Revision wegen fahrlässiger Tötung durch Überholen: Freispruch wegen Beweis- und Anzeigemangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 141/58
- Datum
- 12.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer links abbiegen will, muss seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich ankündigen; insbesondere ist, soweit möglich, das Fahrzeug bis zur Straßenmitte links einzuordnen (§ 8 Abs. 3 S. 2 StVO).
Allein eine Verminderung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden begründet nicht zuverlässig den Schluss, dieser werde unmittelbar vor dem Nachfolgenden abbiegen.
Der Überholende ist nicht verpflichtet, sein Überholmanöver zurückzustellen, wenn der Vorausfahrende die gesetzlich vorgeschriebene, eindeutige Anzeige des Abbiegevorgangs nicht gegeben hat; der Hintermann darf auf verkehrsgerechtes Verhalten des Vorausfahrenden vertrauen.
Bleiben entscheidungserhebliche Umstände trotz Bemühungen nicht aufklärbar, sind Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen (in dubio pro reo) und können zum Freispruch führen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 25. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Edith ████ geborene █████ von ██████ aus ███, geboren am ████ in ████, wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 25. Oktober 1957 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat die Angeklagte der fahrlässigen Tötung für schuldig erachtet und sie deshalb zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde:
Die Angeklagte fuhr am 23. August 1957 nachmittags in einem Personenwagen BMW (Hubraum 2562 ccm) auf der ██ Straße von ██ in Richtung nach ███. Hinter ████ näherte sie sich nach einer leichten Straßenkrümmung der 250 m dahinter rechtwinkelig nach links abzweigenden ██ Straße. Die von ihr befahrene breite und durch Viereckschild nach Bild 52 der Anlage zur StVO als Vorfahrtstraße gekennzeichnete █████ Straße verläuft mehrere hundert Meter diesseits und jenseits der Biegungsstelle gerade. Sie ist von einer durchbrochenen weißen Mittellinie geteilt und weist in beiden Richtungen starken Fahrverkehr auf, von dem ein großer Teil sich in die ebenfalls nach ██ und zur Autobahn führende ████████ Straße und aus ihr ergießt.
Nachdem die Angeklagte die erwähnte Krümmung der █████ Straße hinter sich gelassen hatte, näherte sie sich mehreren auf der rechten Fahrbahnhälfte in verschieden großen Abständen hintereinander fahrenden Wagen. Am weitesten vorne fuhr der Schlachter Paul ███ aus ████ mit einem Personenwagen Mercedes 180. Die Angeklagte schickte sich an, diese vorausfahrenden Wagen bei einer Geschwindigkeit von etwa 80 bis 100 km/h zu überholen.
Der Mercedes-Fahrer ███ wollte nach links in die ██ Straße abbiegen. Zu diesem Zweck verringerte er seine schon vorher wegen seiner Ortsunkenntnis auf 40 bis 45 km/h ermäßigte Geschwindigkeit weiter auf etwa 20 bis 25 km/h und schaltete das linke Blinklicht ein. Als er in Höhe der Einmündung der ██ Straße die Mittellinie der ███ Straße mit der „vollen vorderen Breite seines Wagens“ bereits überfahren hatte, überholte ihn die Angeklagte auf der linken Fahrbahnseite mit unverminderter Geschwindigkeit. Dabei streifte sie mit ihrer rechten Fahrzeugseite die linke Seite des Mercedes-Wagens und geriet dadurch von der Fahrbahn ab. Unmittelbar jenseits der ███ Straße überfuhr sie den linken Seitenstreifen der ███████████ und erfasste die Hausfrau Lisa ███, die dort an einer Omnibushaltestelle wartete. Frau ███ wurde in ein angrenzendes Rübenfeld geschleudert und tödlich verletzt.
