Linksabbiegen: Rückschaupflicht nach Zeichengeben und Einordnen zur Fahrbahnmitte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 19/60
- Datum
- 06.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer das Linksabbiegen rechtzeitig und deutlich ankündigt und sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte einordnet, muss die rückwärtige Verkehrslage vor und während des Abbiegens grundsätzlich nicht fortlaufend beobachten.
Ist eine deutliche Einordnung zur Fahrbahnmitte wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich, genügt es grundsätzlich, wenn der Linksabbieger in angemessener Entfernung vor der Einmündung seine Geschwindigkeit auffällig unter die übliche Fahrgeschwindigkeit herabsetzt und die Richtungsänderung anzeigt.
Aus § 1 StVO folgt eine Pflicht zu weiteren Sicherungsmaßnahmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für unübersichtliche rückwärtige Verkehrs- oder Straßenverhältnisse bestehen; dann ist unmittelbar vor dem Abbiegen zu prüfen, ob ein schnellerer Verkehrsteilnehmer links überholen will.
Eine missverständliche Fahrweise (z.B. Blinkzeichen ohne merkliche, stetige Geschwindigkeitsverminderung bis zur Einmündung) kann eine Pflicht begründen, sich vor und während des Abbiegens über den Folgeverkehr zu vergewissern.
Die dargestellten Grundsätze gelten im städtischen Verkehr und auf offener Landstraße; höheren Geschwindigkeiten ist durch frühere Einordnung bzw. frühere deutliche Geschwindigkeitsreduzierung Rechnung zu tragen, nicht durch eine generelle Rückschaupflicht.
Rubrum
In der Strafsache gegen den ████████ ████ ██ aus ████████████, geboren am ███, in ████████, Kreis [REDACTED], wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. November 1959 – 1 Ss 1130/59 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg sowie der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. April 1960
Leitsatz
Hat ein Fahrzeugführer seine Absicht, nach links in eine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet oder, wenn eine deutliche Einordnung wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Einmündung der Seitenstraße, in die er einbiegen will, in auffälliger Weise unter die auf der benutzten Straße übliche Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, so braucht er die rückwärtige Verkehrslage, bevor und während er von der Fahrbahnmitte abbiegt, grundsätzlich nicht zu beobachten.
Hat er aber Anhaltspunkte dafür, dass die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind, so muss er sich noch unmittelbar vor dem Abbiegen davon überzeugen, dass kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links zu überholen.
Tenor
Hat ein Fahrzeugführer seine Absicht, nach links in eine andere Straße einzubiegen, rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet oder, wenn eine deutliche Einordnung wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung von der Einmündung der Seitenstraße, in die er einbiegen will, in auffälliger Weise unter die auf der benutzten Straße übliche Fahrgeschwindigkeit herabgesetzt, so braucht er die rückwärtige Verkehrslage, bevor und während er von der Fahrbahnmitte abbiegt, grundsätzlich nicht zu beobachten.
Hat er aber Anhaltspunkte dafür, dass die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind, so muss er sich noch unmittelbar vor dem Abbiegen davon überzeugen, dass kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links zu überholen.
Gründe
a) Der Angeklagte fuhr Ende September 1958 vormittags mit seinem Opel-Rekord-Personenwagen, an dem ein Viehanhänger mitgeführt wurde, bei regnerischem Wetter auf einer Landstraße 1. Ordnung im ████████ mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Ihm folgte ein englischer Lastkraftwagen, hinter dem noch mehrere andere Fahrzeuge fuhren, unter diesen ein von dem Ingenieur ██████ gelenkter Mercedes-Personenwagen. Der Angeklagte wollte nach links in den █████████████ abbiegen. Er schaltete 100 m vor der Straßeneinmündung sein linkes Blinklicht ein, worauf der Lastkraftwagen, wie der Angeklagte im Rückspiegel bemerkte, seine Geschwindigkeit verringerte. Etwa 50 m vor der Straßeneinmündung ordnete er sich zur Fahrbahnmitte ein, sodass die linken Räder seines Wagens die unterbrochene Mittellinie der Straße berührten. Sodann bog er, ohne nochmals in den Rückspiegel gesehen zu haben, in den █████████ ein. Dabei stieß er mit dem Personenwagen des Ingenieurs ██ zusammen, der gerade im Begriff war, ihn mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h zu überholen. Infolge des Aufpralls wurde der Begleiter des ████ leicht am Knie verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Das Amtsgericht in Menden hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, während der letzten 50 m vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel zu sehen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Kraftfahrer, der seine Richtungsänderungsabsicht rechtzeitig angezeigt und sich ordnungsmäßig zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe, in der Regel nicht verpflichtet sei, vor und während des Abbiegens nach links die rückwärtige Fahrbahn zu beobachten (BGHSt 11, 296; 12, 21).
Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Hamm möchte das angefochtene Urteil aufheben, weil es keine ausreichenden Feststellungen über die Fahrbahnbreite und die Fahrweise der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer enthalte.
Er meint, ob ein zur Fahrbahnmitte eingeordneter Kraftfahrer sich vor dem Abbiegen nach links nochmals durch einen Blick in den Rückspiegel davon überzeugen müsse, dass kein anderes Fahrzeug im Begriff sei, ihn zu überholen, könne nicht nach einer allgemein gültigen Regel, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden. Die Fahrtrichtungsanzeige des Vorausfahrenden werde auch von sorgfältigen Fahrern häufig ohne ihr Verschulden nicht oder nicht früh genug bemerkt. Auch das Einordnen zur Fahrbahnmitte und ebenso das Dichteordnenfahren könne auf den sehr schmalen Straßen der Bundesrepublik, selbst Bundesstraßen, nicht regelmäßig zweifelsfrei als Zeichen des bevorstehenden Linksabbiegens erkannt werden, zumal auf offener Landstraße ohnehin meistens in der Nähe der Fahrbahnmitte gefahren werde. Schließlich sei das Verlangsamen der Geschwindigkeit, dem alle möglichen Absichten zugrunde liegen könnten, für sich allein ebenfalls keine ausreichende Ankündigung des Abbiegevorhabens.
Selbst wenn aber alle drei Maßnahmen im Einzelfall deutlich vorgenommen worden seien, könne nur davon ausgegangen werden, dass der unmittelbar folgende Verkehrsteilnehmer ausreichend auf das Abbiegevorhaben hingewiesen worden sei, während weitere Hintermänner dieses je nach der Verkehrslage oft erst im Zuge des Überholens erkennen könnten. Deshalb sei der Linksabbieger zur nochmaligen Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen immer dann verpflichtet, wenn nach der Verkehrslage und den örtlichen Verhältnissen des Einzelfalles mit der Möglichkeit zu rechnen sei, dass ein Nachmann trotz Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die Ankündigung des Abbiegevorhabens nicht oder nicht sofort zweifelsfrei als solche erkenne.
Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung möchte das Oberlandesgericht die Rückschaupflicht vor dem Linksabbiegen auch dann bejahen, wenn eine Überholungsabsicht nachfolgender Verkehrsteilnehmer für den Angeklagten noch nicht erkennbar war, falls das Einordnen oder Eingeordnetfahren als solches wahrzunehmen war, hinter dem nach links Abbiegenden ein Lastkraftwagen fuhr, der den weiter folgenden Fahrern die Beobachtung der Fahrweise des Abbiegenden erschwerte. Da es sich an dieser Entscheidung durch die oben bezeichneten Urteile des Bundesgerichtshofs gehindert glaubt, legt es die Sache zur erneuten Entscheidung über die Pflichten beim Linksabbiegen vor.
I.
Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.
In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestehen grundlegende Meinungsverschiedenheiten über die Pflichten des Kraftfahrers vor dem Einbiegen nach links von der Fahrbahnmitte her (vgl. OLG Düsseldorf in DAR 1959, 109; OLG Stuttgart in VRS 17, 207, VerkMitt 1960, 25 Nr. 42; OLG Köln in DAR 1959, 322 und Kammergericht in VRS 17, 142, die eine Rückschaupflicht im Gegensatz zum vorlegenden Oberlandesgericht verneinen. Der Verkehrsstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat noch nicht unmittelbar über diese Frage entschieden, sondern bisher nur beiläufig zu ihr Stellung genommen, wie unter II 3 dargelegt wird.
II.
In der Sache selbst weicht der Senat in wesentlichen Punkten von der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm ab.
