Überholen bei Einordnen zur Straßenmitte: Nachfolgender Fahrer muss vorzeitigem Linksabbiegen nicht erwarten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/58
- Datum
- 04.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ordnet sich ein Fahrzeugführer vor einer Einmündung zur Straßenmitte ein, braucht der nachfolgende Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht bereits deswegen mit einem vorzeitigen Überqueren der linken Fahrbahnhälfte und einem engen Linksabbiegen zu rechnen.
Das Unterlassen einer Fahrtrichtungsanzeige beim Einordnen zur Straßenmitte begründet nur dann einen besonderen Anlass zum Misstrauen, wenn aus den konkreten Umständen ersichtlich ist, dass eine erhebliche Gefahr einer verkehrswidrigen Ausführung des Linksabbiegens besteht.
Ein Fahrzeugführer, der zum Linksabbiegen die Straßenmitte erreicht hat, muss vor dem tatsächlichen Überqueren der linken Fahrbahnhälfte rechtzeitig und deutlich seine Fahrtrichtungsänderung anzeigen.
Der nachfolgende Überholende ist nicht verpflichtet, auf ein bestimmtes risikominimierendes Fahrmanöver (z. B. Unterlassen des Überholens) zu verzichten, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende und gefährliche Abweichung des Vorausfahrenden von den Verkehrsregeln vorliegen.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Zimmermann Karl-Heinz ███ aus ██████, dort geboren am ███ ███████ ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner in der Sitzung vom 4. November 1958 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Leitsatz
Hat ein Fahrzeugführer sich vor einer Straßeneinmündung oder Kreuzung zur Straßenmitte hin eingeordnet, so braucht ein ihm nachfolgender Fahrer in der Regel nicht schon deshalb damit zu rechnen, dass der Vorausfahrende vorzeitig auf die linke Fahrbahnseite hinüberfahren und in einem engen Bogen nach links abbiegen werde, weil er seine Absicht, links einzubiegen, nicht angezeigt hat.
Gründe
Der Angeklagte fuhr mit seinem Kraftrad, von der Stadtmitte von ██████ kommend, auf der sehr breiten ███ Straße nach Westen in einer Entfernung von 40 bis 50 m hinter dem Arbeiter Riedel her, der auf seinem Motorrad nach links in die ██ Straße abbiegen wollte. Etwa 20 m vor der Kreuzung ordnete sich █████ – ohne dies vorher durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt zu haben – etwas nach links ein; er fuhr jedoch nicht ganz bis zur Straßenmitte. Als nun ein aus entgegengesetzter Richtung kommender Lastzug nach rechts in die ██ Straße einbog und ein auf ihr nahender Personenwagen an der Einmündung der ██ Straße, und zwar an der von █████ aus linken Straßenecke, anhielt, fuhr █████, nachdem er auf den ersten Gang heruntergeschaltet hatte, schon 10 m vor der Kreuzung, ohne seine Fahrtrichtungsänderungsabsicht anzuzeigen, über die Straßenmitte nach links. Er wollte in einem engen Bogen hinter dem auf der sehr breiten Einmündung haltenden Personenwagen in die ██ Straße einbiegen. Der Angeklagte, der die Absicht █████ nicht erkannte, versuchte diesen noch vor der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h zu überholen. Erst als er sich ihm auf 5 – 6 m genähert hatte, bemerkte er, dass █████ über die Straßenmitte hinweg nach links abbog. Sein Versuch, ihm nach links auszuweichen, misslang. Sein Kraftrad stieß mit dem Fahrzeug █████ zusammen, der umgeworfen und schwer verletzt wurde.
Der Amtsrichter in ██████ hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Er meint, der Angeklagte habe keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür gehabt, dass █████ nach links abbiegen wollte. Er habe deshalb mit einer solchen Absicht nicht zu rechnen brauchen und █████ überholen dürfen.
Auf die gemäß § 335 StPO erhobene Revision des Nebenklägers █████ hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unterbreitet.
Es ist der Ansicht: Dem Angeklagten hätte sich bei Beobachtung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt der Gedanke aufdrängen müssen, dass █████ wahrscheinlich nach links in die Straße abbiegen wolle, weil er bei der Annäherung an die links gelegene Einmündung dieser Straße von der äußersten rechten Straßenseite zur Straßenmitte gefahren sei und keine anderen Gründe für eine solche Fahrweise ersichtlich gewesen seien. Da █████ aber kein Fahrtrichtungsänderungszeichen gegeben habe, sei die Verkehrslage für den nachfolgenden Fahrer unklar gewesen. Danach hätte der Angeklagte sich richten müssen. Er hätte nicht überholen dürfen, weil er der gefahrlosen Weiterentwicklung der Lage nicht sicher sein konnte.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1951 – 4 StR 534/51 (VRS 4, 27) gehindert. In ihm ist ausgesprochen, ein überholender Fahrzeugführer brauche nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrender Verkehrsteilnehmer beim Linksabbiegen grundlegende Verkehrsregeln verletzen werde.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, von seiner früheren Entscheidung abzuweichen.
