BGH: Auslegung des Überholverbots an Straßenkreuzungen und Aufhebung der Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 534/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Überholverbot an Straßenkreuzungen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO) umfasst nicht nur das Vorbeifahren auf der Kreuzungsfläche, sondern jede Überholung, die den Überholenden daran hindert, sich auf der Kreuzungsfläche so einzuordnen, wie er ohne Überholung fahren würde.
Ein Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit nach § 9 Abs. 2 StVO nur dann herabzusetzen, wenn die konkreten Umstände ihn veranlassen, mit voraussehbaren, erheblich abweichenden regelwidrigen Handlungen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen.
Das Nichtreagieren auf Warnzeichen begründet nicht ohne Weiteres die Verpflichtung zu einer Geschwindigkeitsminderung; der Führer darf auf typisches Verhalten (kein Zurückblicken des Radfahrers) und die Einhaltung zulässiger Geschwindigkeit rechnen, sofern keine Anhaltspunkte für ungewöhnliches, vorhersehbar gefährliches Verhalten vorliegen.
Zur Annahme strafbarer Fahrlässigkeit im Straßenverkehr ist erforderlich, dass Verletzung einer Verkehrsvorschrift und deren kausaler Zusammenhang mit dem eingetretenen Erfolg nachgewiesen sind; fehlen gesicherte Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 9. April 1951
Rubrum
Aktenzeichen: 4 StR 534/51
Urteil vom 18. Oktober 1951
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Bernhard Franz ██ ██ ██ geboren ████████ 1924 in ███ wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Erumme Hörchner Bundesrichter Dr. Sängels Bundesrichter Dr. Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
StVO § 10 Abs. 1 Satz 3.
Unter einem verbotenen Überholen „an Straßenkreuzungen" ist nicht nur ein Vorbeifahren auf der Fläche zu verstehen, die den sich kreuzenden Straßen gemeinsam ist, sondern jede Überholung, die den Überholenden daran hindert, auf der Kreuzungsfläche so eingeordnet zu fahren, wie er das ohne den Überholungsvorgang tun müsste.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. April 1951 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde.
Der Angeklagte befuhr auf einem Kleinkraftrad mit 35 bis 40 Stundenkilometern eine 7 m breite Straße. Vor ihm her fuhr ein Radfahrer etwas rechts der Straßenmitte, etwa 1/2 bis 3 m von der rechten Straßenkante entfernt. Ungefähr 20 m vor einer Straßenkreuzung schickte der Angeklagte sich an, den Radfahrer zu überholen, und bog deshalb auf die linke Straßenseite hinüber. Obwohl er, wie schon vorher, auch jetzt noch Warnzeichen gab, hielt der Radfahrer zunächst seine Fahrtrichtung bei und fuhr dann, ohne seine beabsichtigte Richtungsänderung anzuzeigen, auf die linke Straßenseite hinüber, um nach links in die seine bisherige Fahrbahn kreuzende Straße einzubiegen. Der Angeklagte, der mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren war, bremste und versuchte gleichzeitig, seinerseits noch weiter nach links auszubiegen. Trotzdem erfasste er mit der rechten Trittstange seines Kraftrades das Vorderrad des Fahrrads.
Beide stürzten. Der Zusammenstoß erfolgte auf der linken Straßenseite ungefähr 1 bis 1 1/2 m von der linken Straßenbegrenzung und etwa 10 m von der Kreuzung entfernt. Der Radfahrer trug einen Schädelbasisbruch davon, an dem er folgenden Tages verstarb.
Die Strafkammer ist zu der Ansicht gelangt, der Angeklagte habe den Radfahrer an einer Straßenkreuzung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StVO), zudem mit zu hoher Geschwindigkeit (§ 9 Abs. 2 StVO) überholt und durch diese Verkehrswidrigkeiten, wie von ihm vorauszusehen, dessen Tod verursacht.
Diese Beurteilungen halten der Überprüfung nicht stand.
Der Strafkammer ist allerdings dahin beizupflichten, dass der Zweck des in § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO ausgesprochenen Verbots, an Straßenkreuzungen zu überholen, Anlass gibt, den Begriff des Überholens über die völlige Vorbeifahrt hinaus auszudehnen. Der Sinn dieser Bestimmung geht dahin, in einem Raum, der wegen der Kreuzung von Verkehrswegen vermehrte Gefahren birgt, für tunlichst übersichtlichen, rechtsgeordneten Verkehr zu sorgen. Unter einem verbotenen Überholen „an Straßenkreuzungen" ist demgemäß nicht nur ein Vorbeifahren auf der Fläche zu verstehen, die den sich kreuzenden Straßen gemeinsam ist, sondern jede Überholung, die den Überholenden daran hindert, auf der Kreuzungsfläche so eingeordnet zu fahren, wie er das ohne den Überholungsvorgang tun müsste.
Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben indessen nicht, dass der Angeklagte gegen das in diesem Sinne aufzufassende Überholungsverbot verstoßen hätte.
Die Strafkammer errechnet zwar, unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Angeklagte 10 und der Radfahrer 5 m in der Sekunde gefahren sei, dass das Vorbeifahren des Angeklagten an dem Radfahrer, wenn der Radfahrer nicht abgebogen wäre, ziemlich genau an der Einmündung der Querstraße erfolgt wäre. Diese Rechnung ist aber in sich fehlerhaft; es wird dabei nämlich übersehen, dass der Radfahrer während der 2 Sekunden, die der Angeklagte vom Beginn des Überholens bis zur Erreichung der Straßenkreuzung gebraucht hätte, nur 6 m zurückgelegt haben würde.