1.) In seiner Entscheidung vom 20. März 1958 – 4 StR 43/58 – (BGHSt 11, 296) hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung (BGHSt 8, 285) ausgesprochen, dass der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegende Kraftfahrer sich ebenso zur Straßenmitte hin einzuordnen habe, wie es im § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO für den in eine Seitenstraße nach links Einbiegenden vorgeschrieben sei. Lediglich zur näheren Begründung dieses Ergebnisses hat der Senat die Rechte und Pflichten des Linksabbiegers nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO erörtert, indem er von dem Zweck dieser Vorschrift ausging, einen für den Abbiegenden selbst möglichst ungefährlichen Weg zur Ausführung seines Vorhabens zu weisen, der zugleich dem Gebot der Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr und dem Interesse der nachfolgenden Verkehrsteilnehmer an einem möglichst raschen und unbehinderten Fortkommen genüge. Dabei hat er unter anderem ausgeführt, der nach links Abbiegende sei während des Einordnens zur Mitte nicht mehr verpflichtet, die Entwicklung des Folgeverkehrs ständig zu beobachten; er dürfe sich vielmehr in der Regel darauf verlassen, dass ein Hintermann sich auf sein durch ein Richtungszeichen angekündigtes und überdies aus der Annäherung an die Fahrbahnmitte und der regelmäßigen Verlangsamung der Fahrt erkennbares Abbiegevorhaben einrichten werde. Nach Erreichen der Mitte könne er seine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Gegenverkehr zuwenden. Er sei von der kaum zu tragenden Last eines ständigen Blickwechsels in beide Fahrtrichtungen befreit.
Ein nachfolgender Fahrer müsse rechts an dem zur Mitte Eingeordneten vorbeifahren oder ihm, falls er dazu infolge zu geringer Breite der Fahrbahn keinen ausreichenden Platz finde, den „Vortritt“ lassen und warten, bis der Vorausfahrende ihm genügend Raum zur Weiterfahrt freigemacht habe. In seinem Urteil vom 12. Juni 1958 – 4 StR 141/58 – (BGHSt 11, 357), das die Einordnungspflicht für das Linksabbiegen außerhalb geschlossener Ortschaften betrifft, hat der Senat auf die im vorher genannten Urteil enthaltenen Erörterungen über die verkehrstechnische Zweckmäßigkeit der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO hingewiesen. Von derselben Betrachtungsweise geht auch die Entscheidung vom 10. Juli 1958 – 4 StR 159/58 – (BGHSt 12, 21) aus, in der die Sorgfaltspflichten des von der äußersten rechten Straßenseite her in einem einzigen Bogen nach links in eine Seitenstraße einbiegenden Kraftfahrers dargelegt worden sind. Ein weiterer Hinweis auf diese Erörterungen findet sich in dem Urteil vom 25. September 1958 – 4 StR 249/58 – (VRS 15, 467), das die Pflichten des Kraftfahrers beim Abbiegen nach rechts von der linken Fahrbahnseite her behandelt.
2.) Gegen diese Erörterungen des Senats sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum zum Teil mit verschiedener Begründung Bedenken erhoben worden, die im Ergebnis mit den im Vorlegungsbeschluss geltend gemachten Einwendungen übereinstimmen (vgl. Bayer. ObLG in VRS 16, 66, 70, NJW 1959, 2029 Nr. 15 und in 2 St 572a/59 vom 9. Dezember 1959; OLG Braunschweig in VRS 16, 364; OLG Hamburg in VerkMitt. 1959, 32, VRS 17, 309; OLG Hamm in VRS 16, 149, 151, 213; 17, 438 sowie 1 Ss 1289/59 vom 12. Januar 1960 und 1 Ss 1476/59 vom 29. Januar 1960; Kammergericht in VRS 16, 380; OLG Karlsruhe in VerkMitt 1959, 340; OLG Oldenburg in DAR 1959, 117; OLG Stuttgart in VRS 11, 134; 15, 464; Hartung bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. § 8 StVO Anm. 18 Randnote 39 und NJW 1959, 2030; Reiff in NJW 1958, 1052; Göhler in DAR 1959, 94 ff; Möhl in DAR 1959, 120).
Abgelehnt wird eine Rückschaupflicht des Linksabbiegers, der rechtzeitig und deutlich Richtungszeichen gegeben und sich zur Mitte eingeordnet hat, nunmehr ohne ersichtliche Einschränkung von den oben zu I) erwähnten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Stuttgart sowie des Kammergerichts, ferner unter ausdrücklicher Beschränkung auf den städtischen Verkehr vom Oberlandesgericht Hamm in VRS 14, 377; 16, 149, 151; 17, 438 und von Hartung in NJW 1959, 2030.