Richtig ist allerdings, dass die Verkehrslage nicht eindeutig ist, wenn ein Kraftfahrer in geringer Entfernung von einer Straßeneinmündung oder Kreuzung seine Geschwindigkeit herabsetzt und sich, ohne gemäß § 7 StVO ein Fahrtrichtungsänderungszeichen zu geben, zur Straßenmitte hin einordnet. Zwar liegt in einem solchen Fall für jeden erfahrenen Kraftfahrer die Annahme nahe, dass ein sich so verhaltender Fahrzeugführer in die einmündende Straße nach links abbiegen wolle. Doch besteht für den nachfolgenden Fahrer keine Klarheit darüber, ob und wann er das Einbiegen ausführen werde. Vor allem kann er nicht wissen, ob der Vorausfahrende noch vor ihm einbiegen werde (vgl. BGH in VRS 4, 47). Deshalb hat der Senat auch in einer neueren Entscheidung ausgesprochen, dass ein Kraftradfahrer, der sich zum Zwecke des Linksabbiegens zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat, vor dem weiteren Abbiegen rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen zu erkennen geben muss, dass er nunmehr die linke Fahrbahnhälfte überqueren will, um in eine dort einmündende Straße oder eine Grundstückseinfahrt einzubiegen. Solange er das nicht tut, ist ein ihm nachfolgender Verkehrsteilnehmer wegen der Unsicherheit über das weitere Verhalten des Vorausfahrenden nicht verpflichtet, diesen rechts zu überholen (4 StR 207/58 vom 28. August 1958).
Dem nachfolgenden Fahrer kann aber nicht zugemutet werden, von einem an sich möglichen Linksüberholen, das er an einer unübersichtlichen Einmündung oder Kreuzung noch vor deren Beginn vorsichtig beenden könnte (vgl. BGH in VRS 4, 27), Abstand zu nehmen, solange er keinen besonderen Anlass hat, an der verkehrsgerechten Haltung des Vorausfahrenden in jeder Beziehung, vornehmlich hinsichtlich der Art eines etwaigen Linkseinbiegens, zu zweifeln. Ein solcher Anlass ist deshalb nicht schon gegeben, weil der Vorausfahrende es schon beim Einordnen zur Straßenmitte unterlassen hat, die Änderung seiner Fahrtrichtung anzuzeigen; denn dies ist jedenfalls solange kein besonders auffälliger und schwerer Verstoß, als im Hinblick auf den Abstand der beiden Fahrzeuge und ihre gleichbleibenden Geschwindigkeiten keine naheliegende Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Das Unterlassen der Fahrtrichtungsänderungsanzeige während des Geradeausfahrens an der Straßenmitte nötigt ebenfalls noch nicht dazu, dem Vorausfahrenden auch in jeder anderen Hinsicht zu misstrauen, solange der Hintermann noch annehmen kann, jener werde ein Zeichen geben, sobald er ganz nach links hinüberfahren wolle, oder ihn jedenfalls vor dem Linkseinbiegen erst vorbeifahren lassen.
Solche verhältnismäßig geringfügigen Unterlassungen des Vorausfahrenden brauchen auch bei einem vorsichtig nachfolgenden Fahrer noch nicht die Befürchtung zu begründen, der Vorausfahrende werde, wenn er links einbiegen wolle, dies unter grober Missachtung der für diesen Vorgang im § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO geschaffenen Regelung tun. Er braucht deshalb nicht damit zu rechnen, dass dieser in gänzlich verkehrswidriger Weise schon einige Meter vor der Straßeneinmündung über die linke Fahrbahnhälfte hinwegfahren und sodann in einem engen Bogen vor Erreichung des Schnittpunkts der Mittellinien der beiden Straßen in die einmündende Straße einbiegen werde, anstatt diesen Punkt vorsichtig rechts zu umfahren, um die dort auf ihrer rechten Fahrbahnseite etwa nahenden Fahrzeuge nicht zu gefährden.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von dem in VRS 5, 558 abgedruckten, vom 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fall, auf den sich das Oberlandesgericht zur Begründung seiner abweichenden Ansicht beruft. Denn dort handelte es sich um ein zwischen den Gleisen einer Straßenbahn auf besonderem Bahnkörper sich aufhaltendes Kind. Dieses war auf Warnsignale der nahenden Straßenbahn zur Seite getreten, hatte dann aber im entscheidenden Augenblick das Gleis wieder betreten. Die Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes in diesem Fall gilt allgemein gegenüber Kindern und sonstigen sich erfahrungsgemäß im Verkehr unsicher bewegenden, vor allem älteren und gebrechlichen Personen. Außerdem befand sich das Kind, obwohl es aus dem Gleis herausgetreten war, immer noch auf dem Bahnkörper und im unmittelbaren Gefahrenbereich der schienengebundenen Straßenbahn.
Nach alledem ist der aus dem Leitsatz dieses Beschlusses zu entnehmende Grundsatz in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auszusprechen.
| Rotberg | Seibert | Flitner | |||
| Krumme | Lang-Hinrichsen |