Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Unterlassen der Fahrtrichtungsanzeige und Mitverschulden beim Überholen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/58
- Datum
- 28.08.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen will, hat seine Fahrtrichtungsänderungsabsicht deutlich anzuzeigen; das Unterlassen einer solchen Anzeige kann als schuldhafte Verursachung eines Unfalls gewertet werden.
Entscheidet sich ein nachfolgender Fahrzeugführer trotz unklarer Verkehrslage zum Überholen, muss er mit äußerster Vorsicht vorgehen, seine Geschwindigkeit herabsetzen und ausreichend seitlichen Abstand wahren; ansonsten trifft ihn erhebliches Mitverschulden.
Das Mitverschulden eines Unfallopfers mindert die Schuld des Täters strafrechtlich nur dann derart, dass sie nicht mehr ins Gewicht fällt, wenn sich das Verhalten des Opfers als so grob verkehrswidrig darstellt, dass der Täter damit nicht zu rechnen brauchte.
Eine Aufklärungsrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer konkret darlegt, welche am Gerichtsfahrzeug festzustellenden Spuren die sachliche Schlussfolgerung der Vorinstanz widerlegen könnten; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 11. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Wilhelm Sch. █████ aus ██████ ██, dort geboren am 24. Juni 1923, wegen fahrlässiger Tötung hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Sch. wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Februar 1958 im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Am Himmelfahrtstage 1957 fuhr der Angeklagte Sch. mit seinem Kraftrad auf der Bundesstraße 46 von Sprendlingen in Richtung Offenbach. Seine Ehefrau fuhr auf dem Begleitersitz mit. Da er nach links in die Grundstückseinfahrt des Gartengeländes "Engwald" einbiegen wollte, ordnete er sich zur Mitte der Straße ein und wartete, bis zwei ihm entgegenkommende Motorradfahrer links an ihm vorbeigefahren waren. Darauf begann er, ohne die Änderung seiner Fahrtrichtung angezeigt zu haben, weiter nach links abzubiegen und sah gleichzeitig nach links rückwärts, um festzustellen, ob ihn nachfolgende Fahrzeuge behindern könnten. Als er nur wenige Zentimeter nach links gefahren war, stieß der von hinten mit einer Geschwindigkeit von 45 km/std herannahende Kraftradfahrer █████, der ihn links überholen wollte, mit ihm 2usammen. Beide Fahrzeuge stürzten zu Boden. Frau Sch., die auf dem Begleitersitz des Kraftrades ihres Mannes saß, erlitt schwere Kopfverletzungen, an denen sie bald starb. █████ und ██ sowie Frau Sch. wurden nur leicht verletzt.
Die Strafkammer hat die beiden Kraftradfahrer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, und zwar Sch. als den überwiegend Schuldigen zu einer Geldstrafe von 140,-- DM anstelle einer Gefängnisstrafe von 2 Wochen, █████ zu 70,-- DM Geldstrafe anstelle einer Gefängnisstrafe von 1 Woche.
Die Revision des Angeklagten Sch., die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur im Strafausspruch Erfolg haben.
1) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch.
Das Landgericht hat sich auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens, "das Untersuchungen über die Art der Beschädigungen an dem Kraftrad des Mitangeklagten ███ zur Grundlage hat", davon überzeugt, dass █████ sich zur Zeit des Zusammenstoßes schon in geringer Bewegung befunden haben muss. Ihr brauchte sich daher die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, auch noch die Schäden am Motorrad des Angeklagten Sch. untersuchen zu lassen.
Die Revision hat übrigens selbst keine an diesem Fahrzeug wahrzunehmenden Spuren angegeben, durch die die Schuldfolgerung des Landgerichts widerlegt werden könnte. Die Aufklärungsrüge ist mithin auch nicht ordnungsmäßig begründet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2) Mit Recht hat das Landgericht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen.
Wie der Verkehrsstrafsenat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGHSt 8, 285) ausgesprochen hat, ist der Fahrzeugführer, der in eine Grundstückseinfahrt nach links einbiegen will, ebenso wie derjenige, der in eine nach links abweigende Seitenstraße einzufahren beabsichtigt, verpflichtet, sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO zunächst zur Fahrbahnmitte einzuordnen, wie es der Beschwerdeführer allerdings getan hat (Urteil vom 20. März 1958 - 4 StR 43/58 - in NJW 1958, 874 Nr. 15). Er hat es aber nach den Urteilsfeststellungen unterlassen, seine Absicht, nach links abzubiegen, anzuzeigen. Dazu war er nach § 11 Abs. 1 StVO verpflichtet, damit sich die übrigen Verkehrsteilnehmer danach richten konnten. Diese Verpflichtung bestand nicht
nur bei Beginn des Einordnens zur Fahrbahnmitte, sondern auch noch, bevor er nach dem Vorbeifahren des Gegenverkehrs zur Grundstückseinfahrt hinüberfahren wollte, damit auch die während seines Wartens von hinten herangekommenen Verkehrsteilnehmer über seine bevorstehende Fahrtrichtungsänderung Klarheit gewinnen konnten. Zwar war es ihm nichts zuzumuten, während der ganzen Zeit seines Haltens an der Fahrbahnmitte – in Ermangelung eines Fahrtrichtungsanzeigers an seinem Kraftrad – seinen linken Arm seitlich auszustrecken. Aber wenigstens, bevor er weiter nach links abzubiegen begann, musste er deutliche und länger anhaltende Handzeichen geben (vgl. OLG Köln in VRS 8, 733; BGH in VRS 9, 121).