Der Vorwurf der Anklage hatte auf der Annahme beruht, der Mercedes-Fahrer ███ habe schon 100 bis 200 m vor der Einmündung der ███████ Straße das linke Blinklicht eingeschaltet und sich von da an unter stetiger Verlangsamung seiner Geschwindigkeit so zur Mitte hin eingeordnet, dass die linken Räder seines Fahrzeugs bereits 25 m vor der Abzweigung an der weißgestrichelten Mittellinie entlangliefen. Davon, dass diese Darstellung der Anklage über die Fahrweise ███ richtig gewesen sei, vermochte sich die Strafkammer indes nicht zu überzeugen. Andererseits aber hielt sie die plötzliche Behauptung der Angeklagten, der Mercedes-Fahrer sei an der Kreuzung nach links abgebogen, für widerlegt. Aus der Stellung des Mercedes-Wagens unmittelbar nach dem Zusammenstoß und aus seinen Beschädigungen schloss sie vielmehr, dass ███ „vor dem Unfall sich in Schrägfahrt auf die Einmündung der ██ Straße zu befunden hat“. Allerdings sei „der Beginn dieser Schrägfahrt örtlich und zeitlich nicht feststellbar“. Trotzdem hält die Strafkammer die Angeklagte auf Grund folgender Erwägungen für schuldig:
Sie habe schon 250 m diesseits der ██ Straße sehen können, dass der Mercedes-Fahrer mit einer verhältnismäßig geringen Geschwindigkeit auf die Einmündung zufuhr, obwohl er mit seinem Fahrzeug auf der schnurgeraden Straße schnell hätte fahren können. Überdies seien der Angeklagten die Verkehrsverhältnisse auf der ██ Straße, insbesondere die Tatsache bekannt gewesen, dass regelmäßig ein Teil des Verkehrs in die ██████████████, insbesondere zur Autobahn, abbog. Unter diesen Umständen habe sie „das Abbiegevorhaben ██████, wenn es auch noch nicht eindeutig erkennbar gewesen sein sollte, doch immerhin als Möglichkeit in Rechnung stellen“ müssen. Sie durfte deshalb nach Meinung der Strafkammer nicht mit einer derart hohen Geschwindigkeit fahren, sondern musste ihr Überholvorhaben hinauszögern, bis der Mercedes-Fahrer die Einfahrt, sei es in sie einbiegend, sei es geradeausfahrend, passiert hatte.
II. Die Revision der Angeklagten, die sie mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Bedenken begründet, muss zur Aufhebung des Urteils und zu ihrem Freispruch führen.
1. Selbst wenn man der Ansicht der Strafkammer folgen wollte, die Angeklagte habe aus der langsamen Fahrweise ██ und der ihr bekannten Häufigkeit des Abbiegeverkehrs in die ███████ Straße schließen müssen, ██ wolle möglicherweise nach links in die ██ Straße abzweigen, so kommt es doch für die Frage, ob die Angeklagte deshalb ihr Überholvorhaben hätte zurückstellen müssen, darauf nicht entscheidend an. Dazu wäre sie dann verpflichtet gewesen, wenn sie nicht nur die Möglichkeit, dass ███ abbiegen werde, hätte erkennen, sondern außerdem aus seinem Verhalten hätte schließen müssen, er wolle noch vor ihr seine Abbiegeabsicht durchführen. Wer aus dem fließenden Verkehr nach links in eine Seitenstraße abbiegen will, muss dies so deutlich und rechtzeitig einem ihm folgenden Fahrer kundtun (§ 41 Abs. 1 Satz 1 StVO), dass dieser unter Berücksichtigung seiner Geschwindigkeit und des Abstandes von seinem Vordermann seine Fahrweise darauf einrichten kann, ohne sich oder andere zu gefährden. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Hintermann sich, für den Vorausfahrenden erkennbar, bereits auf der linken Fahrbahnhälfte befindet, also offenbar im Überholen begriffen ist, und der Vordermann so auffällig langsam fährt, dass für den Nachfolgenden der Eindruck entstehen kann, er wolle jedenfalls nicht mehr vor diesem einbiegen. Für das Abbiegen in eine linke Seitenstraße gibt die Straßenverkehrsordnung in § 8 Abs. 3 Satz 2 die zusätzliche Weisung, dass der zum Abbiegen Entschlossene sich möglichst weit links bis zur Mitte hin einordnen muss. Diese Regelung, über deren vor allem auch im Interesse des Abbiegenden selbst gelegene verkehrstechnische Zweckmäßigkeit sich der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil 4 StR 43/58 vom 20. März 1958 (BGHSt 11, 874 Nr. 15) eingehend geäußert hat, hätte ███ auf offener Landstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befolgen müssen, als er sich zum Abbiegen nach links in die ██ Straße entschloss. Denn weder der Wortlaut noch der Sinn der Richtlinien des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO liefert einen Anhalt für die von einem Teil des Schrifttums und der Rechtsprechung vertretene Meinung, sie gelten lediglich für den „ständig fließenden Verkehr“, also namentlich für den Ortsverkehr. Sie fordern vielmehr immer dann Beachtung, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass sonst ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte. Selbstverständlich wäre es sinnlos, ihre Befolgung von einem Abbiegenden auf offener und weithin nach beiden Richtungen im Übrigen verkehrsfreien Strecke und unter Umständen zu fordern, bei denen die Gefährdung eines anderen Fahrers schlechthin ausgeschlossen ist, weil ein solcher sich mit Gewissheit fern vom Ort des Abbiegevorgangs befindet. Eine derartige Verkehrslage aber war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Mercedes-Fahrer hätte demnach sich nach § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO richten müssen. Die Strafkammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass er dies tat. Es mag auf sich beruhen, ob die Annahme des Landgerichts insoweit richtig ist, als es feststellt, ███ sei nicht plötzlich abgebogen. Denn er würde sich nur dann verkehrsgerecht verhalten haben, wenn er sein Abbiegevorhaben rechtzeitig und deutlich und auf die in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorgeschriebene Weise angezeigt hätte. Davon jedoch hat sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermocht.
Die Angeklagte handelte deshalb nicht nachweisbar verkehrswidrig, als sie den Mercedes-Wagen überholte. Aus den Tatsachen, dass ███ seine Geschwindigkeit deutlich verminderte und dies vor einer nach links abzweigenden Straße tat, brauchte die Angeklagte, obwohl sie als Ortskundige wusste, dass häufig Fahrer aus der █████- in die ███ Straße abbogen, nicht zu schließen, ███ werde, wenn überhaupt, noch vor ihr abbiegen. Denn die Ermäßigung der Geschwindigkeit eines Fahrers ist für einen anderen mehrdeutig, weil sie auf den verschiedensten Gründen beruhen kann. Auch vor einer Abzweigstelle liefert sie allein keinen verlässigen Anhalt dafür, der langsamer Fahrende wolle von seiner bisherigen Fahrtrichtung abbiegen, solange er nicht das hierfür in § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorgeschriebene Verhalten an den Tag legt. Vollends vermag, worauf der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat zutreffend hingewiesen hat, das Wissen der Angeklagten um die Häufigkeit des Abbiegeverkehrs in die ██ Straße keine Grundlage für einen Schuldvorwurf gegen sie zu liefern. Denn sie durfte sich, ob sie ortskundig war oder nicht, darauf verlassen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer auf verkehrsgerechte Weise seine Abbiegeabsicht ankündigen werde.
2. Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer über das Verhalten ██ sind offenbar nicht mehr zu verdeutlichen. Der Senat geht davon aus, dass die Ungewissheit, ob ███ rechtzeitig sein Blinklicht gestellt und sich zur Mitte hin eingeordnet hatte, auch künftig nicht mehr aufzuklären ist. Es muss deshalb zugunsten der Angeklagten unterstellt werden, dass ███, wenn auch vielleicht nicht plötzlich, so doch zu spät sein Abbiegevorhaben anzeigte. Dann aber bieten die Feststellungen der Strafkammer bereits jetzt eine genügend sichere Grundlage für eine endgültige Entscheidung. Sie muss zum Freispruch der Angeklagten führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Bundesrichterin Krumme Rothberg ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
| Rothberg | Lang-Hinrichsen | ||
| Seibert |