Verhalten so einrichten, dass auch ein mit ihnen nicht ████████ vertrauter Fahrer hinreichend und deutlich gewarnt war.

Der ███████████████████ hatte Verwerfung der Revision beantragt.

Sauer Bundesrichterin ███████ ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

JustizangestellterLang-Hinrichsen
RothbergPlötner

Zitiert (1)

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