3.) Die unter II 1) bezeichneten Urteile des Senats enthalten keine abschließende Stellungnahme zu der hier vorgelegten Rechtsfrage. Soweit in ihnen allgemein erwogen wird, dass die Pflicht zur Beobachtung der rückwärtigen Verkehrslage nach dem Einordnen zur Mitte in der Regel entfalle, sollte dies, wie schon unter II 1) angedeutet, nur dazu dienen, die den Gegenstand dieser Entscheidungen bildenden besonderen Pflichten des Kraftfahrers bei der Lösung andersgearteter Verkehrsaufgaben zu beleuchten. Weder das Bestehen einer Rückschaupflicht vor dem Einbiegen und während des Einbiegens nach links sollte damit grundsätzlich ausgeschlossen, noch über ihre Voraussetzungen entschieden werden. Darauf hat Hartung (NJW 1959, 2030) bereits zutreffend hingewiesen. Auch das Oberlandesgericht Braunschweig (VRS 16, 364, 367) und der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 16, 151, 152) haben die Bedeutung jener Ausführungen richtig gewürdigt. Demgemäß hat der Senat das Bestehen einer Rückschaupflicht nach Zeichengeben und Einordnen zur Mitte hin vor dem Linksabbiegen noch in seiner Entscheidung vom 28. August 1958 – 4 StR 207/58 – (VRS 15, 462) ausdrücklich offengelassen.
4.) In den in BGHSt 11, 296 und 12, 21 veröffentlichten Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich vorausgesetzt, dass der Kraftfahrer, der nach links abbiegen wolle, sein Vorhaben rechtzeitig und für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer deutlich wahrnehmbar durch Richtungszeichen angekündigt und sich in ausreichender Entfernung vom Abbiegeort zur Fahrbahnmitte eingeordnet habe. Nur dann sollte er in der Regel davon befreit sein, den rückwärtigen Verkehr vor und während des Abbiegens von der Fahrbahnmitte nochmals zu beobachten, weil er eine unmissverständliche Verkehrslage geschaffen habe und sich nun in der Regel auch darauf verlassen dürfe, dass sich sein Hintermann auf das ihm erkennbare Abbiegevorhaben einrichten werde (BGHSt 11, 300; 12, 24, 27). Ob eine so klare Verkehrslage besonders im Hinblick auf die derzeitige Straßenbeschaffenheit in der Bundesrepublik auch regelmäßig oder nur ausnahmsweise erreicht werden kann, war in jenem Zusammenhang nicht von Bedeutung.
5.) Der Senat sieht keinen ausreichenden Grund, von seiner Meinung für den Fall des Vorliegens der unter 4) nochmals hervorgehobenen Voraussetzungen abzugehen. Davon unberührt bleibt die sich aus der Grundregel des § 1 StVO ergebende Pflicht des nach links abbiegenden Kraftfahrers, weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die übermäßige Behinderung oder Gefährdung des Folgeverkehrs durch die Ausführung seines Abbiegevorhabens zu verhindern, falls das im Gesetz für diesen Verkehrsvorgang zur Sicherung des übrigen Verkehrs ausdrücklich vorgeschriebene Verhalten (§ 8 Abs. 3 Satz 2 in Verb. mit § 11 Abs. 1 StVO) wegen der Straßenbeschaffenheit, des regen Verkehrs oder aus sonstigen Gründen trotz entsprechenden pflichtgemäßen Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer im Einzelfall dazu nicht ausreichen sollte, insbesondere wenn er bei Beginn seines Vorhabens oder später vor dem Abbiegen von der Fahrbahnmitte her bemerkt, dass nicht ein einzelner Verkehrsteilnehmer, sondern eine größere Zahl Hintermänner ihm folgt.