Ob er außerdem nach dem Einordnen noch zu weiteren Vorsichtsmaßnahmen verpflichtet war (§ 11 Abs. 1 Satz 2 StVO), z. B. dazu, sich durch sorgfältiges Rückschauen darüber Gewissheit zu verschaffen, dass er durch sein Linksabbiegen den rückwärtigen Verkehr nicht gefährdete, wie das Landgericht annimmt, braucht hier nicht entschieden zu werden (vgl. BGH in VRS 5, 551 und die oben angeführte Entscheidung des Senats sowie das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil vom 10. Juli 1958 - 4 StR 159/58). Denn das Unterlassen der Fahrtrichtungsänderungsanzeige trägt bereits den Schuldspruch. Infolge dieses Unterlassens blieb █████ über das weitere Fahrverhalten des Beschwerdeführers im Unklaren und wurde dadurch veranlasst, ihn links zu überholen. Sch. konnte auch, wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, nach seinen persönlichen Fähigkeiten voraussehen, dass es infolge seiner falschen Fahrweise zu einem tödlichen Unfall kommen würde.
Entgegen der Annahme der Revision kann das vom Landgericht festgestellte Mitverschulden ████ die Schuld des Beschwerdeführers nicht so herabmindern, dass es strafrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Die Rechtsprechung hat bisher nur dann angenommen, wenn sich der Verletzte eines so grob verkehrswidrigen, unverständigen Verhaltens schuldig gemacht hatte, dass der Täter mit ihm nicht zu rechnen brauchte (RG HRR 1938, 136; BGH VRS 4, 429; 10, 123; OLG München VAE 1937, 421; KG VRS 7, 195 f). Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben.
3) Jedoch begegnet die Annahme der Strafkammer, dass ein überwiegen des Verschuldens an den Unfall den Beschwerdeführer treffe, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wie das Landgericht selbst nachdrücklich hervorhebt, hat █████ den Angeklagten Sch. mit seinem Motorrad mindestens 5,2 Sekunden an der Straßenmitte halten gesehen und auch bemerkt, dass inzwischen mehrere Fahrzeuge aus der Gegenrichtung an ihm vorbeigefahren waren. Er konnte zwar nicht eindeutig erkennen, was dieser nach dem Vorbeifahren der Gegenfahrzeuge zu tun beabsichtigte. Nach allgemeiner Verkehrserfahrung lag aber die Annahme nahe, dass er dann nach links in die dort befindliche Einfahrt in das Gartengelände einbiegen wolle. Diese Möglichkeit verpflichtete █████ allerdings noch nicht, ihn rechts zu überholen, wie dies bei eindeutiger Anzeige der Fahrtrichtungsänderungsabsicht geboten gewesen wäre (vgl. BGH in VRS 5, 551; KG in VRS 11, 70; OLG Hamm in VRS 11, 453). Wenn er sich aber trotz der ungeklärten Verkehrslage entschloss, ihn sogleich links zu überholen, so musste er dies, wie auch das Landgericht nicht verkennt, mit äußerster Vorsicht unter Herabsetzen seiner Geschwindigkeit und mit reichlichem Abstand tun, so dass der an der Fahrbahnmitte haltende Kraftradfahrer seine möglicherweise bestehende Absicht, nach links abzubiegen, ungefahrdet durch Ausstrecken des linken Armes anzeigen konnte. Hierzu hätte es mindestens eines Abstandes von 1,50 m bedurft, wozu die Fahrbahn auch ausgereicht hätte (vgl. BGH in VRS 8, 248).
Seine Entfernung von Sch. kann indes nach den bisherigen Urteilsfeststellungen – es sich der Zusammenstoß schon ereignete, als █████ erst "wenige Zentimeter" nach links gefahren war – dieser Abstand war selbst dann viel zu gering gewesen, wenn █████ als sicher hätte annehmen dürfen, Sch. wolle auch ihn zuerst vorbeifahren lassen, ehe er seine Fahrt fortsetzte. Denn er musste schon damit rechnen, dass er während der Vorbeifahrt unabsichtlich zu nahe an den Haltenden herankommen könne, abgesehen davon, dass auch ein mit den Vorbereitungen zur Weiterfahrt beschäftigter Kraftradfahrer nicht selten geringe Seitenbewegungen macht, die zu einem Zusammenstoß führen können. Die Fahrweise █████ widerspricht hiernach den für das Überholen geltenden Verkehrsregeln, die auch auf das Vorbeifahren an einem nur vorübergehend haltenden Fahrzeug anzuwenden sind (vgl. RG in DR 1942, 1 176 Nr. 12), so sehr, dass die Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu begründen ist.
Die Sache musste daher zur erneuten Strafzumessung für den Angeklagten Sch. an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Mantel Rotberg Bundesrichter Dr. Schalscha [REDACTED] (ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben)
Zitiert (2)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 19/60 · 06.04.1960Linksabbiegen: Rückschaupflicht nach Zeichengeben und Einordnen zur Fahrbahnmitte
- BGH · 4 StR 473/58 · 07.01.1959Rechtsüberholen auf der Autobahn grundsätzlich verboten
- BGH · 4 StR 162/58 · 04.11.1958Überholen bei Einordnen zur Straßenmitte: Nachfolgender Fahrer muss vorzeitigem Linksabbiegen nicht erwarten