Ihrem Ergebnis steht denn auch der von der Strafkammer festgestellte, aber nicht gewürdigte Umstand gegenüber, dass der Zusammenstoß der beiden Verkehrsteilnehmer sich tatsächlich schon 10 m vor der Straßenkreuzung ereignet hat. Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Abweichung nach links und der hierdurch bedingten, unerheblichen Verlängerung der Fahrwege erscheint es vielmehr nach den bisherigen Feststellungen möglich, dass bei Beibehaltung der Geschwindigkeiten (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 StVO) die Überholung des Radfahrers den Angeklagten nicht daran gehindert haben würde, sich bis zur Kreuzung wieder rechts so einzuordnen, als ob keine Überholung stattgefunden hätte. Unter Zugrundelegung der von der Strafkammer angenommenen Geschwindigkeiten und der Tatsache, dass der Zusammenstoß 10 m vor der Kreuzung erfolgte, musste nämlich der Radfahrer noch etwa 7 m zurückliegen, wenn der Angeklagte bereits die Kreuzung erreichte.
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist weiter die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren. Die Strafkammer verkennt nicht, dass der Angeklagte die nach § 9 Abs. 1 StVO zulässige Geschwindigkeit eingehalten hat. Das Gericht meint aber, er habe gemäß § 9 Abs. 2, 1 StVO seine Geschwindigkeit deshalb herabsetzen müssen, weil der nur wenig rechts der Straßenmitte vor ihm fahrende Radfahrer den Warnzeichen keine Beachtung geschenkt habe; denn so habe er den Zusammenstoß auch dann nicht vermeiden können, wenn der Radfahrer unter Zeichen der Richtungsänderung in die Querstraße eingebogen wäre, womit der Angeklagte habe rechnen müssen.
Zutreffend nimmt zwar die Strafkammer an, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit eines Überhörens seiner Warnzeichen rechnen musste (RG VAE 1937, 357 Nr. 453). Es muss auch davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte voraussehen konnte, der Radfahrer werde möglicherweise in die Querstraße nach links einbiegen, zumal dieser sich bereits auf der rechten Fahrbahnseite weit links eingeordnet hatte (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 StVO). Der Angeklagte brauchte aber nicht damit zu rechnen, dass der Radfahrer bei solchem Einbiegen grundlegende Verkehrsregeln verletzen werde. Bei ordnungsmäßigem Einbiegen hätte der Radfahrer seine Fahrtrichtung bis in die Mitte der Straßenkreuzung beibehalten und sodann einen weiten Bogen nach links beschreiben müssen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StVO); er war weiter verpflichtet, seine Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 StVO). Stattdessen ist er aus nicht ersichtlichem Grunde mehr als 10 m vor Erreichen der Kreuzung plötzlich, ohne ein Zeichen zu geben oder sich umzusehen, auf die ihm bei solchem Verhalten versagte linke Seite der Fahrbahn hinübergewechselt, die der Angeklagte seinerseits zum Überholen benutzen durfte (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO). Mit einem so vorschriftswidrigen und unbedachtsamen, durch nichts gebotenen Verhalten des Radfahrers zu rechnen, hatte der Angeklagte keine Veranlassung. Dieses war für ihn nicht voraussehbar, und er brauchte sich also darauf auch nicht einzustellen (vgl. RG VAE 1936, 585 Nr. 487 und 588 Nr. 491; 1937, 352 Nr. 437 und 459; OLG München VAE 1938, 72 Nr. 84).
Dass der Radfahrer auf die Warnzeichen nicht reagiert hatte, gab keinen Anlass, davon auszugehen, er habe sie nicht gehört; denn es entspricht der täglichen Erfahrung, dass Radfahrer, die sich auf der richtigen Straßenseite befinden, sich bei hinter ihnen ertönenden Warnzeichen nicht umsehen, sondern ihre Fahrtrichtung beibehalten und es dem nachfolgenden Kraftfahrzeug überlassen, sie unter genügendem Ausbiegen nach links zu überholen; mit solchem Verhalten rechnet auch der Kraftfahrer, der nicht wissen kann, ob der Radfahrer die gegebenen Warnzeichen gehört und aufgenommen hat (BayObLG DAR 1930 Sp. 107 Nr. 99). Der Angeklagte war auch nicht verpflichtet, vor Beginn der Überholung zunächst mit dem Radfahrer Verbindung aufzunehmen (RG VAE 1939, 214 Nr. 299). Nach alledem erhellt bisher nicht, dass das Verhalten des Radfahrers dem Angeklagten Anlass geben musste, seine zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen.
Da somit bislang weder ersichtlich ist, dass die Überholung an der Straßenkreuzung stattgefunden hat, noch auch bedenkenfrei dargelegt ist, dass der Angeklagte mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren ist, kann der auf fahrlässige Außerachtlassung der Verkehrsvorschriften gegründete Schuldvorwurf des angefochtenen Urteils keinen Bestand haben. Die bisherigen Erörterungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, dass der Radfahrer seinen Tod allein selbst verschuldet hat. Die Sache war daher zur erneuten Untersuchung auf zutreffendem Rechtsboden an den Tatrichter zurückzuverweisen.
| Dr. Groß | Dr. Ehreiner | Dr. Augustin | |||
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