6.) Dazu verpflichtet aber bei einer einfachen Verkehrslage, besonders wenn dem abbiegenden nur ein einzelnes Fahrzeug folgt, wie das in den vom Senat entschiedenen, oben aufgeführten Fällen (II 1) ausnahmslos zutraf, nicht schon allgemein der Umstand, dass ein für den Hintermann deutlich sichtbares Einordnen schräg zur Fahrbahnmitte hin, etwa wegen zu geringer Straßenbreite oder am Fahrbahnrand parkender Fahrzeuge oder aus sonstigen Gründen, nicht ausführbar ist, weil der nach links Abbiegende ohnehin schon nahe der Mitte fährt, zumal wenn er noch einen angemessenen Sicherungsabstand wegen etwaigen Gegenverkehrs halten muss. Denn ein schnell herankommender Kraftfahrer kann auch sonst nicht immer beobachten, wenn sich der Vordermann zur Mitte hin einordnet; er trifft ihn häufig schon an der Mittellinie fahrend an.
Fährt der nach links Abbiegende schon in unmittelbarer Nähe der Fahrbahnmitte, so ist er nach der Auffassung des Senats von einigen Ausnahmen abgesehen (vgl. unter Nr. 7) – von weiteren Vorsichtsmaßnahmen entbunden, wenn er die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig angezeigt und seine Fahrgeschwindigkeit in auffälliger Weise, d.h. erheblich und stetig, in ausreichender Entfernung von der Straße, in die er einbiegen will, (etwa 50 m) unter die auf der benutzten Straße übliche Geschwindigkeit herabgesetzt hat. Dann ist der ihm unmittelbar folgende Verkehrsteilnehmer so eindringlich auf die Abbiegeabsicht seines Vordermannes hingewiesen, dass er sich danach richten kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Vorlegungsbeschluss vom 9. Dezember 1959 – 2 St 572a/59 – zutreffend ausgeführt, dass der Hintermann, der ja auch schon wegen der Gefahr des Auffahrens das Verhalten des Vorausfahrenden im Auge behalten müsse, in einem solchen Falle, selbst wenn er die Fahrtrichtungsanzeige des Abbiegenden nicht gleich bemerkt, veranlasst sehen müsse, den Grund des Langsamerfahrens nach allgemeiner Verkehrserfahrung zunächst in einer möglichen Abbiegeabsicht zu suchen, auf die bei vernünftiger Überlegung meist die sichtbare Nähe einer Straßeneinmündung oder Kreuzung hinweisen wird. Er müsse deshalb sorgfältig nach einer Fahrtrichtungsanzeige des Vorausfahrenden ausschauen und sein Überholungsvorhaben so lange zurückstellen, bis er über die Absichten seines Vordermannes Gewissheit erlangt habe. Der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg (VRS 17, 309), die Fahrverlangsamung könne auch als Zeichen dafür angesehen werden, dass der Vordermann sich überholen lassen wolle, ist – mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht – nicht zuzustimmen. Zuerst muss nämlich jeder Kraftfahrer die im Straßenverkehr erfahrungsgemäß näher liegende Erklärung für das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ins Auge fassen.
Anders wäre die Rechtslage allerdings, wenn der zur Mitte eingeordnete Fahrer mit herausgestellten Richtungsanzeichen oder unter Betätigung des linken Blinklichts ohne merkliche Verminderung seiner Geschwindigkeit auf die Straßeneinmündung, an der er abbiegen will, zufahren würde. Eine solche Fahrweise würde der allgemeinen Verkehrserfahrung widersprechen und berechtigte Zweifel an den Absichten des Vorausfahrenden auslösen. Der nach links Abbiegende wäre dann schon infolge seines missverständlichen Verhaltens verpflichtet, die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer vor den Folgen eines durch ihn hervorgerufenen Irrtums zu bewahren. Er müsste sich deshalb vor dem Abbiegen und während des Abbiegens vergewissern, dass er keinen Hintermann durch die Ausführung seines Abbiegevorhabens gefährdet.
7.) Höhere Anforderungen müssen jedoch an die Sorgfaltspflicht eines nach links abbiegenden Fahrers bei unübersichtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnissen gestellt werden. Wenn dieser schon bei der notwendigen Rückschau vor dem Einordnen zur Fahrbahnmitte bemerkt oder, falls er auf einer schmalen oder durch parkende Fahrzeuge verengten Straße in der Mitte fahren muss, aus irgendwelchen Anhaltspunkten, z.B. dem Fahrgeräusch, den Eindruck gewinnt, dass ihm ein größerer Lastwagen unmittelbar folgt, der ihn den Blicken weiterer Hintermänner entziehen könnte, oder wenn die Straße, in die er einbiegen will, kurz hinter einer Kurve oder Straßenkuppe liegt, so dass die Hintermänner sein Fahrverhalten nicht lange genug beobachten können, muss er sich vor dem Abbiegen an der Fahrbahnmitte nochmals davon überzeugen, dass kein schnellerer Verkehrsteilnehmer naht, der ihn links überholen will. Dasselbe gilt, wenn sich die Zeit zwischen Hinordnen oder Fahrtverlangsamung und Abbiegen aus irgendwelchen Gründen unverhältnismäßig verlängert, z.B. weil er die Vorbeifahrt entgegenkommender Verkehrsteilnehmer abwarten muss; denn während dieses Aufenthalts könnte durch das Herannahen weiterer Hintermänner eine für den Folgeverkehr unübersichtliche Verkehrslage entstanden sein.
8.) Alle diese Grundsätze müssen auf offener Landstraße ebenso gelten wie im städtischen Verkehr. Zwar werden außerhalb geschlossener Ortschaften, besonders auf Schnellverkehrsstraßen, weit höhere Geschwindigkeiten als im Stadtverkehr eingehalten, und die Kraftfahrer fahren dort auch ohne besonderen Anlass, bloß um schneller vorwärts zu kommen, durchweg auf der Straßenmitte. Der Versuch, einen nach links abbiegenden Fahrzeugführer verkehrswidrig links zu überholen, bringt daher auf solchen Straßen auch größere Gefahren mit sich. Dem muss der nach links Abbiegende indes dadurch Rechnung tragen, dass er sich verhältnismäßig früher zur Mitte einordnet oder, falls er schon an der Mitte fährt, seine Geschwindigkeit in größerer Entfernung von dem Abbiegeort (etwa 100 m) vor der Straße, in die er abbiegen will, ermäßigt, damit sich schnell fahrende Hintermänner rechtzeitig auf sein Vorhaben einstellen können. Eine weitergehende Rücksichtnahme kann dem sich so verhaltenden Linksabbieger dagegen nicht zugemutet werden; denn ihm gebührt als Vorausfahrendem der örtliche und zeitliche „Vortritt“ gegenüber dem Folgeverkehr, weil dieser keinen Vorrang vor ihm hat (vgl. Floegel-Hartung a.a.O. § 8 StVO Anm. 18 Randnote 39). Vielmehr muss, falls nicht eine der unter Nr. 7 bezeichneten Ausnahmen vorliegt, grundsätzlich von dem nachfolgenden Schnellverkehr verlangt werden, dass er die Fahrweise des Vorausfahrenden wegen seiner eigenen erhöhten Geschwindigkeit mit umso größerer Aufmerksamkeit beobachtet und sich nach der ihm kundgegebenen Abbiegeabsicht richtet.
Diese Auslegung wird nicht nur den unter II 6) erwähnten Verkehrsbedürfnissen am besten gerecht, sondern sie trägt auch der Notwendigkeit Rechnung, möglichst einfache und einheitliche Regeln für die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen aufzustellen, damit sie auch geistig weniger geschulten Fahrern leicht eingehen und von ihnen ohne Schwierigkeiten behalten werden können.
9.) Ob für das Abbiegen nach links in ein Grundstück andere Regeln gelten, bedarf im Vorlegungsfall nicht der Entscheidung.
Nach alledem sind die im Leitsatz niedergelegten Rechtsgrundsätze auszusprechen.
Der Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des Oberlandesgerichts in Hamm, die im Vorlegungsbeschluss dargelegt ist, angeschlossen.
Senatspräsident Dr. Rotberg Krumme Sauer ist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben
| Flitner | Krumme | ||
| Lang-Hinrichsen |
Zitiert (5)
- BGH · 4 StR 43/58 · 20.03.1958StVO: Linkseinordnen zur Fahrbahnmitte auch beim Linksabbiegen in Grundstück
- BGH · 4 StR 159/58 · 10.07.1958Abbiegen von rechts nach links: Richtungszeichen allein schützt Hintermann nicht
- BGH · 4 StR 207/58 · 28.08.1958Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung: Unterlassen der Fahrtrichtungsanzeige und Mitverschulden beim Überholen
- BGH · 4 StR 249/58 · 25.09.1958Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Einbiegen – Pflicht zur fortgesetzten Beobachtung
- BGH · 4 StR 141/58 · 12.06.1958Revision wegen fahrlässiger Tötung durch Überholen: Freispruch wegen Beweis- und Anzeigemangel